Die DGKJP unterstützt die Stellungnahme des Deutschen Netzwerk Versorgungsforschung e.V. (DNVF) zu den Kürzungen des Innovationsfonds um 50 Prozent für das Jahr 2026.

Generell verweisen wir auf unsere Stellungnahmen in der 20. Legislatur, d.h. zum Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung vom 20.01.2020 und ergänzend dazu vom 03.02.2020 sowie zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.06.2024.
Insgesamt begrüßen wir sehr, dass der Gesetzgeber die Notfallversorgung auch von Kindern und Jugendlichen gesetzlich besser regeln möchte. Die Lösung sowohl durch eine stärkere Einbeziehung der Telemedizin, der ambulanten Steuerung und der Schaffung von Integrierten Notfallzentren (INZ), bzw. Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) (vgl. § 123 (4) RefE) wird von uns generell unterstützt.

In Anbetracht des Fachkräftemangels gerade auch im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die neuen Strukturen weder Doppelstrukturen bedeuten dürfen, noch bisherige etablierte Organisationsformen in der psychiatrischen Versorgung von Notfällen oder „Krisen“ im Bereich Kinder und Jugendliche aushebeln sollten. Mit den psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V steht zudem eine Versorgungsstruktur zur Verfügung, die prädestiniert ist für die Notfallversorgung. Der Gesetzgeber sollte hier ggfs. durch die bundesweite Einführung der Einzelleistungsvergütung für vergleichbare Versorgungsmöglichkeiten etwa als Intensiv-PIA sorgen, was gerade für besondere Populationen (wie Kinder die Leistungen nach dem SGB VIII (§27 ff) erhalten) Notfallaufnahmen vermeiden kann.

Anders als im Bereich der Erwachsenen steht mit dem System der Kinder- und Jugendhilfe (nach SGB VIII) ein flächendeckendes Beratungs- und Unterstützungsangebot für Minderjährige mit Belastungen oder Krisen zur Verfügung. In Anbetracht der Herausforderungen, vor denen dieses System – zumindest regional – steht, halten wir eine neue Struktur eines Krisendienstes wie teilweise für den Bereich der Erwachsenen gefordert für überflüssig und sogar kontraproduktiv, da hier sowohl personelle Ressourcen fehlen, als auch Doppelstrukturen geschaffen würden.

Gerade in der KJPP sind in vielen Bundesländern Pflichtversorgungsgebiete definiert, die Kliniken zugeordnet sind. Zum anderen wird eine steigende Anzahl von Notfallaufnahmen im Bereich der KJPP seit Jahren berichtet.
Die stärkere Einbindung des Bereichs der KV, die Unterstützung von INZ und KINZ durch telemedizinische Angebote auch aus der Fachrichtung KJPP sind daher gute Elemente.

Bei der Ausgestaltung der Reform ist dann auf besondere Aspekte wie Krankenhausstandort, Kooperation zwischen KJPP und Pädiatrie bzw. INZ-Strukturen bei ggfs. unterschiedlicher Trägerschaft zu achten.
Generell verweisen wir in diesem Zusammenhang auch auf unsere STN zum Primärarztmodell vom 28.11.2025, die auch hinsichtlich der Notfallversorgung Relevanz hat.

Die Gesundheitssystem steht vor großen Herausforderungen, einerseits wegen der steigenden Ausgaben in dem Bereich mit entsprechender finanzieller Schieflage und andererseits infolge der demografischen Entwicklung mit Zunahme der Morbidität im Alter und dem Fachkräftemangel, der in vielen Bereichen jetzt schon deutlich wird.

