Satzung

Die Satzung der DGKJP entspricht

den Beschlüssen der Mitgliederversammlung

vom 12.04.2019.

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V.“.

(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.

In Erkenntnis der Zusammengehörigkeit von Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie, Neurologie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters sowie der Heilpädagogik in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dient die Gesellschaft sowohl der Förderung von Wissenschaft und Forschung als auch der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Förderung der Bildung. Weiterhin fördert die Gesellschaft die Heilkunde in der Medizin und ihren Nachbargebieten einschließlich der Anknüpfung und des Ausbaus internationaler Beziehungen. Dazu gehört ebenfalls die Förderung der Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Krankenversorgung sowie die Einhaltung von Richtlinien für ein ethisches Verhalten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. Wesentlicher Zweck ist zudem die Information von Entscheidungsträgern in Politik und Selbstverwaltung der Ärzteschaft, Gesundheitsökonomie und der Medien in Fragen der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kinder- und Jugendalters.

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch wissenschaftliche Veranstaltungen (Kongresse, Tagungen etc.) und regelmäßige publizistische Aktivitäten einerseits sowie durch die Pflege der persönlichen Beziehungen ihrer Mitglieder andererseits. Die wissenschaftlichen Veranstaltungen der Gesellschaft sind der Allgemeinheit zugänglich. Ein besonderes Augenmerk gilt der Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten in der Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet von Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Gesellschaft zudem laufend Stellungnahmen und Leitlinien zu relevanten und aktuellen Fragen des Fachgebiets, des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Alle Forschungsergebnisse der Gesellschaft werden zeitnah veröffentlicht.

Um ihre Ziele zu verwirklichen kann die DGKJP auch anderen als gemeinnützig anerkannten steuerbegünstigten Körperschaften teilweise Mittel zuwenden. Die Verwendung der zugewendeten Mittel muss ausschließlich zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken erfolgen. Ausschüttungen und andere Zuwendungen dürfen nicht an Mitglieder des Vereins vorgenommen werden, auch wenn diese gemeinnützige Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Insbesondere kann die Gesellschaft mit dem Ziel einer umfassenden Förderung der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kinder- und Jugendalters durch Zuwendung von Mitteln die Stiftung „Achtung! Kinderseele. Stiftung für die psychische Gesundheit von Kindern“ als nichtrechtsfähige gemeinnützige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der „HST Hanse Stiftungstreuhand GmbH“ unterhalten. In diesem Fall trägt die Gesellschaft die Kosten der Verwaltung des Stiftungsvermögens.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Der Verein unterscheidet

a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Korrespondierende Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Korporative Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie im deutschen Sprachraum praktisch oder wissenschaftlich tätige oder beheimatete Ärzte und an kinder- und jugendpsychiatrischen Institutionen in diesem Raum tätige Wissenschaftler anderer Fachdisziplinen sein.

Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die an den Zielen der Gesellschaft interessiert sind und sie zu unterstützen beabsichtigen.

Zu korrespondierenden Mitgliedern können ausländische und deutsche auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie praktisch und wissenschaftlich tätige Ärzte, Diplompsychologen und Angehörige anderer Berufsgruppen ernannt werden, von deren Mitgliedschaft eine Förderung der Ziele der Gesellschaft zu erwarten ist.

Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um die Gesellschaft und ihre Ziele verdient gemacht haben.

Korporative Mitglieder können alle juristischen Personen (z.B. Vereine) werden, bei denen der Satzungszweck mit dem Zweck der DGKJP vereinbar ist.

