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Aktuelle Meldung

Wie man Jugendlichen mit depressiv erkrankten Eltern helfen kann

Jugendliche mit depressiven Eltern erkranken häufig ebenfalls an dieser psychischen Störung. Eine aktuelle Studie zeigt, dass präventive therapeutische Maßnahmen das Risiko für die jungen Menschen senkt.

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Satzung der DGKJP

Inhalt:

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V.".

(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung".

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§ 2 Zweck des Vereins

In Erkenntnis der Zusammengehörigkeit von Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie, Neurologie und Psychologiedes Kindes- und Jugendalters sowie der Heilpädagogik in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dient die Gesellschaft sowohl der Förderung von Wissenschaft und Forschung als auch der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Weiterhin fördert die Gesellschaft die Heilkunde in der Medizin und ihren Nachbargebieten einschließlich der Anknüpfung und des Ausbaus internationaler Beziehungen. Dazu gehört ebenfalls die Förderung der Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Krankenversorgung sowie die Einhaltung von Richtlinien für ein ethisches Verhal­ten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. Wesentlicher Zweck ist zudem die Information von Entscheidungsträgern in Politik und Selbstverwaltung der Ärzteschaft, Gesundheitsökonomie und der Medien in Fragen der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kinder- und Jugendalters.

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch wissenschaftliche Veranstaltungen (Kongresse, Tagungen etc.) und regelmäßige publizistische Aktivitäten einerseits sowie durch die Pflege der persönlichen Beziehungen ihrer Mitglieder andererseits. Die wissenschaftlichen Veranstaltungen der Gesellschaft sind der Allgemeinheit zugänglich. Ein besonderes Augenmerk gilt der Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten in der Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet von Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Gesellschaft zudem laufend Stellungnahmen und Leitlinien zu relevanten und aktuellen Fragen des Fachgebiets, des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Alle Forschungsergebnisse der Gesellschaft werden zeitnah veröffentlicht.

Um ihre Ziele zu verwirklichen kann die DGKJP auch anderen als gemeinnützig anerkannten steuerbegünstigten Körperschaften Mittel zuwenden. Insbesondere kann die Gesellschaft mit dem Ziel einer umfassenden Förderung der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kinder- und Jugendalters durch Zuwendung von Mitteln die „Starke Kinderseelen!" (Achtung Kinderseelen) als nichtrechtsfähige gemeinnützige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der „Ruck-Stiftung des Aufbruchs" errichten und unterhalten. In diesem Fall trägt die Gesellschaft die Kosten der Verwaltung des Stiftungsvermögens.

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§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein unterscheidet

a) Ordentliche Mitglieder

b) Außerordentliche Mitglieder

c) Korrespondierende Mitglieder

d) Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten

Ordentliche Mitglieder können auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie im deutschen Sprachraum praktisch oder wissenschaftlich tätige oder beheimatete Ärzte und an kinder- und jugendpsychiatrischen Institutionen in diesem Raum tätige Wissenschaftler anderer Fachdisziplinen sein.1

Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die an den Zielen der Gesellschaft interessiert sind und sie zu unterstützen beabsichtigen.

Zu korrespondierenden Mitgliedern können ausländische und deutsche auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie praktisch und wissenschaftlich tätige Ärzte, Diplompsychologen und Angehörige anderer Berufsgruppen ernannt werden, von deren Mitgliedschaft eine Förderung der Ziele der Gesellschaft zu erwarten ist.

Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um die Gesellschaft und ihre Ziele verdient gemacht haben.

(2) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder beschließt der Vorstand. Über die Berufung von korrespondierenden Mitgliedern und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung aufgrund schriftlicher Erklärung spätestens sechs Wochen vor Jahresabschluss an den Vorstand mit Wirkung von Beginn des nächsten Geschäftsjahres an

c) Durch Ausschluß, der durch den Vorstand beschlossen werden kann, wenn das Mitglied den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins (z.B. durch Verletzung ethischer Standards) in grober Weise zuwiderhandelt oder zuwidergehandelt hat.

(4) Gegen Beschlüsse des Vorstandes, die ihre Mitgliedschaft betreffen, können Mitglieder bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

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§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ist Publikationsorgan der Gesellschaft. Die Mitgliedschaft in der DGKJP ist an den Bezug der o.g. Zeitschrift gebunden

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§ 5 Vorstand

(1) Der durch die ordentlichen Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern gewählte Vorstand besteht aus 6 zu wählenden Vorstandsmitgliedern. 5 der Vorstandsmitglieder müssen Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie sein, ein weiterer kann einer anderen wissenschaftlichen Disziplin angehören. Die Mehrheit der Mitglieder des gewählten Vorstandes müssen aus dem Kreis der Universitätsabteilungen leitender Professoren für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie kommen.

(2) Aus seiner Mitte wählt der Vorstand den Präsidenten, zwei Stellvertreter, den Schriftführer, den Schatzmeister und - sofern nicht gemäß § 5 Abs. 3 verfahren wird - einen Kongreßsekretär, jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit. Der Präsident muß aus dem Kreis der Universitätsabteilungen leitenden Professoren für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie kommen.

(3) Der vormalige Präsident soll als Kongreßsekretär den Kongreß der nachfolgenden Vorstandsperiode ausrichten. Er bleibt deswegen eine weitere Wahlperiode im Vorstand. In der Regel sind also fünf Vorstandsmitglieder zu wählen, es sei denn, der Vorstand habe Abweichendes bezüglich des Kongreßsekretärs bestimmt.