Eine sinnvolle Patientensteuerung ist aus unserer Sicht unverzichtbar. Psychische Erkrankungen sind die zweithäufigste Ursache für stationäre Krankenhausbehandlungen im Kindes- und Jugendalter (Destatis, 2024). Eine Analyse der bundesweiten Krankenhausbehandlungsdaten ergab zudem einen sehr hohen Anteil an Notfallbehandlungen (Kölch M et al., DÄB 2023). Bereits jetzt gibt es verschiedene Steuerungselemente, die mehr oder weniger erfolgreich sind. Schwierig bleibt dabei nicht nur die Steuerung in das System, sondern vielmehr die Steuerung zur Entlastung innerhalb des Systems, bspw. die Vermeidung von Doppelbehandlungen und Fehlsteuerung. Eine ausführliche Darstellung dazu erscheint Anfang 2026 in der ZKJPP, vorab online. Gerade bei Kindern und Jugendlichen mit psychischen Problemen ist es mitnichten so, dass generell eine psychotherapeutische Behandlung indiziert ist: oft bedarf es eher der Beratung oder auch Maßnahmen außerhalb des SGB V.

Eine zukunftsfähige Patientensteuerung muss aufbauen auf Digitalisierung, z.B. in Form von Telekonsilen, berufsgruppenübergreifenden Teams, Koordination der Behandlung und Prävention. Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie haben in diesen Bereichen einen großen Erfahrungsvorsprung. Wir arbeiten bereits jetzt in interdisziplinären, multiprofessionellen Teams zusammen im stationären sowie im ambulanten Bereich, es gibt Erfahrungen in den PIAs und in den Praxen nach Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV). Beispielhaft für eine intersektorale Zusammenarbeit gibt es seit kurzem die KJ-KSVPsych-RL für die Versorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ist Familien- und Sozialmedizin im besten Sinn.
Wir fordern innovative Ansätze in der geplanten Primärarztversorgung unter Nutzung digitaler Techniken und alternativer Abrechnungsmöglichkeiten mit Öffnung starrer Sektorengrenzen. Eine Festlegung auf ein Primärarztsystem, welches lediglich eine

Steuerung für Kinder und Jugendliche durch den Facharzt/ die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin in die weitere Facharztversorgung vorsieht, verkennt die grundsätzliche Problematik, nämlich dass es neben der Unterversorgung in manchen Gebieten ebenfalls eine Überversorgung durch Fehlsteuerung und Fehlanreize gibt. Zudem besteht bereits jetzt ein „zunehmender Mangel an Kinder- und Jugendärzt*innen“, darauf weist der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt:innen (BVKJ) in einer Pressemitteilung vom 18.11.2025 hin.
Eine Patientensteuerung der Zukunft für psychisch kranke Kinder und Jugendliche muss dabei auch die Integration des ÖGD, der schulpsychologischen Dienste, der Jugendämter und Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe im Blick behalten. Es gilt, die bereits vorhandenen Ressourcen optimal zu nutzen, insofern ist Steuerung aus unserer Sicht unabdingbar. Steuernd wirken werden auch die geplanten Integrierten Notfallzentren, die bei der Entwicklung eines Primärarztsystems bezüglich ihrer Rolle im Gesundheitssystem mitgedacht werden müssen, um nicht neue Strukturen zu schaffen, die zu einer dann andersartigen Fehlsteuerung führen.

Berlin / Mainz / Schleswig, 27. November 2025

Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie – DGKJP

Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland – BKJPP 

Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie – BAG KJPP

Die DGKJP unterstützt das Positionspapier der DGPPN zur Prävention von Gewalttaten.  Das Papier empfiehlt, Versorgungsstrukturen, Eingliederungshilfe und Sozialpsychiatrische Dienste auszubauen sowie die konsequente Nutzung bestehender rechtlicher Möglichkeiten.

In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD ihre politischen Vorhaben für die 21. Legislatur festgeschrieben. Für die KJPP ist besonders interessant, was dies für Kinder und Jugendliche mit psychischen Belastungen und ihre Familien bedeutet. Darüber hinaus relevant sind übergeordnete Themen wie z.B. Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung einschließlich Prävention, Gesundheitsforschung und Inklusion. Offen ist, ob alle geplanten Maßnahmen finanziert werden können.

