Gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP), der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (BAG KJPP) und des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und
Psychotherapie in Deutschland e.V. (BKJPP) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG) im Bearbeitungsstand vom 23.3.2026

Die kinder- und jugendpsychiatrischen und –psychotherapeutischen (KJPP) Fachverbände BAG KJPP und BKJPP sowie die wissenschaftliche Fachgesellschaft DGKJP begrüßen, dass nunmehr wieder ein Referentenentwurf für ein inklusives SGB VIII vorliegt, nachdem das Gesetzesvorhaben in der letzten Legislatur aufgrund des Bruchs der damaligen Koalition nicht mehr zum Abschluss gebracht werden konnte. Da der jetzt vorliegende Entwurf in vielen Teilen hinsichtlich der Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB VIII für alle Kinder und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen, die von Behinderung betroffen sind, mit dem vom Spätsommer/Herbst 2024 identisch ist, verweisen wir auch auf unsere Stellungnahme vom 1.10.2024.

1. Öffnungsklausel – § 85 (5)

Die Notwendigkeit einer „inklusiven Lösung“ wurde seitens der KJPP immer betont, und insofern sei auch hinsichtlich des vorliegenden Entwurfs unsere Unterstützung für eine inklusive Lösung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe (KJH) zugesichert. Die nunmehr, wohl in Reaktion auch auf Wortmeldungen aus den Ländern, vorgesehene Öffnungsklausel sehen wir sehr kritisch. Bezogen auf die beiden Länder, die aufgrund ihrer Organisationsform der Eingliederungshilfe in Landschaftsverbände oder Bezirke (NRW und BY) den stärksten Widerstand gegen eine inklusive Lösung unter dem Dach der KJH geleistet haben, ist festzustellen, dass in diesen Ländern ca. 40 % aller Einwohner:innen Deutschlands leben. Da nunmehr keinerlei Frist mehr im Entwurf zu finden ist, zu der die Zusammenführung unter dem Dach der KJH stattfinden soll, im Gegenteil durch § 85 Absatz 5 eine unbefristete Übertragung (und damit Perpetuierung des Status Quo) möglich ist, sehen wir die Gefahr, dass weite Teile der Kinder und Jugendlichen nicht von einer inklusiven Lösung profitieren werden können. Insofern wird es ggfs. bei der für Kinder und Jugendliche und ihre Familien unhaltbaren Trennung zwischen den Beeinträchtigungsformen und den in der Praxis immer wieder festzustellenden „Verschiebebahnhöfen“ bleiben. Es bleibt für uns ungeklärt, wie in solchen Fällen eine Verbesserung hinsichtlich der Gewährung von sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe wie auch ggfs. der notwendige Bedarf an erzieherischen Hilfen, aber auch in Fragen des Kinderschutzes eine bessere Kooperation der dann zumindest zwei unterschiedlichen leistenden Institutionen erfolgen soll.

2. Zwei getrennte Leistungskataloge

Die Trennung in zwei Leistungskataloge haben wir bereits 2024 kommentiert. Ein gemeinsamer Leistungskatalog wäre von uns präferiert, jedoch sehen wir die Schwierigkeiten, die eine solche Formulierung eines einheitlichen Leistungskatalogs bedingen würde. Unbeschadet dessen wird es in der Praxis von Bedeutung sein, beide Bedarfe, Eingliederungshilfeleistungen und erzieherische Bedarfe zusammen zu erkennen und bei den Leistungen zu verbinden. Die Gefahr, dass entweder Bedarfe nicht erkannt werden oder aufgrund der Zweiteilung Leistungen nicht erbracht werden (z.B. Eingliederungshilfe wird geleistet, aber pädagogische Bedarfe werden nicht erkannt oder erfüllt, oder Hilfen zur Erziehung wird geleistet, aber der notwendige Bedarf an Eingliederungshilfe und ggfs. auch darüber hinaus bestehende Leistungsansprüche z.B. aus dem SGB V werden nicht erkannt oder erfüllt) bleibt durch die Zweigliedrigkeit bestehen.

Die Zweigliedrigkeit macht einen besonderen Bedarf an Schulung in der Praxis und Begleitforschung der Praxis notwendig (vgl. dazu auch unten Nr. 9. Schlussbemerkung).

3. § 38a Bedarfsfeststellung bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Wir begrüßen, dass im Entwurf hinsichtlich der Bedarfsfeststellung eine pragmatische und bürokratiearme (gestufte) Lösung vorgesehen ist, indem auf vorhandene Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen aufgebaut werden soll.

Die Schwierigkeit, Personengruppen, wie bisher im § 35a SGB VIII, die entsprechende Stellungnahmen abgeben können, zu benennen, erkennen wir aufgrund des Umstands, dass nunmehr alle (körperliche, seelische, geistige und Sinnes-) Beeinträchtigungen im SGB VIII als Grundlage für die wechselwirkungsbedingte Behinderung gelten.

Eine spezifische Aufzählung qualifizierter Berufsgruppen nach Behinderungsart halten wir für nicht zielführend. Die Formulierung „ob bereits Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen vorliegen“ beinhaltet u.E. nach für den Bereich der seelischen Behinderung auch die Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen.

Tatsächlich könnte sich in der Praxis die Gefahr ergeben, dass aufgrund nicht hinreichend eingebrachter fachärztlicher Qualifikation eine fehlerhafte Diagnose als Grundlage für die Bedarfsfeststellung dienen könnte. Hier sehen wir einzig Abhilfe darin, dass in der Zukunft entsprechende Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen stattfinden müssen. Solche Qualifizierung sehen wir als unabdingbar, v.a. bei der offenen Formulierung der möglichen Aussteller:innen von Bescheinigungen, Stellungnahmen und Gutachten. Aufgrund des Umstands, dass der Bezug zu einer Diagnose nach dem in der Medizin bzw. dem Bereich des Gesundheitswesens gültigen Klassifikationssystems fehlen wird, sehen wir die Gefahr, dass die Anspruchsvoraussetzungen „verschwimmen“, insbesondere wenn sozialpädagogisch ausgebildete Fachkräfte, die jetzt schon Überforderung in diesem Bereich signalisieren, nun weitreichende Entscheidungen treffen sollen. Unter dem Aspekt der in der Praxis beklagten Leistungsausweitungen aufgrund von Eingangsvoraussetzungen für Eingliederungshilfe sehen wir hier

a) einen unabweisbaren Bedarf an entsprechender Qualifizierung entsprechender Fachkräfte im Bereich der KJH,

b) den notwendigen Bedarf im komplementären System des SGB V zur Schulung für entsprechende Stellungnahmen, Äußerungen und Gutachten,

c) die Einrichtung eines interdisziplinären Fortbildungs- und Qualifizierungsdialogs über bestehende Angebote hinaus, der die Probleme in der Praxis einerseits aufnimmt, anderseits zu einer fortdauernden Qualifikation beiträgt, gerade unter dem Aspekt der hohen Fluktuation im Bereich des öffentlichen Trägers der KJH.