(4) Die gesetzliche Vertretung des Vereins obliegt dem Präsidenten und seinen zwei Stellvertretern. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Präsidenten und entsprechender Beauftragung tätig werden.

Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Amtszeit als Präsident beträgt zwei Jahre. Er beruft die Vorstandssitzungen mit einer Frist von zwei Wochen sowie Die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Tätigkeiten des Vereins und über die Ver­wendung der Vereinsmittel.

(5) Der Vorstand hat die Aufforderung zu Wahlvorschlägen in geeigneter Weise bekannt­zumachen. Vorliegende Wahlvorschläge für Vorstandsmitglieder müssenmit der Einladung zur Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll, versandt werden. Die Möglichkeit spontaner Vorschläge in der Mitgliederversammlung bleibt davon unberührt.

(6) Die zweimalige kontinuierliche Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern auf je zwei Jahre ist zulässig, danach erst die Wiederwahl nach zwei Jahren.

(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet die Zugehörigkeit zum Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt sodann bis zum Ende der Amtszeit des amtierenden Vorstandes ein neues Mit­glied.

(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn fristgerecht (d. h. 2 Wochen vor der Vorstandssitzung) eingeladen worden ist und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann die Einladungsfrist im Einzelfall entfallen. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem für einen bestimmten Gegenstand zustimmen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

Im Einzelfall kann der Präsident oder bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter anordnen, dass die Beschlussfassung nicht nur durch schriftliche Verständigung der Vorstandsmitglieder untereinander, sondern auch per E-Mail oder per Abstimmung im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgen kann. Die Frist für die Zustimmung zur Beschlussfassung legt der Präsident bzw. dessen Stellvertreter im Einzelfall fest, diese muss bei E-Mail-Vorlagen wenigstens drei Tage betragen. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung durch Telefonkonferenz oder E-Mail, so ist die entsprechende Entscheidung in der nächsten ordnungsgemäßen Vorstandssitzung zu treffen.

(9) Der Vorsitzende des Berufsverbandes der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in Deutschland e. V. und der Vorsitzende der Bundesarbeitsge­meinschaft der leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie e. V. sowie die Ehrenpräsidenten können mit beratender Stimme an allen Vorstandssitzungen teilnehmen und werden dazu eingeladen. Die Vorsitzenden der beiden genannten Gesellschaften können sich durch ein anderes Mitglied ihres Gremiums vertreten lassen. Die kooptierten Vorstandsmitglieder und die Ehrenpräsidenten haben kein Stimmrecht.

(10) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

(11) Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben befristet oder unbefristet Ausschüsse aus Mitgliedern des Vorstandes bilden oder dem Vorstand verantwortliche Kommissionen einsetzen, denen auch Personen angehören können, die keine Mitglieder des Vorstandes sind.

(12) Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, bei Bedarf, Aufgaben bezogen, für einzelne Projekte oder befristet einen Besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Besonderen Vertreters werden durch den Vorstand in der Geschäftsordnung geregelt.

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§ 6 Kommissionen

Der Vorstand kann Kommissionen einrichten, die zeitlich befristet den Vorstand fachlich beraten, spezielle Fragestellungen bearbeiten und Empfehlungen vorbereiten. Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher und dessen Vertreter. Der Sprecher berichtet dem Vorstand.

Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben gemeinsam mit autorisierten Vertretern des Berufsverbandes der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in Deutschland e. V., und der Bundesarbeitsgemeinschaft der leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie e. V. paritätisch besetzte gemeinsame Kommissionen einrichten. Die paritätische Kommission wählt einen Sprecher, der dem Vorstand berichtet.

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§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren statt. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird eingeladen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich verlangen und begründen.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung nimmt der Präsident spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und beantragter Beschlüsse schriftlich vor.

(3) Über Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung, die nach der Einladungsfrist gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen behandelt.

Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(5) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Wahl zu wiederholen.

Zur Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der selbst nicht zur Wahl steht. Dieser hat vor dem Wahlgang die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die Wählbarkeit der Kandidaten festzustellen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, daß vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

b) Wahl der Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer

c) Wahl von Ehrenpräsidenten

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

f) Beschlüsse über strittige Vorstandsentscheidungen bzgl. Mitgliedschaft

g) Beschlüsse über besondere Aufgaben des Vorstandes

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§ 8 Finanzierung der Tätigkeit des Vereins

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch

a) Mitgliederbeiträge

b) Zuschüsse öffentlicher und privater Stellen

c) Spenden

d) Unkostenbeiträge

(2) Die vorhandenen Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhal­ten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Eine Kassen- und Rechnungsprüfung ist regelmäßig zur Vorbereitung der Berichterstattung des Vorstandes sowie bei Vorliegen besonderer Gründe auf Veranlassung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer vorzunehmen.

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§ 9 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins oder sein Zusammenschluß mit anderen Vereinen kann nur auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder, bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durch zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stiftung „Starke Kinderseelen!" (Achtung Kinderseelen), die als nichtrechtsfähige Stiftung treuhänderisch in der „Ruck-Stiftung des Aufbruchs" verwaltet wird. Die Stiftung hat das ihr zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

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§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 05.03.2009 in Kraft.

(2) Die Satzung in der Fassung vom 15.03.2007 ist mit Ablauf des 05.03.2009 aufgehoben.

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1 In diesem Entwurf wurde der Einfachheit halber die männliche Geschlechtsform gewählt

Download Downloadsatzung.pdf (Satzung der DGKJP, Fassung vom 05.03.2009; 29KB)