Anschläge wie die von Aschaffenburg und Magdeburg entzünden Diskussionen darüber, wie die öffentliche Sicherheit besser geschützt werden kann. Wenn Täter:innen psychisch krank sind, wird auch über das Bedrohungspotential von Menschen mit psychischen Erkrankungen diskutiert. Das reicht bis zur Forderung nach einem Zentralregister für Menschen mit psychischen Krankheiten.

Jeder einzelne Anschlag ist furchtbar. Überlebende und Zeugen leiden ebenso wie die Angehörigen der Opfer oft ein Leben lang. Absolute Sicherheit vor Anschlägen wird es jedoch auch in Zukunft nicht geben. Es ist irrig anzunehmen, dass z.B. psychiatrische Expert:innen eindeutig ein Gefährdungspotential erkennen – oder ausschließen – können, da sich psychische Zustände eben auch ändern können.

Menschen mit psychischen Krankheiten sind in ihrer Gesamtheit nicht gewalttätiger als Menschen ohne psychische Erkrankungen. Wichtig ist eine Behandlung, auch um schwereren Verläufen vorzubeugen. Damit sich Betroffene die nötige Hilfe holen, dürfen sie nicht durch Stigmatisierung, Vorurteile und Diskriminierungen davon abgehalten werden. Fachexpert:innen lehnen ein Register für psychisch Erkrankte daher ab.

Bei Kindern und Jugendlichen ist die mentale Gesundheit das zentrale Gesundheitsthema in Deutschland. Seit Corona hat sich die Lage noch einmal verschlechtert. Jeder fünfte junge Mensch zeigt im Laufe eines Jahres psychische Belastungen. Psychische Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter können gravierende Auswirkungen auf das spätere Leben haben. Auf Probleme in der Schule und beim Schulabschluss folgen Schwierigkeiten in Ausbildung und Beruf und schließlich nicht selten die Abhängigkeit von Sozialleistungen. Diskussionen über Register etc. führen dazu, dass das Stigma psychischer Störungen zunimmt. Immer noch wird berichtet, dass die Inanspruchnahme von entsprechenden Hilfen mit Sorgen verbunden ist, im späteren Leben, etwa bei der Berufswahl oder dem Abschluss von Versicherungen, benachteiligt zu werden.

Insofern sehen wir die derzeitigen Diskussionen mit Sorge. Menschen mit psychischen Erkrankungen werden unter Generalverdacht gestellt. Auch hilft nicht, die Psychiatrie als Auffangbecken für kriminelle Menschen mit Verhaltensproblemen zweckzuentfremden. Helfen würde, psychische Erkrankungen im Alltag aus der Tabuzone zu holen und Angebote zur Vorbeugung, Früherkennung und Behandlung bedarfsgerecht auszubauen.

Berlin/ Mainz/ Schleswig, 28.03.2025

 

Die mentale Gesundheit ist das zentrale Kinder- und Jugendgesundheitsthema in Deutschland. Ein Fünftel aller jungen Menschen zeigt Belastungen.

Hier besteht Reformstau. Im Bereich Gesundheit und Familie und Jugend wurden für dieses Thema entscheidende Schritte in der auslaufenden Legislatur nicht gegangen. Jetzt gehört die kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Versorgung ins Zentrum. Versorgung und Prävention müssen dringend weiterentwickelt werden. Das betrifft auch den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, wie den ÖGD, aber auch den Bereich Bildung. Es geht hier in Anbetracht von Fachkräftemangel wie finanziellen Ressourcen nicht um ein einfaches „Mehr“ in der Versorgung, sondern um verbesserte Kooperation zwischen den Systemen und Sektoren, damit ein „Besser“ in der Zukunft entsteht.