Ggfs. sollte der Gesetzgeber prüfen, ob er den Bezug auf die gültigen Klassifikationssysteme im Bereich des SGB V nicht doch in die Regelung des SGB VIII einbringen kann; etwa, indem darauf rekurriert wird, dass die Stellungnahmen, Gutachten etc. sich auch zum Vorliegen von Diagnosen nach dem aktuell gültigen Klassifikationssystem für medizinische Diagnosen (veröffentlicht vom BfArM) beziehen sollten. Dies könnte bei fehlenden Qualifikationsanforderungen an Ausstellende von Stellungnahmen, Gutachten oder sonstigen Zeugnissen, zumindest auch juristisch im (dann) sozialgerichtlichen Verfahren, nachvollziehbare Standards hinsichtlich Kriterien und Eingangsvoraussetzungen sichern. Die derzeitige Praxis in der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung bezieht sich auch nicht auf die Zweigliedrigkeit der Feststellung, sondern auf die Diagnosen nach ICD. Insofern wäre auch hier zu fordern:

a) einmal die Kriterien für ärztlich/psychotherapeutische Äußerungen zu möglichen grund-sätzlichen Bedingungen für mögliche Wechselwirkungen aufgrund Beeinträchtigungen basierend auf dem im SGB V gültigen Klassifikationssystem zu fordern,

b) entsprechende Schulungsoffensiven bundesweit sowohl im Bereich der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wie im Bereich der Leistungserbringer:innen im Bereich des SGB V wie aber auch des Bereichs des Öffentlichen Gesundheitswesens (ÖGD) zu beauftragen.

Die Trennung zwischen Leistungserbringer:innen und Stellungnahmeerbringer:innen halten wir für zwingend, um eine nicht sachgerechte Leistungsausweitung und auch schädliche Institutionsinteressen gegenüber fachlichen Notwendigkeiten zu vermeiden. Wir sehen die Gefahr, dass die Praxis in Anbetracht der Vielfältigkeit der neuen Aufgaben hier überfordert sein wird. Hier schließt sich wieder unsere Forderung nach Schulungsoffensiven an, da es einen immensen Schulungsbedarf in der Praxis geben wird, um den komplexen Bedarfsfeststellungen begegnen zu können, und andererseits um Fehlallokationen von öffentlichen Mitteln oder Leistungsausweitungen ohne entsprechende Rechtsgrundlage begegnen zu können. 

Ein weiterer Aspekt ergibt sich aus Veränderungen, die nicht unmittelbar im Geltungsbereich des SGB VIII liegen: Mit der Reform der Ausbildung der Psychotherapeut:innen wird ein „Markt“ entstehen jenseits des SGB V für psychotherapeutische Leistungen durch approbierte Psychotherapeut:innen. Hier sehen wir die Gefahr der Verschiebung von psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der Richtlinien-Psychotherapie im SGB V hin zu SGB VIII-finanzierten Psychotherapien. Ohne eine entsprechende Weiterbildung wäre die Qualifikation von approbierten Anbieter:innen schlechter als im Regelsystem des SGB V, was letztlich zu einer Schlechterstellung der Minderjährigen führen würde, die Leistungen über das SGB VIII erhalten würden.

Gerade aufgrund des Anreizfaktors, Leistungen der Eingliederungshilfe zu perpetuieren, ohne die individuelle Notwendigkeit kritisch zu prüfen, sehen wir hier eine Trennung von Stellungnahmeerbringer:innen und Leistungserbringer:innen auch unter den erwähnten entwicklungspsychologischen und generellen Entwicklungspotentialen gerade im Bereich der psychischen Gesundheit für essentiell an.

Wir sehen eher das Risiko, dass sich Gefahren für eine Entwicklungsperspektive von Kindern und Jugendlichen ergäben, würde diese Trennung nicht aufrechterhalten, und damit eine neutrale, ggfs. von eigenen wirtschaftlichen Interessen getrennte Beurteilung von Eingangsvoraussetzungen und Notwendigkeiten fehlt.

4. § 38c (3)
„Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans soll im Einzelfall diejenige Person oder Stelle, deren Stellungnahme, Bescheinigung oder Gutachten als Entscheidungsgrundlage dient, sowie der behandelnde Arzt beteiligt werden.“

Wir verstehen den Realismus, den die Formulierung „im Einzelfall“ hinsichtlich der Beteiligung ausdrückt. Da gerade aber neben schriftlichen Stellungnahmen betreffend der Aufstellung und auch der Überprüfung ggfs. weitergehende Informationen sinnvoll sein können und da die Hilfe- und Leistungsplankonferenz als Kann-Regelung formuliert ist, sendet die Formulierung „im Einzelfall“ noch mehr die Botschaft aus, dass dies nur selten der Fall sein sollte. Zwar mag der Einbezug ärztlich/psychotherapeutischer Expertise bei den unterschiedlichen Beeinträchtigungsformen unterschiedlich stark notwendig sein. Andererseits ist gerade bei den Mehrfachbehinderungen und bei seelischen Behinderungen (bei letzteren auch wegen der hohen Entwicklungsdynamik) eine verstärkte Einbeziehung sinnvoll. Da gerade in den letzten Jahren eine stärkere Kooperation gefordert wurde, fällt diese Formulierung weit hinter den bisherigen in §36 SGB VIII formulierten Anspruch zurück („Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden“).

Da zunehmend auch moderne Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen, wie digitale Zuschaltungen etc., sollte berücksichtigt werden, dass eine Beteiligung auch ressourcenschonend in Zukunft möglich ist.

Wir empfehlen daher, „im Einzelfall“ zu streichen und durch eine Formulierung wie: „bei Notwendigkeit“ oder „in geeigneter Form“ zu ersetzen, womit einerseits die Prüfung, ob ein Einbezug sinnvoll ist, obligat wird, wie auch eine Entscheidungsfreiheit im Sinne einer realitätsnahen Ausgestaltung möglich bleibt.

Da derzeit etwa im SGB V durchaus der Kooperationsgedanke, etwa im Bereich der neuen KJ-KSVPsych-Richtlinie des G-BA eher gestärkt wird, und auch seitens der DGKJP, BAG KJPP, BKJPP sowie auch der Aktion Psychisch Kranke (APK) (und vielen weiteren Expert:innen und Gremien, wie auch dem Bundesjugendkuratorium) mehr Kooperation als zentrales Entwicklungsziel für die Zukunft zwischen den Systemen gesehen und gefordert wird, sehen wir die derzeitige Formulierung eher als kontraproduktiv.

5. § 39 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

Wir begrüßen die Regelungen zur Sicherung des Kinderschutzes bei Kindern in Pflegeverhältnissen sowie aus entwicklungspsychologischer Sicht die Formulierungen, die das „permancy planning“ betreffen.

6. § 40 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen (insbesondere § 40 (2) Satz 1)

Mit Verwunderung nehmen wir zu Kenntnis, dass unsere Hinweise und Vorschläge aus dem Stellungnahmeverfahren bezogen auf § 40 SGB VIII offenbar nicht rezipiert wurden. Wir halten den § 40 in der derzeitigen Form nicht für akzeptabel und diskriminierend und gegen das Wohl von Kindern und Jugendlichen gerichtet, und zwar deswegen, weil zwar die Bestätigung der Diagnose einer psychischen Störung gefordert wird, aber nicht entsprechende Aussagen zur Behandlungsmöglichkeit und Therapie im Rahmen einer Auslandsmaßnahme. Hier zeigt sich die absurde Situation, die die Trennung von erzieherischen Bedarfen und psychiatrische-psychotherapeutischen Bedarfen in der Entwicklung von jungen Menschen hervorbringen kann. Nachdem unsere Hinweise aus dem Jahr 2024 sich in dem jetzigen Entwurf nicht wiederfinden, müssen wir sehr dezidiert darauf hinweisen, dass der Entwurf in dieser Fassung bezogen auf § 40 diskriminierend ist und ggfs. auch verfassungsrechtlich zu prüfen wäre.

Generell halten wir aus kinder- und jugendpsychiatrischer und –psychotherapeutischer Sicht aus vielen Gründen, die im Diskurs bekannt sind, Auslandsmaßnahmen für eine Ultima Ratio und absolute Ausnahmen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung oder Leistungen im Sinne der Eingliederungshilfe für Jugendliche mit psychischen Störungen und seelischer Behinderung. Für andere Beeinträchtigungsformen spielen unserem Wissen nach diese Maßnahmen keine Rolle. Insofern halten wir hier sowohl die Kooperation wie auch die fachärztliche/fach-psychotherapeutische Einschätzung für unablässig und ethisch geboten. § 40 (2) 2e bietet dafür nach unserem Dafürhalten nicht ausreichend Sicherheit.