(2) Über die Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und korporativer Mitglieder beschließt der Vorstand. Der schriftliche Aufnahmeantrag für eine korporative Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, der über die Annahme des Antrags entscheidet. Bei erfolgter Annahme durch den Vorstand, hat dieser mit dem korporativen Mitglied eine Vereinbarung zu treffen, in der insbesondere Regelungen zum Mitgliedsbeitrag enthalten sein müssen.
Über die Berufung von korrespondierenden Mitgliedern und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung aufgrund schriftlicher Erklärung spätestens sechs Wochen vor Jahresabschluss an den Vorstand mit Wirkung von Beginn des nächsten Geschäftsjahres an
c) durch Ausschluss

Der Ausschluss kann nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt oder zuwidergehandelt hat. Der Beschluss ist zu begründen.
Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

aa) grob und beharrlich gegen seine Zahlungspflichten verstößt
bb) grob gegen ethische Standards verstößt

(4) Die Regelungen unter Absatz drei gelten auch für Ehrenmitglieder, mit der Maßgabe, dass die Ehrenmitgliedschaft jederzeit, auch nach dem Tod des Ehrenmitgliedes aus wichtigem Grund entzogen werden kann. Ehrenmitglieder sollten vor der Aberkennung gehört werden. Die Entscheidung über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft trifft die Mitgliederversammlung.

(5) Gegen Beschlüsse des Vorstandes, die ihre Mitgliedschaft betreffen, können Mitglieder bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ist Publikationsorgan der Gesellschaft. Die Mitgliedschaft in der DGKJP ist an den Bezug der o. g. Zeitschrift gebunden.

(1) Der durch die ordentlichen Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern gewählte Vorstand besteht aus sieben zu wählenden Vorstandsmitgliedern, von denen in der Regel sechs Vorstandsmitglieder auf die Amtsdauer von zwei Jahren neu zu wählen sind. Fünf der Vorstandsmitglieder müssen Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie sein, zwei weitere können einer anderen wissenschaftlichen Disziplin angehören. Die Mehrheit der Mitglieder des gewählten Vorstandes müssen aus dem Kreis der Universitätsabteilungen leitender Professoren für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie kommen.

(2) Aus seiner Mitte wählt der Vorstand den Präsidenten, den Schatzmeister und – sofern nicht gemäß § 5 Abs. 3 verfahren wird – einen Kongresspräsidenten, jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit. Kongresspräsident und Schatzmeister fungieren als Stellvertreter des Präsidenten. Außerdem wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Schriftführer.
Die Amtszeit beginnt jeweils am 01. Januar des auf die letzten Vorstandswahlen folgenden Jahres.
Der Präsident muss aus dem Kreis der Universitätsabteilungen leitenden Professoren für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie kommen.

(3) Der vormalige Präsident soll als Kongresspräsident den Kongress der nachfolgenden Vorstandsperiode ausrichten. Er bleibt deswegen eine weitere Wahlperiode als Vorstandsmitglied im Vorstand, ohne dass es einer Wiederwahl bedarf. In der Regel sind also sechs Vorstandsmitglieder neu zu wählen, es sei denn, der Vorstand habe Abweichendes bezüglich des Kongresspräsidenten bestimmt.

(4) Die gesetzliche Vertretung des Vereins obliegt dem Präsidenten und seinen zwei Stellvertretern. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Präsidenten und entsprechender Beauftragung tätig werden.

Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Amtszeit als Präsident beträgt zwei Jahre. Er beruft die Vorstandssitzungen mit einer Frist von zwei Wochen sowie die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Tätigkeiten des Vereins und über die Verwendung der Vereinsmittel.

(5) Der Vorstand hat die Aufforderung zu Wahlvorschlägen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Vorliegende Wahlvorschläge für Vorstandsmitglieder müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll, versandt werden. Die Möglichkeit spontaner Vorschläge in der Mitgliederversammlung bleibt davon unberührt.

(6) Die viermalige kontinuierliche Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern auf je zwei Jahre ist zulässig.

(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet die Zugehörigkeit zum Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt sodann bis zum Ende der Amtszeit des amtierenden Vorstandes ein neues Mitglied.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fristgerecht (d. h. zwei Wochen vor der Vorstandssitzung) eingeladen worden ist und mindestens vier Vorstandsmitglieder, unter ihnen der Präsident, anwesend sind. Mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann die Einladungsfrist im Einzelfall entfallen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

(9) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder via E-Mail Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied des Vorstandes dem für einen bestimmten Gegenstand widerspricht.
§ 5 Abs.8 S.3 der Satzung gilt entsprechend.
Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung durch Telefonkonferenz oder E-Mail, so ist die entsprechende Entscheidung in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zu treffen.