Gemeinsame Stellungnahme

der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik
und Psychotherapie (DGKJP), der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BAG KJPP) und des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland (BKJPP) 

zu

aktuellen Thesen zur Strafmündigkeit durch den CDU-Generalsekretär

Kinder können Taten begehen, die ab 14 Jahren auch strafrechtlich geahndet werden. So kann es auch dazu kommen, dass andere durch ein Kind zu Tode kommen. Es gab immer wieder solche Fälle, und diese führen zu großer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Dies war auch in den letzten Jahren der Fall, und mehrfach wurde die Absenkung des Alters der Strafmündigkeit als eine Lösung geäußert, um solche Taten zu verhindern. Seitens der Fachexpert:innen ist klar, dass dies nur eine „Schein-Lösung“ wäre, und dies wurde in der Fachöffentlichkeit, aber auch in den Medien breit kommuniziert.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Solche Taten sind schrecklich, die Angehörigen der Opfer leiden extrem und jeder Fall ist ein Fall zu viel.

Diese Taten aber im Wahlkampf zu nutzen, noch dazu in einer Parallele zu anderen schrecklichen Ereignissen mit einer Interviewaussage

„Wir müssen reagieren“, (Linnemann bei WELT TV). Er sei es leid, ständig über das Thema zu sprechen, ohne dass etwas passiere. „Die Schweiz hat es auch gesenkt.“ (Welt online, abgerufen 07.02.2025, 18:25 Uhr)

zu kommentieren, ist für uns als Fachexpert:innen nicht nachvollziehbar, es ist vielmehr erschreckend. Eine solche Simplifizierung, Emotionalisierung und auch Vermengung von Themen halten wir – trotz Wahlkampf – für nicht vertretbar.

Überdies verbreitet Herr Linnemann hier „fake news“ – die Schweiz hat das Strafmündigkeitsalter nicht gesenkt. Sie hat es vielmehr ab 2007 von 7 Jahren auf 10 Jahre angehoben.
Bisher war die CDU/CSU immer offen für Beratung aus der Wissenschaft und durch die jeweiligen Expert:innen. Wir sehen hier eine erschreckende Entwicklung hin zu einem Populismus – auf dem Rücken von Minderjährigen! Wir hoffen dringend, dass hier auch die CDU/CSU sich wieder auf ihren bisherigen Kurs besinnt, im Dialog mit entsprechender Expertise Schlussfolgerungen zu ziehen. Wir würden uns eher wünschen, dass die CDU/CSU auch in anderen Kontexten mit solcher Empörung reagiert, etwa wenn es um den allgemeinen Gewaltschutz von Kindern und Jugendlichen, auch im digitalen Raum etc., geht. Es wäre erfreulich, aber sicher nicht so öffentlichkeitswirksam, wenn das Generalsekretariat der CDU sich auch hier öffentlich äußern würde und entsprechende Konzepte für das Aufwachsen von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen vorlegen könnte.

Angefügt ist eine Sammlung von Fakten zu der Thematik von Delinquenz bei Minderjährigen. Wir hoffen, dass die negative Emotionalisierung im Wahlkampf zu Themen, die Minderjährige betreffen, beendet wird. Eine solche Tendenz gab es bereits vor ca. 20 Jahren. Probleme gelöst hat sie auch damals nicht.

Facts:

Gewalttaten bei Minderjährigen sind meist impulsive Taten, bei denen die Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu sehen und die Folgen des Handelns abzuschätzen und das eigene Handeln entsprechend zu steuern, entwicklungsbedingt nicht mit Erwachsenen vergleichbar ist. Diese im § 3 JGG niedergelegte Erkenntnis gilt zu Recht EU-weit als vorbildlich und wurde in das Jugendstrafrecht anderer Staaten übernommen.

Schwere Gewalttaten durch unter 14-Jährige sind in diesem Altersabschnitt extrem selten, erregen aber die mediale Aufmerksamkeit.