Die Formulierung der „Störung mit Krankheitswert“ ist ohnehin im Sinne des modernen Behinderungsbegriffs, aber auch per se hinsichtlich der psychiatrischen Klassifikation obsolet und medizinisch unsinnig. Eine psychische Störung im Sinne des ICD-10 (oder zukünftig ICD-11) hat immer Krankheitswert (vgl. hierzu auch diverse Kommentierungen, u.a. Wiesner/Wapler 2022, id. 2026).

Bezüglich der Qualifikation würden wir uns, anders als bei der bisherigen Praxis zum aktuell gültigen § 35a SGB VIII eine etwas engere Definition wünschen: 

Zu Feststellung oder Ausschluss einer psychischen Störung ist die Stellungnahme eine:r Ärzt:in für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine:r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in, eine:r Psychotherapeuten:in mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen einzuholen.

Eine Ausweitung der Personengruppe wie im derzeitigen § 35a SGB VIII halten wir für diesen speziellen Fall der Auslandsmaßnahmen, die ja nur Ultima Ratio sind, die besonders starke Eingriffe in das Leben von Minderjährigen darstellen und denen meist hochkomplexe biografische Bedingungen wie auch komplexe psychische Störungsbilder zugrunde liegen, für nicht notwendig. Die Verfügbarkeit der genannten Gruppen in den wenigen Fällen sehen wir als gesichert an (auch durch einen Aufwuchs im letzten Jahrzehnt, zudem sind diese Jugendlichen meist in den zuständigen Kliniken für KJPP bekannt); zum anderen halten wir solche Maßnahmen für in das Persönlichkeitsrecht der Jugendlichen eingreifende Maß-nahmen, dass die Qualifikation der Stellungnehmenden auf dem höchsten Niveau sein sollte, bzw. die Expertise durch eine entsprechende formale Qualifikation gegeben sein sollte.

Wir raten dringend dazu, dass die Stellungnahme konkretisiert wird:

Die Stellungnahme sollte zumindest Angaben enthalten:

• zur Vertretbarkeit einer Auslandsmaßnahme bei Vorliegen der psychischen Störung
• zu den notwendigen medizinischen/psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen während einer Auslandsmaßnahme.

Damit ergibt sich auch die Verpflichtung für die Maßnahme, zu sichern, dass z.B. notwendige Behandlungen oder Kriseninterventionen stattfinden können.
In der Praxis stellen solche Maßnahmen die „Alternative“ zu freiheitsentziehenden Maßnahmen im Rahmen der KJH in Deutschland dar. Insofern sollte die Norm zu Auslandsmaßnahmen zumindest Regelungen zur Sicherung von Rechten, wie sie auch im § 1631b BGB vorgesehen sind, beinhalten und ggfs. eine richterliche Kontrolle beinhalten.

Uns ist bewusst, dass dieser Aspekt nicht unmittelbar mit der Ausgestaltung des SGB VIII zu einem inklusiven KJH-Recht zusammenhängt, dennoch sollte die Chance genutzt werden, hier zumindest vergleichbare Standards für diese zahlenmäßig zwar kleine, hinsichtlich der Vulnerabilität aber besonders gefährdeten Gruppe zu etablieren.

7. § 41 Hilfe für junge Volljährige
Wir gehen davon aus, dass die Regelungen des § 41 sowohl für Hilfen zur Erziehung wie auch für Leistungen zur Eingliederungshilfe gelten. Um dies zu präzisieren müsste an dieser Stelle der auch an anderen Stellen verwendete Passus verwendet werden:

„Hilfen und Leistungen zur Eingliederung für junge Volljährige“

Sollte dies jedoch bisher nicht intendiert sein, so plädieren wir ausdrücklich für eine Änderung und Gleichstellung der Regelungen.

8. Sonstiges
Wir begrüßen, dass das „Wesentlichkeitskriterium“ sich auch in diesem Entwurf nicht wiederfindet. Vorsorglich weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass dies medizinisch bei Kindern und Jugendlichen nicht sinnvoll ist und nur eine scheinbare Distinktion zwischen Gruppen suggeriert, falls dies im Stellungnahmeverfahren von dritter Seite ggfs. gefordert wird.

Die Erweiterung der Formulierung zum § 8a begrüßen wir, da er die notwendige interdisziplinäre Zusammenarbeit unterstreicht.

Hinsichtlich der Verfahrenslots:innen begrüßen wir, dass § 10b SGB VIII-RefE diese weiter vorsieht. Die explizite Aufnahme hinsichtlich der Beratung zur Pflegeversicherung und die Betonung der Unabhängigkeit durch eine funktionelle, organisatorische und personell getrennte Aufgabenwahrnehmung stärkt vordergründig die Position zugunsten der Leistungsbegehrenden. Ob dies umsetzbar ist in der Praxis, gerade auch z.B. unter dem Aspekt der hohen Heterogenität der Jugendämter in Deutschland, was Größe und Professionalisierung der Organisation angeht, muss hinterfragt werden.

Die in § 35c vorgesehenen Regelungen zu Früherkennung/-förderung unterstützen wir sehr, da dadurch die bisherige gute Praxis fortgesetzt werden kann.

Ob § 42e zur Berichtspflicht des Aufenthalts von unbegleiteten minderjährigen Ausländer:innen (UMA) sinnhaft ist, wird die Praxis entscheiden. Wir sehen dies eher als eine Reminiszenz an die gegenwärtige politische Stimmungslage; ob Bußgelder oder gar Strafzahlungen effizient sind, dies mag am Ende eine nüchterne Evaluation entscheiden.

Zu § 42f ist aus medizinischer Sicht festzustellen: Letztlich ist die medizinische Einschätzung nicht mit absoluter Wahrscheinlichkeit zu objektivieren. Die pragmatische Frage ist eher, ob man knappe Ressourcen dafür verwenden möchte, um die Frage der Volljährigkeit zu beantworten. Im gerichtlichen Verfahren angewandte Grundsätze im Rahmen des Jugendstrafrechts können Anwendung finden. Dennoch gilt die Frage der Relevanz, der Ressourcenallokation und des Sinns.

9. Schlussbemerkung

Insgesamt begrüßen wir den Entwurf und möchten nochmals unterstreichen, dass aus fachlicher Sicht ein nochmaliges Scheitern einer inklusiven Lösung nicht verständlich wäre und dies auch bei uns und in der Fachwelt zu großer Empörung führen würde. Nach einem über mehrere Legislaturperioden andauerndem Prozess der Entwicklung einer inklusiven Ausgestaltung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe, an dem wir uns sehr aktiv beteiligt haben, hielten wir ein Scheitern an etwaigen Partikularinteressen (auf welcher Ebene auch immer) für desaströs. Wir hielten dies für einen Schaden für die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien. Insofern appellieren wir an alle Beteiligten im parlamentarischen Verfahren, das Gesetzgebungsverfahren nicht scheitern zu lassen. Wir stehen sehr gern als notwendiger Kooperationspartner:innen für die praktische Ausgestaltung eines 1. KJHSRG zur Verfügung.

Deutlich wird, dass ein Gesetz mit dieser Intention einen enormen Schulungsbedarf über die Rechtskreise hinaus auslöst:

Fachliche Kriterien für die Eingangsvoraussetzungen wie auch die sach- und bedarfsgerechten Hilfen sind nur unzureichend interdisziplinär bekannt und verankert. Die bisherige Praxis orientiert sich viel zu oft an den Eingangskriterien für eine Eingliederungshilfe und zu wenig an qualitativen Kriterien für Angemessenheit, Zielorientierung und Erfolgskriterien.