(10) Die Frist für die Zustimmung zur Beschlussfassung muss bei E-Mail-Vorlagen in der Regel wenigstens drei Tage betragen. Im Einzelfall kann der Präsident oder bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter anordnen, dass die Beschlussfassung binnen kürzerer Frist erfolgen kann.

(11) Der Vorsitzende des Berufsverbandes der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V. und der Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft der leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. sowie die Ehrenpräsidenten können mit beratender Stimme an allen Vorstandssitzungen teilnehmen und werden dazu eingeladen. Die Vorsitzenden der beiden genannten Gesellschaften können sich durch ein anderes Mitglied ihres Gremiums vertreten lassen. Die kooptierten Vorstandsmitglieder und die Ehrenpräsidenten haben kein Stimmrecht.

(12) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Qualitätssicherung in der Forschung sowie die Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis
  • Durchführung von wissenschaftlichen Kongressen
  • Erarbeitung und Ausführung von Stellungnahmen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Verabschiedung des Haushaltsplanes
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

(13) Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben befristet oder unbefristet Arbeitsgemeinschaften aus Mitgliedern des Vorstandes bilden oder dem Vorstand verantwortliche Kommissionen einsetzen, denen auch Personen angehören können, die keine Mitglieder des Vorstandes sind.

(14) Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, bei Bedarf, Aufgaben bezogen, für einzelne Projekte oder befristet, einen Besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesem die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Besonderen Vertreters werden durch den Vorstand in der Geschäftsordnung geregelt.

(15) Die Mitglieder im Vorstand und andere Funktionsträger der DGKJP können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

(1) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einrichten, die zeitlich befristet den Vorstand fachlich beraten, spezielle Fragestellungen bearbeiten und Empfehlungen vorbereiten. Jede Arbeitsgruppewählt aus ihrer Mitte einen Sprecher und dessen Vertreter. Der Sprecher berichtet dem Vorstand.

(2) Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben gemeinsam mit autorisierten Vertretern des Berufsverbandes der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V., und der Bundesarbeitsgemeinschaft der leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. paritätisch besetzte Gemeinsame Kommissionen einrichten. Die Kommission wählt einen Sprecher, der dem Vorstand berichtet. Die Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung der Gemeinsamen Kommissionen.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren statt. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird eingeladen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich verlangen und begründen.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung nimmt der Präsident spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und beantragter Beschlüsse schriftlich oder per E-Mail vor. Der Versand der Einladungen erfolgt an die letzte bekannte Adresse bzw. E-Mail Adresse des Mitglieds. Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihre aktuelle E-Mail-Adresse zur Verfügung steht.

(3) Über Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung, die nach der Einladungsfrist gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen behandelt.

Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(5) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Wahl zu wiederholen.

Zur Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der selbst nicht zur Wahl steht. Dieser hat vor dem Wahlgang die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die Wählbarkeit der Kandidaten festzustellen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dass vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
b) Wahl der Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer
c) Wahl von Ehrenpräsidenten
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über strittige Vorstandsentscheidungen bzgl. Mitgliedschaft
g) Beschlüsse über besondere Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch

a) Mitgliederbeiträge
b) Zuschüsse öffentlicher und privater Stellen
c) Spenden
d) Unkostenbeiträge

(2) Die vorhandenen Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Eine Kassen- und Rechnungsprüfung ist regelmäßig zur Vorbereitung der Berichterstattung des Vorstandes sowie bei Vorliegen besonderer Gründe auf Veranlassung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer vorzunehmen.

(4) Beiträge sind von allen Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zu entrichten. Einzelheiten zur Beitragserhebung, insbesondere die Höhe der jeweils zu entrichtenden Beiträge, regelt eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird in der jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage der DGKJP veröffentlicht.

(1) Die Auflösung des Vereins oder sein Zusammenschluss mit anderen Vereinen kann nur auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder, bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durch zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stiftung „Achtung! Kinderseele“, die als nichtrechtsfähige Stiftung treuhänderisch in der „HST-Hanse Stiftungstreuhand GmbH“ verwaltet wird. Die Stiftung hat das ihr zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.