Eine abschreckende Wirkung durch eine Altersabsenkung der Strafmündigkeit ist weder belegt noch wahrscheinlich, auch aufgrund der hohen entwicklungsbedingten Impulsivität.

Der oberflächliche Vergleich mit anderen Ländern ist unredlich. Hierzu müsste dann ggf. auch das gesamte System des Jugendstrafrechts einbezogen werden. Das beliebte Beispiel der Schweiz „sperrt Kinder“ eben nicht weg, sondern sieht Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen (wie in Deutschland) vor, jedoch ist das System hierzu um ein vielfach Höheres mit finanziellen Mitteln ausgestattet als in Deutschland. Inhaftierung ist in der Schweiz erst ab dem Alter von 15 Jahren möglich – anders als bei uns, wo dafür die Untergrenze von 14 Jahren gilt.

Berlin/ Mainz/ Schleswig, 10.02.2025

Prof. Michael Kölch
Präsident DGKJP

Dr. Marianne Klein
Vorsitzende BAG KJPP

Dr. Gundolf Berg
Vorsitzender BKJPP

 

Weitere Literatur:

Bahm, C. (ism gGmbH), Holthusen, B. (DJI), Lohse, K. (DIJuF), Kölch, M. (DGKJP), Müller, H. (ism gGmbH). Was tun mit Kindern, die delinquent werden? Was die Kinder- und Jugendhilfe leisten kann und was sie dazu braucht. Dokumentation zum digitalen Fachgespräch am 12.06.2023, https://www.ism-mz.de/fileadmin/uploads/Veranstaltungen_2023/Digitales_Fachgespr%C3%A4ch_Kinder-_und_Jugenddelinquenz/Dokumentation_Fachgespr%C3%A4ch_Was_tun_mit_Kindern_die_delinquent_werden_ism.pdf

Holthusen, B. (2023). Delinquenz im Kindesalter – Phänomen und pädagogische Herausforderungen. ZJJ-Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 34 (3), S. 242-250;

Kölch, M. (2024). Delinquenz von Minderjährigen aus kinder- und jugendpsychiatrischer und -psychotherapeutischer Sicht. ZJJ-Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 35 (1), S. 36-41

Schepker,R. (2023). Würde eine Senkung des Strafmündigkeitsalters irgendein Problem lösen? Einige Gedanken. Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (2023), 51 (4), 337–339 https://doi.org/10.1024/1422-4917/a000938

Gemeinsame Stellungnahme

der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik
und Psychotherapie (DGKJP), der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BAG KJPP) und des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland (BKJPP) zum

Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG)

Die kinder- und jugendpsychiatrischen und –psychotherapeutischen Fachverbände BAG KJPP und BKJPP, bzw. die wissenschaftliche Fachgesellschaft DGKJP begrüßen, dass nunmehr ein Referentenentwurf für ein inklusives SGB VIII vorliegt.

Wir haben uns in den letzten Jahren und den letzten Legislaturperioden stets für eine inklusive Lösung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt, auch aufgrund der für Kinder und Jugendliche und ihre Familien unhaltbaren Trennung zwischen den Beeinträchtigungsformen und den in der Praxis immer wieder festzustellenden „Verschiebebahnhöfen“.

Insofern möchten wir an dieser Stelle explizit unsere Freude darüber ausdrücken, dass nunmehr ein Regelungsentwurf vorliegt, der wichtige Kernforderungen von uns aufgegriffen hat.

In der Kommentierung beschränken wir uns vornehmlich auf Punkte, die uns aufgrund unserer Expertise besonders wichtig sind.