Dies bedingt, dass ein 1. KJHSRG zwingend mit einer interdisziplinären Qualifizierungsoffensive im Bereich des öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe wie auch im Bereich der Leistungserbringer:innen des SGB V einhergehen muss, um sowohl die Sachgerechtigkeit der Maßnahmen wie auch die notwendige Allokation von Mitteln zu sichern. Um das 1. KJHSRG bedarfsgerecht weiterentwickeln und die Schulungen aktuell und praxisgerecht ausgestalten zu können, ist Begleitforschung unabdingbar.

 

Diese Stellungnahme wird unterstützt von

• Dazugehören e.V.
• Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. – DGPPN

Stellungnahme der Gemeinsamen Suchtkommission der deutschen kinder- und jugendpsychiatrischen Verbände und wissenschaftlichen Fachgesellschaft (BAG KJPP, BKJPP, DGKJP)

Hohes Suchtpotential bei Kindern und Jugendlichen – Forderung nach rascher politischer Intervention

In der kürzlich veröffentlichten Analyse zu Trends und Risikofaktoren des Nikotinkonsums im Kindes- und Jugendalter (Präventionsradar-Studie 2016–2024) (Hanewinkel & Hansen, 2024a) wird die Entwicklung des Rauch- und Vape-Verhaltens unter deutschen Schülerinnen und Schülern dokumentiert. Während der Konsum konventioneller Zigaretten zwar langfristig zurückgeht, nehmen der Gebrauch von E-Zigaretten – insbesondere Einweg-E-Zigaretten (Disposables) – sowie anderen neuen Nikotinprodukten rapide zu. Ihre einfache Handhabung, der kostengünstige Erwerb und die gezielte Vermarktung führen dazu, dass E-Zigaretten heute das am häufigsten genutzte Nikotinprodukt unter Kindern und Jugendlichen sind (Hanewinkel & Hansen, 2024a).

Die vorliegende Stellungnahme der Suchtkommission aktualisiert das Positionspapier aus dem Jahr 2020 zum E-Zigarettenkonsum bei Kindern und Jugendlichen (Arnaud et al., 2021) um spezifische Risiken von Einweg-E-Zigaretten (Disposables) und neuartigen Nikotinprodukten.

E-Zigaretten: Besorgniserregender Trend

In Deutschland lassen sich vier Haupttypen nikotinhaltiger Inhalationsprodukte unterscheiden:

  • Einweg-E-Zigaretten (Disposables): Diese Geräte sind für den einmaligen Gebrauch konzipiert und werden nach etwa 600 Zügen entsorgt.
  • Pod-Systeme: Sie bestehen aus vorbefüllten, austauschbaren Kartuschen, die einfach in ein Akkumodul eingesetzt werden.
  • Tank-Modelle: Diese Systeme sind wiederbefüllbar und ermöglichen den individuellen Gebrauch mit verschiedenen Liquids.
  • Tabakerhitzer (Heated Tobacco Products, HTPs): Diese Geräte erhitzen echten Tabak auf eine niedrigere Temperatur als herkömmliche Zigaretten, wodurch ein Tabak-Aerosol freigesetzt wird, ohne den Tabak zu verbrennen.

Abbildung 1: Übersicht der gängigen Nikotininhalationssysteme. (Grafische Aubereitung mithilfe PowerPoint Designers, Microsoft 365 Copilot)

Während Pod- und Tank-Modelle mehrfach verwendet werden können, tragen Einweg-Geräte zu einer erhöhten Umweltbelastung bei. Ihre einfache Handhabung ohne Wartungsaufwand macht sie insbesondere für unerfahrene Konsument:innen attraktiv (Shelton et al., 2022; Smith et al., 2023). Das gezielte Marketing auf social media Plattformen über süße Aromen (z. B. süße Früchte, Cola) und unauffällige Gestaltung – das Design ähnelt in Farbe und Form oft USB-Sticks oder Stiften – wirkt insbesondere auf jugendliche Zielgruppen verstärkend (Becker 2023).

Seit 2022 boomen Einweg-Geräte besonders – sie sind inzwischen der meistgenutzte E-Zigarettentyp und gelten bei Kindern und Jugendlichen als modisches Accessoire (Smith et al., 2023).
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) meldete 2023, dass 6,7 % der 12 bis 17-Jährigen in den letzten 30 Tagen eine Einweg-E-Zigarette konsumiert hatten – ein Anteil nahezu so hoch wie der der konventionellen Raucher in dieser Altersgruppe (7,4 %). Einweg-Vapes sind damit in kurzer Zeit zu einem Massenphänomen unter Jugendlichen geworden und kommen häufiger vor als wiederbefüllbare E-Zigaretten (3,9 %) oder Wasserpfeifen (3,9 %) in dieser Altersgruppe.

Gesundheitliche Risiken

Die Nutzung von E-Zigaretten ist nicht harmlos. Sie enthalten zahlreiche gesundheitsschädliche Stoffe mit verschiedenen Risiken:

Tabelle 1: Übersicht ausgewählter Inhaltsstoffe von E-Zigaretten und deren gesundheitliche Risiken – Zusammenstellung typischer chemischer Substanzen in Liquids sowie ihrer pharmakologischen und toxikologischen Effekte im Jugendalter. 

Quote
Die Weltgesundheitsorganisation warnt, das als „nikotinfrei“ deklarierte Liquids dennoch Nikotin enthalten können – Jugendlichen daher dem Suchtrisiko ausgesetzt sind.

Abbildung 2: Einflussfaktoren auf den Konsum von Einweg-E-Zigaretten im Jugendalter.
Darstellung psychosozialer, marketingbezogener und produktspezifischer Anreize zur Nutzung von Disposables. (Visualisierung erstellt mit Napkin.ai). (sh. unten stehender Link)

Gateway-Effekt: Einstieg in den Tabakkonsum?

Besonders besorgniserregend ist der enge Zusammenhang zwischen frühem E-Ziga¬rettenkonsum und dem späteren Griff zur herkömmlichen Zigarette. Zahlreiche Untersuchungen stützen die sogenannte Gateway-Hypothese: Jugendliche, die nie zuvor geraucht haben, aber E-Zigaretten ausprobieren, haben ein deutlich erhöhtes Risiko, mit dem Zigarettenrauchen anzufangen. Laut WHO haben Jugendliche, die regelmäßig E-Zigaretten konsumieren, ein nahezu dreifach erhöhtes Risiko, später Tabak zu rauchen – selbst wenn sie zuvor keinerlei Neigung oder ein Risikoprofil hatten, jemals mit Tabakkonsum zu beginnen.
Eine aktuelle Übersichtsarbeit (69 Länder einbezogen) fand ebenfalls, dass im Schnitt 17 % der Jugendlichen weltweit bereits E-Zigaretten konsumiert haben – häufig Jugendliche, die vorher nie Tabak geraucht hatten (Barnes et al., 2022). Diese frühe Nikotinexposition kann die Hemmschwelle für konventionelles Rauchen senken. Fachleute befürchten eine Renormalisierung des Rauchens: E-Zigaretten könnten das Tabakrauchen für eine neue Generation wieder attraktiv machen, nachdem der Tabakkonsum unter Jugendlichen eigentlich rückläufig war (Feliu et al., 2023). Daten aus Deutschland belegen, dass Nutzer*innen von Einweg-E-Zigaretten im Durchschnitt 4 – 5 Jahre früher mit dem Konsum begannen als Nutzer*innen wiederbefüllbarer Systeme. Zudem zeigen diese jungen Konsument*innen häufiger parallelen Zigarettenkonsum (sogenanntes „Dual Use“) (Kolserhalfen et al., 2024).