1. Zwei getrennte Leistungskataloge
Generell war von uns die Forderung gestellt worden, dass es einen gemeinsamen Leistungskatalog gibt, dies ist im Entwurf nun nicht vorgesehen. Uns ist die Herausforderung bewusst, die ein einheitlicher Leistungskatalog bedeutet hätte. Die jetzt vorgeschlagene Regelung erscheint uns prinzipiell als gangbarer Weg zu einer künftigen Integration. Es wird in der praktischen Ausgestaltung darauf ankommen, dass verbundene Hilfen und Leistungen tatsächlich erfolgen, und der von uns weiterhin zumindest als möglich gesehenen Gefahr, dass es zwar „ein Haus“, jedoch ein „Doppelhaus“ wird, zu begegnen. Hier wird in der Zukunft in der Umsetzung auch durch Begleitforschung und ggfs. Schulung sowie Organisationsberatung darauf zu achten sein, dass für Betroffene der – aus dem Entwurf auch herauszulesende – Grundsatz einer einheitlichen Planung und Hilfe-/Leistungserbringung erfahrbar ist.

2. Wesentlichkeitskriterium
Wir begrüßen, dass das „Wesentlichkeitskriterium“ sich im Entwurf nicht wiederfindet. Wir hatten bereits in den verschiedenen Dialogforen darauf hingewiesen, dass dies medizinisch bei Kindern und Jugendlichen nicht sinnvoll ist und nur eine scheinbare Distinktion zwischen Gruppen suggeriert.

3. § 38a Bedarfsfeststellung bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Wir begrüßen, dass im Entwurf hinsichtlich der Bedarfsfeststellung eine pragmatische und bürokratiearme (gestufte) Lösung vorgesehen ist, indem auf vorhandene Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen aufgebaut werden soll.

Die Schwierigkeit, Personengruppen, wie bisher im § 35a SGB VIII, die entsprechende Stellungnahmen abgeben können, zu benennen, erkennen wir aufgrund des Umstands, dass nunmehr alle (körperliche, seelische, geistige und Sinnes-) Beeinträchtigungen im SGB VIII als Grundlage für die wechselwirkungsbedingte Behinderung gelten.

Eine spezifische Aufzählung qualifizierter Berufsgruppen nach Behinderungsart halten wir für nicht zielführend. Die Formulierung „ob bereits Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen vorliegen“ beinhaltet u.E. nach für den Bereich der seelischen Behinderung auch die Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen.
Tatsächlich könnte sich in der Praxis die Gefahr ergeben, dass aufgrund nicht hinreichend eingebrachter fachärztlicher Qualifikation eine fehlerhafte Diagnose als Grundlage für die Bedarfsfeststellung dienen könnte. Hier sehen wir aber Abhilfe darin, dass in der Zukunft entsprechende Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen stattfinden werden. Dies war bisher auch hinsichtlich des bestehenden § 35a SGB VIII der Fall, oder im Rahmen der neu eingeführten Funktion der Verfahrenslots:innen. Solche Qualifizierung sehen wir als unabdingbar, v.a. bei der offenen Formulierung der möglichen Aussteller:innen von Bescheinigungen, Stellungnahmen und Gutachten.

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) weist aufgrund einer postulierten Knappheit kinder- und jugendpsychiatrischer bzw. kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer Leistungsanbieter:innen darauf hin, dass die Regelung, dass die gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung erbracht werden sollen, der die Person angehört, die eine Stellungnahme nach Satz 1 abgibt, ggfs. zu Engpässen führen könnten (§ 38a Abs. 2 S. 4 SGB VIII-RefE).
Hier schließen wir uns explizit nicht der Position der AGJ an: für uns ist nicht nachvollziehbar, welche Konstellation eintreten sollte, in der der Leistungserbringer aus dem KJPP/KJPt-Bereich kommen und gleichzeitig Stellungnahmeverfasser sein sollte.