Abbildung 3: Gesundheitsrisiken durch E-Zigarettenkonsum im Jugendalter.
Übersicht über somatische und psychische Folgeerkrankungen infolge der Inhalation nikotinhaltiger und toxischer Aerosole.
(Visualisierung erstellt mit Napkin.ai).

Nikotinbeutel und Snus – Neue Risikoprodukte

Neben E-Zigaretten gewinnen auch Nikotinbeutel und Snus an Popularität unter Jugendlichen. Nikotinbeutel (sogenannte „Nicotine Pouches“) enthalten reines Nikotin und unterscheiden sich von Snus, der Tabak enthält und in der EU, außer in Schweden, verboten ist. Nikotinbeutel werden unter die Oberlippe gelegt, sodass Nikotin über die Mundschleimhaut aufgenommen wird. Die kleinen weißen Beutel bestehen aus Pflanzenfasern, Feuchthaltemittel, Aromen (z.B. Menthol- oder Fruchtaroma), und Nikotin unterschiedlicher Stärke (Azzopardi et al., 2021; Robichaud et al., 2020). Zum Konsum platziert man den Beutel für mehrere Minuten unter die Oberlippe. Nikotinbeutel und klassischer Snus erleben unter Jugendlichen einen Trend als vermeintlich „rauchfreie“ Nikotinalternativen.
Trotz des Verkaufsverbots in Deutschland seit 2021 sind Nikotinbeutel in der Altersgruppe bereits überraschend verbreitet: In einer aktuellen Schulstudie (2022/23) lag die Lebenszeitprävalenz des Konsums von Nikotinbeuteln bei 5,4 % unter 12- bis 17-Jährigen (Hanewinkel & Hansen, 2024b). Der Gebrauch steigt mit dem Alter deutlich an – unter 16- bis 17-jährigen Jungen hatten bereits 15,2 % Erfahrungen mit Nikotinbeuteln (Mädchen: 10,3 %).
Trotz ihrer Vermarktung als harmlose Alternativen enthalten diese Produkte hohe Nikotinkonzentrationen und bergen ein erhebliches Abhängigkeitspotenzial. Durch die diskrete Nutzung können Nikotinbeutel z.B. auch in der Schule unerkannt konsumiert werden, was zu häufigerem Konsum und schnellerer Toleranzentwicklung führen kann. Studien belegen, dass Personen, die Nikotinbeutel und Snus konsumieren, ebenfalls ein erhöhtes Risiko aufweisen, später mit dem Rauchen von Tabakzigaretten zu beginnen (Hanewinkel & Hansen, 2024b). Die Gateway-Problematik stellt sich auch bei diesen oralen Nikotinprodukten.

Abbildung 4: Entwicklungspfad von Erstkonsum zu Tabakabhängigkeit – das Gateway-Modell
Schematische Darstellung des Zusammenhangs zwischen frühem E-Zigarettenkonsum und dem Einstieg in den Tabakgebrauch. (Visualisierung erstellt mit Napkin.ai.).

Fazit 

Einweg-E-Zigaretten und andere neuartige Nikotinprodukte stellen ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Kinder und Jugendliche dar und fördern den Einstieg in den Tabakkonsum.
Die Behauptung, dass diese Produkte eine „harmlose“ Alternative darstellen, ist für diese Altersgruppe nicht zutreffend.
Einweg-E-Zigaretten und andere neue Nikotinprodukte stellen aus wissenschaftlicher Sicht eine erhebliche Bedrohung für die nikotinfreie Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dar. Studien belegen nicht nur akute Gesundheitsrisiken und ein hohes Suchtpotential, sondern auch einen deutlichen Zusammenhang mit dem späteren Konsum herkömmlicher Tabakprodukte.
Die Verbreitung von E-Zigaretten unter Kindern und Jugendlichen konterkariert die Fortschritte der Tabakprävention und muss aus Public-Health-Sicht dringend eingedämmt werden. Die Suchtkommission fordert eine rasche politische Intervention.
Entsprechend rät die Suchtkommission zu konsequenteren Präventions- und Regulierungsmaßnahmen. Vielversprechend sind Strategien, die Verhaltensprävention mit gesetzlichen Regulierungen verbinden. Wirksame Prävention der Nikotinabhängigkeit erfordert ein Zusammenspiel aus Aufklärung, Angebot von Hilfen (z.B. Ausstiegsprogramme) und politischen Maßnahmen (Regulierung von Verkauf, Werbung und Produktgestaltung). Nur mit einer evidenzbasierten, umfassenden Strategie lässt sich verhindern, dass die Fortschritte der Tabakkontrolle durch die neue Generation an Nikotinprodukten wieder zunichte gemacht werden.

Mitglieder der Suchtkommission:

  • Herr Prof. Dr. Rainer Thomasius, Vorsitz (DGKJP)
  • Herr Prof. Dr. Dr. Martin Holtmann (DGKJP)
  • Frau Dr. Marianne Klein (BAG)
  • Frau Dr. Angela Wenzel (BAG)
  • Frau Dr. Gisela Schimansky (BKJPP)
  • Herr Thomas Krömer (BKJPP)
  • Herr PD Dr. Olaf Reis (assoziiertes Mitglied) 

Stellungnahme der Wissenschaftlichen Fachgesellschaft und Verbänden der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie

„Chancen und Risiken bei der Nutzung digitaler Medien durch Kinder und Jugendliche hängen von ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand ab. Das gilt auch und gerade im Hinblick auf ihre psychische Gesundheit. Bei möglichen Regulierungen der Mediennutzung ist daher entscheidend, genau hinzusehen.“, so Prof. Dr. med. Michael Kölch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP), und weiter: „Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Teilhabe und ein Recht auf Schutz. Beides muss auch in der digitalen Welt gelten.“

Die nun vorliegende Stellungnahme wird von der DGKJP, dem Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V. (BKJPP) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (BAG KJPP) gemeinsam getragen; weitere Verbände haben sich angeschlossen. Die Stellungnahme stützt sich auf die Ergebnisse einer von der DGKJP eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppe mit fachlichen Expertinnen und Experten, die das Medien-Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen fundiert auf Chancen und Risiken untersucht und Hinweise zu möglicher Prävention psychischer Erkrankungen zusammengestellt hat. Dabei ging es um Soziale Medien ebenso wie um Spiele, Videos, gKI Chatbots u.a.m. vor dem Hintergrund der Angebotsstrukturen.

Kleine Kinder geraten in der Diskussion um die Sozialen Medien oft aus dem Blick. „Besonders wichtig ist, dass Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren keine digitalen Medien nutzen, im Alter von 4 bis 5 Jahren maximal eine halbe Stunde und das nicht allein.“, weiß Prof. Dr. med. Eva Möhler, Leiterin der Ad-hoc AG und Vorstandsmitglied der DGKJP. „Mediennutzung sollte in allen Vorsorgeuntersuchungen angesprochen werden – inklusive geschulter Kurzberatung.“

Dr. med. Gundolf Berg, Vorsitzender des BKJPP, berichtet: „In unseren Praxen sehen wir Familien, in denen der zunehmende Medienkonsum ein dauernder Streitpunkt ist. Kinder und Jugendliche mit übermäßigem Konsum zeigen psychische Belastungen wie Stresserleben, Schlafprobleme und Leistungsabfall. Elterliche Medienkompetenz ist ein wesentlicher Teil von Prävention, aber vor dem Hintergrund der auf Algorithmen basierenden Angebote, die auf Dauerkonsum abzielen, greift es zu kurz, ihnen allein die Verantwortung für den Medienkonsum ihrer Kinder zu überlassen. Gesetzliche Regelungen sind notwendig und überfällig.“

Dr. med. Marianne Klein, Vorsitzende der BAG KJPP und selbst Mitglied der Ad-hoc-AG: „Die Nutzung digitaler Angebote darf nicht zulasten der altersgemäßen Entwicklungsaufgaben gehen. Analoge Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen, z.B. reale Treffen mit Gleichaltrigen und Bewegung, müssen breit gefördert werden. Auch das trainiert die so wichtige Selbstregulation und Sozialkompetenz als Resilienzfaktoren. Gleichzeitig brauchen wir standardisierte Medienkompetenzunterrichtsangebote ab der Grundschule.“

Prof. Dr. med. Tobias Renner, stv. Präsident der DGKJP und ebenfalls Mitglied der Ad-hoc AG, fasst zusammen: „Wir brauchen die konsequente Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzes durch die Anbieter digitaler Medien entsprechend dem Digital Services Act (DSA), Altersgrenzen ebenso wie Altersverifikation und eine unabhängige staatliche Stelle, die diese Altersgrenzen bewertet. Um evidenzbasierte Forschung zu stärken und weiter auszubauen, ist Begleitforschung unabdingbar. Unsere Kinder und Jugendlichen brauchen in der digitalen Welt Schutz, um gesund aufzuwachsen.“

Die beteiligten Verbände fordern den Gesetzgeber auf, die Regulierung der Werbung und Besteuerung für Suchtmittel und Glücksspiel an den Stand der wissenschaftlichen Evidenz anzupassen.

Die derzeitige Politik subventioniert die Suchtmittelindustrie indirekt auf Kosten der Sozialkassen. Eine evidenzbasierte Regulierung muss darauf abzielen, die volkswirtschaftlichen Verluste von über 136 Mrd. € jährlich zu senken.

Im internationalen Vergleich bestehen in Deutschland relevante Regelungslücken für Alkohol-, Tabak-, Cannabis-, und Glücksspielwerbung sowie für digitale und influencerbasierte Marketingformen. Die Steuern zählen zu den niedrigsten in Europa (DKFZ, 2022; DKFZ und Deutsche Krebshilfe, 2025). Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat umfassende Beschränkungen von Alkoholmarketing (einschließlich Werbung, Sponsoring und Promotion) sowie die Erhöhung von Steuern als wirksame Maßnahmen der Alkoholpolitik empfohlen (WHO, 2024).

Die Allgemeinheit trägt die Kosten für die Gewinne der Unternehmen

Die wirtschaftliche Freiheit der Unternehmen kann die massiven gesellschaftlichen Folgekosten nicht rechtfertigen: (siehe u.s. Download)
Durch dieses Defizit subventioniert die Allgemeinheit die Gewinne der Suchtmittelindustrie über Krankenkassenbeiträge und Steuern.
Zudem basieren die Gewinne oft auf gesundheitlichem Leid. Die Alkoholindustrie generiert rund die Hälfte ihres Umsatzes mit abhängigen oder riskant konsumierenden Menschen (Kilian et al., 2026), die Glücksspielindustrie generiert bis zu 76 % des Umsatzes durch Personen mit problematischem Spielverhalten (Schütze et al., 2023).

Forderungen an den Gesetzgeber

  1. Steuern erhöhen
    Mindestpreis pro Alkoholeinheit (Minimum Unit Pricing) und Anhebung der Verbrauchssteuern für Alkohol, Tabak, Nikotin, Cannabis und Glücksspiel.
  2. Umfassendes Werbeverbot
    Für Alkohol, Tabak und Nikotinprodukte (einschließlich E-Zigaretten und Nikotinbeutel), Cannabis und Glücksspiel – auch in sozialen Medien und durch Influencer. Das Verbot umfasst Werbung, Promotion, Sponsoring, Produktplatzierung sowie datengetriebenes Targeting; zulässig bleibt sachliche Produktinformation am Point of Sale ohne jugendaffine Gestaltung.
  3. Trennung von Sport und Suchtmitteln
    Verbot von Sponsoring durch Tabak-, Alkohol- und Wettanbieter, einschließlich Trikot- /Bandenwerbung, Namensrechten und Event-Branding.
  4. Strenge Regulierung von Cannabis-Plattformen
    Konsequente Anwendung und Verschärfung des Heilmittelwerbegesetzes; keine Werbung für Bezugsquellen von medizinischem Cannabis; Verbot irreführender Versprechen, wie z. B. „Rezept-Garantie“ und verpflichtende, gut sichtbare Risikohinweise bei zulässiger Information.
  5. Transparenz und Unabhängigkeit
    Kein Sponsoring politischer Veranstaltungen – einschließlich Parteitagen – durch die Alkohol-, Tabak-, Cannabis- oder Glücksspiel-Industrie; Offenlegung finanzieller Verflechtungen zwischen Suchtmittelindustrie und politischen Akteuren sowie systematische Interessenkonflikt-Erklärungen in beratenden Gremien.
  6. Wirksame Durchsetzung und Evaluation
    Schaffung einer unabhängigen Aufsicht mit ausreichenden Ressourcen und klarer Zuständigkeit; Einführung eines abgestuften Sanktionsrahmens (inkl. empfindlicher, umsatzbezogener Bußgelder) sowie regelmäßiges Monitoring der Werbeexposition und der gesundheitlichen Folgen.
  7. Das Hilfesystem muss gestärkt werden
    Ausbau von Prävention und Frühintervention sowie langfristige Sicherung der Suchthilfe- Finanzierung. Die Suchtmittel-Hersteller müssen für den von ihnen verursachten Schaden einen relevanten finanziellen Beitrag leisten (Verursacherprinzip) – die Steuerung der Mittelverwendung muss jedoch in von der Industrie unabhängiger Verantwortung liegen.

Werbung in der sozialen Marktwirtschaft

  • Werbung dient der Umsatzsteigerung und ist ein legitimer Motor der Marktwirtschaft. Die Begrenzung von Werbung für legale Produkte sollte daher die Ausnahme sein und bedarf einer sehr guten Rechtfertigung. Werbung für Suchtmittel bedeutet jedoch mehr gesellschaftlichen Schaden: Gewinne werden privatisiert, Kosten sozialisiert. Hier gelten zum einen die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit und zum anderen das Gebot der haushaltspolitischen Verantwortung.
    Das Konzept des „mündigen Verbrauchers“ wird durch die Forschung im Kontext abhängigkeitsrelevanter Produkte und datengetriebenen Marketings in Frage gestellt (WHO, 2020):
    Der präfrontale Kortex (für Impulskontrolle und Risikoabwägung) reift erst bis zum Alter von etwa Mitte 30 Jahren vollständig aus; insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene sind daher anfällig für Suchtmittel-Werbung (Jernigan et al., 2017; Giesbrecht et al., 2024; Mousley et al., 2025; Donaldson et al., 2025).
  • Suchtmittelassoziierte Werbereize aktivieren das Belohnungssystem und umgehen die rationale Abwägung – auch bei Erwachsenen (Zeng et al., 2021). Insbesondere digitale Werbung verstärkt diese Effekte durch Personalisierung und hohe Kontaktdichten.
    Influencer-Marketing verstärkt diese Effekte durch pseudo-soziale Beziehungen, unzureichende Werbekennzeichnung und das Fehlen von Warnhinweisen (Cheng et al., 2023).
    Deutliche Werbeeinschränkungen hingegen reduzieren signifikant den Alkoholkonsum in der Bevölkerung (Gapstur et al., 2025).

Cannabis: Zweckentfremdung des medizinischen Vertriebswegs

Seit April 2024 stiegen die Cannabisblüten-Importe um 170 %, während Kassenverordnungen nur um 9% zunahmen (DG-Sucht et al., 2026). Maßgeblich hierfür ist die aggressive Vermarktung durch Online- Telemedizinanbieter, die mit „Rezept-Garantien“ und einer Inszenierung von Cannabis als Lifestyle- Produkt werben. Hier sind eine konsequente Anwendung und Verschärfung des Werbeverbots für diese Plattformen dringend erforderlich (DG-Sucht et al., 2026).