Die Verschiebung von psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der Richtlinien-Psychotherapie im SGB V hin zu SGB VIII finanzierten Psychotherapien sehen wir kritisch. Im Gegenteil, durch die Reform der Psychotherapieausbildung sehen wir hier die Gefahr eines „neuen Markts“ approbierter, aber nicht weitergebildeter Psychotherapeut:innen, außerhalb des SGB V Bereichs, die dann für Therapien im SGB VIII Bereich zur Verfügung stehen. Damit wäre aber die Qualifikation der Anbieter:innen schlechter als im Regelsystem des SGB V, was letztlich zu einer Schlechterstellung der Minderjährigen führen würde, die Leistungen über das SGB VIII erhalten würden.
Gerade aufgrund des Anreizfaktors, Leistungen der Eingliederungshilfe zu perpetuieren, ohne die individuelle Notwendigkeit kritisch zu prüfen, sehen wir hier eine Trennung von Stellungnahmeerbringer und Leistungserbringer auch unter den erwähnten entwicklungspsychologischen und generellen Entwicklungspotentialen gerade im Bereich der psychischen Gesundheit für essentiell an.
Wir sehen eher das Risiko, dass sich Gefahren für eine Entwicklungsperspektive von Kindern und Jugendlichen ergäben, würde diese Trennung nicht aufrechterhalten, und damit eine neutrale, ggfs. von eigenen wirtschaftlichen Interessen getrennte Beurteilung von Eingangsvoraussetzungen und Notwendigkeiten fehlt.

4. § 38c (3)
„Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans soll im Einzelfall diejenige Person oder Stelle, deren Stellungnahme, Bescheinigung oder Gutachten als Entscheidungsgrundlage dient sowie der behandelnde Arzt beteiligt werden“

Wir verstehen den Realismus, den die Formulierung „im Einzelfall“ hinsichtlich der Beteiligung ausdrückt. Da gerade aber neben schriftlichen Stellungnahmen betreffend der Aufstellung und auch der Überprüfung ggfs. weitergehende Informationen sinnvoll sein können und da die Hilfe- und Leistungsplankonferenz als Kann-Regelung formuliert ist, sendet die Formulierung „im Einzelfall“ noch mehr die Botschaft aus, dass dies nur selten der Fall sein sollte. Zwar mag der Einbezug ärztlich/psychotherapeutischer Expertise bei den unterschiedlichen Beeinträchtigungsformen unterschiedlich stark notwendig sein. Andererseits ist gerade bei den Mehrfachbehinderungen und bei seelischen Behinderungen (bei letzteren auch wegen der hohen Entwicklungsdynamik) eine verstärkte Einbeziehung sinnvoll. Da gerade in den letzten Jahren eine stärkere Kooperation gefordert wurde, fällt diese Formulierung weit hinter den bisherigen in §36 SGB VIII formulierten Anspruch zurück („Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden“).
Da zunehmend auch moderne Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen, wie digitale Zuschaltungen etc., sollte berücksichtigt werden, dass eine Beteiligung auch ressourcenschonend in Zukunft möglich ist.
Wir empfehlen daher, „im Einzelfall“ zu streichen und durch eine Formulierung wie: „bei Notwendigkeit“ oder „in geeigneter Form“ zu ersetzen, womit einerseits die Prüfung, ob ein Einbezug sinnvoll ist, obligat wird, wie auch eine Entscheidungsfreiheit im Sinne einer realitätsnahen Ausgestaltung möglich bleibt.
Da derzeit etwa im SGB V durchaus der Kooperationsgedanke, etwa im Bereich der neuen KSV-Psych KJ-Richtlinie des G-BA eher gestärkt wird, und auch seitens der DGKJP, BAG KJPP, BKJPP sowie auch der Aktion Psychisch Kranke (APK) (und vielen weiteren Expert:innen und Gremien, wie auch dem Bundesjugendkuratorium) mehr Kooperation als zentrales Entwicklungsziel für die Zukunft zwischen den Systemen gesehen und gefordert wird, sehen wir die derzeitige Formulierung eher als kontraproduktiv.

5. § 39 Pflegeperson Schutz des Kindes
Wir begrüßen die Regelungen zur Sicherung des Kinderschutzes bei Kindern in Pflegeverhältnissen.