Soziale Marktwirtschaft erfordert Regulierung

Da die Preise von Suchtmitteln und Glücksspiel ihre tatsächlichen gesellschaftlichen Kosten nicht abbilden, liegt ein klassisches Marktversagen vor. Dieses muss durch Lenkungssteuern und Mindestpreise (Minimum Unit Pricing) korrigiert werden, um die Kosten zu internalisieren und preissensible Jugendliche zu schützen. Dies sind die effektivsten Maßnahmen zur Senkung alkoholbedingter Schäden (Wyper et al., 2023; Giles et al., 2024; WHO, 2024; Gapstur et al., 2025).
Die Regulierung von Werbung schränkt die Freiheit der Konsumierenden nicht ein, sondern nur die der Industrie, deren Produkte mit Abhängigkeitspotenzial enorme soziale Folgekosten verursachen. Steuererhöhungen sind die konsequente Reaktion auf ein gesamtgesellschaftliches Defizit. Werbeverbote und Steuererhöhungen sind keine Bevormundung, sondern eine ordnungspolitisch gebotene Schutzmaßnahme – vergleichbar mit Sicherheitsgurten, Kindersitzen in Autos oder dem Verbot von Asbest.

Die Kosten der Nicht-Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen

Die Nicht-Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen kostet das 17-fache der Behandlung (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, 2022). Die rechtzeitige und angemessene Versorgung von Abhängigkeitserkrankungen ist daher auch aus Gründen der Kosteneffizienz alternativlos.

Die erste S2k-Leitlinie zur Prävention, Durchführung und Nachsorge von freiheitsentziehenden Unterbringungen und Maßnahmen in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie wurde am 12.12.2025 veröffentlicht. Die Leitlinie wurde von der BAG der Leitenden Klinikärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BAG-KJPP), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP) und dem Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland (BKJPP) gemeinsam herausgegeben und von Herrn Prof. Dr. Dr. Martin Holtmann von der LWL-Universitätsklinik Hamm der Ruhr-Universität Bochum koordiniert. Seit 2022 tagte eine bundesweite Steuerungsgruppe aus Fachkräften und Patientenvertreter:innen und erarbeitete gemeinsame Empfehlungen.

Vor dem Hintergrund der Schutzbedürftigkeit von Kindern und der früheren Gewaltanwendung in Institutionen ist die heutige Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in besonderem Maße verpflichtet, die Grundrechte aller Kinder zu wahren. In krankheitsbedingten Krisen kann es dennoch zu Behandlungssituationen kommen, in denen Kinder und Jugendliche sich selbst oder andere gefährden. Ziel ist es, auch dann freiheitsentziehende Unterbringungen und Maßnahmen weitestgehend zu vermeiden und den Kindern und Jugendlichen Behandlungsmöglichkeiten zu bieten, die auf Freiwilligkeit beruhen.

Die Leitlinie wendet sich an die in der Versorgung psychisch erkrankter Kinder und Jugendlicher Tätigen, aber auch an die minderjährigen Patient:innen selbst und ihre Angehörigen und Sorgeberechtigten, sowie an Familienrichter:innen, Jugendämter, die Öffentlichkeit und politische Entscheidungsträger.

Prof. Holtmann: „Mit der neuen Leitlinie stehen jetzt erstmals praxisorientierte Empfehlungen zur Verfügung, um ethisch, rechtlich und fachlich Orientierung zu geben und zu einer weitest möglichen Reduktion von Zwang in der Kinder- und Jugendpsychiatrie beizutragen. Besonders dankbar bin ich für die Mitarbeit der Patientenvertreter:innen.“

Wichtig sei jetzt die Umsetzung der neuen Leitlinie in den Alltag der Kliniken durch Schulungen des Personals, die Erstellung von Standards zum Umgang mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten und Qualitätssicherungsmaßnahmen innerhalb der einzelnen Einrichtungen. Dabei sehe er auch die Klinikträger in der Pflicht.

Weitere Informationen:
S2k-Leitlinie zur Prävention, Durchführung und Nachsorge von freiheitsentziehenden Unterbringungen und Maßnahmen in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie auf der Website der AWMF | 06.12.2025

Die DGKJP unterstützt das Positionspapier der DGPPN zur Prävention von Gewalttaten.  Das Papier empfiehlt, Versorgungsstrukturen, Eingliederungshilfe und Sozialpsychiatrische Dienste auszubauen sowie die konsequente Nutzung bestehender rechtlicher Möglichkeiten.

In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD ihre politischen Vorhaben für die 21. Legislatur festgeschrieben. Für die KJPP ist besonders interessant, was dies für Kinder und Jugendliche mit psychischen Belastungen und ihre Familien bedeutet. Darüber hinaus relevant sind übergeordnete Themen wie z.B. Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung einschließlich Prävention, Gesundheitsforschung und Inklusion. Offen ist, ob alle geplanten Maßnahmen finanziert werden können.

Die mentale Gesundheit ist das zentrale Kinder- und Jugendgesundheitsthema in Deutschland. Ein Fünftel aller jungen Menschen zeigt Belastungen.

Hier besteht Reformstau. Im Bereich Gesundheit und Familie und Jugend wurden für dieses Thema entscheidende Schritte in der auslaufenden Legislatur nicht gegangen. Jetzt gehört die kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Versorgung ins Zentrum. Versorgung und Prävention müssen dringend weiterentwickelt werden. Das betrifft auch den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, wie den ÖGD, aber auch den Bereich Bildung. Es geht hier in Anbetracht von Fachkräftemangel wie finanziellen Ressourcen nicht um ein einfaches „Mehr“ in der Versorgung, sondern um verbesserte Kooperation zwischen den Systemen und Sektoren, damit ein „Besser“ in der Zukunft entsteht.

Hinsichtlich der aktuellen Thesen von CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann zur Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters sind sich die kinder- und jugendpsychiatrischen und -psychotherapeutischen Verbände BAG KJPP und BKJPP und die wissenschaftlichen Fachgesellschaft DGKJP einig: „Eine erschreckende Entwicklung hin zu einem Populismus – auf dem Rücken von Minderjährigen!“.

Gewalttaten von Kindern sind furchtbar, die Angehörigen der Opfer leiden extrem und jeder Fall ist ein Fall zu viel. Diese Taten aber im Wahlkampf zu nutzen, noch dazu in einer Parallele zu anderen schrecklichen Ereignissen, halten Verbände wie Fachgesellschaft – trotz Wahlkampf – für nicht vertretbar.

Linnemann hatte eine Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters von 14 auf 12 Jahre gefordert und verwies dabei auf die Schweiz. Dabei verbreitete er „fake news“ – die Schweiz hat das Strafmündigkeitsalter nicht gesenkt.

Bisher war die CDU/CSU immer offen für Beratung aus der Wissenschaft durch die jeweiligen Expert:innen, stellen DGKJP, BKJPP und BAG KJPP in ihrer gemeinsamen Stellungnahme fest. Sie hoffen dringend, dass die CDU/CSU sich wieder auf ihren bisherigen Kurs besinnt, im Dialog mit entsprechender Expertise Schlussfolgerungen zu ziehen. Empörung halten sie an anderer Stelle für angebracht, etwa wenn es um den allgemeinen Gewaltschutz von Kindern und Jugendlichen, auch im digitalen Raum etc., geht. Es wäre erfreulich, aber sicher nicht so öffentlichkeitswirksam, wenn das Generalsekretariat der CDU sich auch hier öffentlich äußern würde und entsprechende Konzepte für das Aufwachsen von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen vorlegen könnte.

Fakten zur Delinquenz bei Minderjährigen:

  • Gewalttaten bei Minderjährigen sind meist impulsive Taten, bei denen die Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu sehen und die Folgen des Handelns abzuschätzen und das eigene Handeln entsprechend zu steuern, entwicklungsbedingt nicht mit Erwachsenen vergleichbar ist. Diese im § 3 JGG niedergelegte Erkenntnis gilt zu Recht EU-weit als vorbildlich und wurde in das Jugendstrafrecht anderer Staaten übernommen.
  • Schwere Gewalttaten durch unter 14-Jährige sind in diesem Altersabschnitt extrem selten, erregen aber die mediale Aufmerksamkeit.
  • Eine abschreckende Wirkung durch eine Altersabsenkung der Strafmündigkeit ist weder belegt noch wahrscheinlich, auch aufgrund der hohen entwicklungsbedingten Impulsivität.
  • Der oberflächliche Vergleich mit anderen Ländern ist unredlich. Hierzu müsste dann ggf. auch das gesamte System des Jugendstrafrechts einbezogen werden. Das beliebte Beispiel der Schweiz „sperrt Kinder“ eben nicht weg, sondern sieht Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen (wie in Deutschland) vor, jedoch ist das System hierzu um ein vielfach Höheres mit finanziellen Mitteln ausgestattet als in Deutschland. Inhaftierung ist in der Schweiz erst ab dem Alter von 15 Jahren möglich – anders als bei uns, wo dafür die Untergrenze von 14 Jahren gilt.

Gemeinsame Stellungnahme

der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik
und Psychotherapie (DGKJP), der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BAG KJPP) und des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland (BKJPP) 

zu

aktuellen Thesen zur Strafmündigkeit durch den CDU-Generalsekretär

Kinder können Taten begehen, die ab 14 Jahren auch strafrechtlich geahndet werden. So kann es auch dazu kommen, dass andere durch ein Kind zu Tode kommen. Es gab immer wieder solche Fälle, und diese führen zu großer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Dies war auch in den letzten Jahren der Fall, und mehrfach wurde die Absenkung des Alters der Strafmündigkeit als eine Lösung geäußert, um solche Taten zu verhindern. Seitens der Fachexpert:innen ist klar, dass dies nur eine „Schein-Lösung“ wäre, und dies wurde in der Fachöffentlichkeit, aber auch in den Medien breit kommuniziert.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Solche Taten sind schrecklich, die Angehörigen der Opfer leiden extrem und jeder Fall ist ein Fall zu viel.

Diese Taten aber im Wahlkampf zu nutzen, noch dazu in einer Parallele zu anderen schrecklichen Ereignissen mit einer Interviewaussage

„Wir müssen reagieren“, (Linnemann bei WELT TV). Er sei es leid, ständig über das Thema zu sprechen, ohne dass etwas passiere. „Die Schweiz hat es auch gesenkt.“ (Welt online, abgerufen 07.02.2025, 18:25 Uhr)

zu kommentieren, ist für uns als Fachexpert:innen nicht nachvollziehbar, es ist vielmehr erschreckend. Eine solche Simplifizierung, Emotionalisierung und auch Vermengung von Themen halten wir – trotz Wahlkampf – für nicht vertretbar.

Überdies verbreitet Herr Linnemann hier „fake news“ – die Schweiz hat das Strafmündigkeitsalter nicht gesenkt. Sie hat es vielmehr ab 2007 von 7 Jahren auf 10 Jahre angehoben.
Bisher war die CDU/CSU immer offen für Beratung aus der Wissenschaft und durch die jeweiligen Expert:innen. Wir sehen hier eine erschreckende Entwicklung hin zu einem Populismus – auf dem Rücken von Minderjährigen! Wir hoffen dringend, dass hier auch die CDU/CSU sich wieder auf ihren bisherigen Kurs besinnt, im Dialog mit entsprechender Expertise Schlussfolgerungen zu ziehen. Wir würden uns eher wünschen, dass die CDU/CSU auch in anderen Kontexten mit solcher Empörung reagiert, etwa wenn es um den allgemeinen Gewaltschutz von Kindern und Jugendlichen, auch im digitalen Raum etc., geht. Es wäre erfreulich, aber sicher nicht so öffentlichkeitswirksam, wenn das Generalsekretariat der CDU sich auch hier öffentlich äußern würde und entsprechende Konzepte für das Aufwachsen von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen vorlegen könnte.

Angefügt ist eine Sammlung von Fakten zu der Thematik von Delinquenz bei Minderjährigen. Wir hoffen, dass die negative Emotionalisierung im Wahlkampf zu Themen, die Minderjährige betreffen, beendet wird. Eine solche Tendenz gab es bereits vor ca. 20 Jahren. Probleme gelöst hat sie auch damals nicht.

Facts:

Gewalttaten bei Minderjährigen sind meist impulsive Taten, bei denen die Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu sehen und die Folgen des Handelns abzuschätzen und das eigene Handeln entsprechend zu steuern, entwicklungsbedingt nicht mit Erwachsenen vergleichbar ist. Diese im § 3 JGG niedergelegte Erkenntnis gilt zu Recht EU-weit als vorbildlich und wurde in das Jugendstrafrecht anderer Staaten übernommen.

Schwere Gewalttaten durch unter 14-Jährige sind in diesem Altersabschnitt extrem selten, erregen aber die mediale Aufmerksamkeit.

Eine abschreckende Wirkung durch eine Altersabsenkung der Strafmündigkeit ist weder belegt noch wahrscheinlich, auch aufgrund der hohen entwicklungsbedingten Impulsivität.

Der oberflächliche Vergleich mit anderen Ländern ist unredlich. Hierzu müsste dann ggf. auch das gesamte System des Jugendstrafrechts einbezogen werden. Das beliebte Beispiel der Schweiz „sperrt Kinder“ eben nicht weg, sondern sieht Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen (wie in Deutschland) vor, jedoch ist das System hierzu um ein vielfach Höheres mit finanziellen Mitteln ausgestattet als in Deutschland. Inhaftierung ist in der Schweiz erst ab dem Alter von 15 Jahren möglich – anders als bei uns, wo dafür die Untergrenze von 14 Jahren gilt.

Berlin/ Mainz/ Schleswig, 10.02.2025

Prof. Michael Kölch
Präsident DGKJP

Dr. Marianne Klein
Vorsitzende BAG KJPP

Dr. Gundolf Berg
Vorsitzender BKJPP

 

Weitere Literatur:

Bahm, C. (ism gGmbH), Holthusen, B. (DJI), Lohse, K. (DIJuF), Kölch, M. (DGKJP), Müller, H. (ism gGmbH). Was tun mit Kindern, die delinquent werden? Was die Kinder- und Jugendhilfe leisten kann und was sie dazu braucht. Dokumentation zum digitalen Fachgespräch am 12.06.2023, https://www.ism-mz.de/fileadmin/uploads/Veranstaltungen_2023/Digitales_Fachgespr%C3%A4ch_Kinder-_und_Jugenddelinquenz/Dokumentation_Fachgespr%C3%A4ch_Was_tun_mit_Kindern_die_delinquent_werden_ism.pdf

Holthusen, B. (2023). Delinquenz im Kindesalter – Phänomen und pädagogische Herausforderungen. ZJJ-Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 34 (3), S. 242-250;

Kölch, M. (2024). Delinquenz von Minderjährigen aus kinder- und jugendpsychiatrischer und -psychotherapeutischer Sicht. ZJJ-Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 35 (1), S. 36-41

Schepker,R. (2023). Würde eine Senkung des Strafmündigkeitsalters irgendein Problem lösen? Einige Gedanken. Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (2023), 51 (4), 337–339 https://doi.org/10.1024/1422-4917/a000938