6. § 40 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
Generell halten wir aus kinder- und jugendpsychiatrischer und –psychotherapeutischer Sicht aus vielen Gründen, die im Diskurs bekannt sind, Auslandsmaßnahmen für eine ultima ratio und absolute Ausnahmen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung oder Leistungen im Sinne der Eingliederungshilfe für Jugendliche mit psychischen Störungen und seelischer Behinderung. Für andere Beeinträchtigungsformen spielen unserem Wissen nach diese Maßnahmen keine Rolle. Insofern halten wir hier sowohl die Kooperation wie auch die fachärztliche/fachpsychotherapeutische Einschätzung für unablässig und ethisch geboten.

Sicherlich handelt es sich um ein Versehen, dass in es in der Synopsenfassung zu § 40 (2) Satz 1 in der Entwurfsfassung heißt, dass der örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe (KJH), „zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person einholen“ solle. Dies bezieht sich auf die derzeit gültige Norm, im Referentenentwurf ist die Qualifikation explizit benannt.

Die Formulierung der „Störung mit Krankheitswert“ ist ohnehin im Sinne des modernen Behinderungsbegriffs, aber auch per se hinsichtlich der psychiatrischen Klassifikation obsolet und medizinisch unsinnig. Eine psychische Störung im Sinne des ICD-10 (oder zukünftig ICD-11) hat immer Krankheitswert (vgl. hierzu auch diverse Kommentierungen, u.a. Wiesner/Wapler 2022).

Bezüglich der Qualifikation würden wir uns, anders als bei der bisherigen Praxis zum aktuell gültigen § 35a SGB VIII eine etwas engere Definition wünschen:

Zu Feststellung oder Ausschluss einer psychischen Störung ist die Stellungnahme eine:r Ärzt:in für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine:r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in, eine:r Psychotherapeuten:in mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen einzuholen.
Eine Ausweitung der Personengruppe wie im derzeitigen § 35a SGB VIII halten wir für diesen speziellen Fall der Auslandsmaßnahmen, die ja nur ultima ratio sind, die besonders starke Eingriffe in das Leben von Minderjährigen darstellen und denen meist hochkomplexe biografische Bedingungen wie auch komplexe psychische Störungsbilder zugrunde liegen, für nicht notwendig. Die Verfügbarkeit der genannten Gruppen in den wenigen Fällen sehen wir als gesichert an (auch durch einen Aufwuchs im letzten Jahrzehnt, zudem sind diese Jugendlichen meist in den zuständigen Kliniken für KJPP bekannt); zum anderen halten wir solche Maßnahmen für in das Persönlichkeitsrecht der Jugendlichen eingreifende Maßnahmen, dass die Qualifikation der Stellungnehmenden auf dem höchsten Niveau sein sollte, bzw. die Expertise durch eine entsprechende formale Qualifikation gegeben sein sollte.

Wir raten dringend dazu, dass die Stellungnahme konkretisiert wird:
Die Stellungnahme sollte zumindest Angaben enthalten:
• zur Vertretbarkeit einer Auslandsmaßnahme bei Vorliegen der psychischen Störung
• zu den notwendigen medizinischen/ psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen während einer Auslandsmaßnahme.
Damit ergibt sich auch die Verpflichtung für die Maßnahme, zu sichern, dass z.B. notwendige Behandlungen oder Kriseninterventionen stattfinden können.

In der Praxis stellen solche Maßnahmen die „Alternative“ zu freiheitsentziehenden Maßnahmen im Rahmen der KJH in Deutschland dar. Insofern sollte die Norm zu Auslandsmaßnahmen zumindest Regelungen zur Sicherung von Rechten, wie sie auch im § 1631b BGB vorgesehen sind, beinhalten und ggfs. eine richterliche Kontrolle beinhalten.
Uns ist bewusst, dass dieser Aspekt nicht unmittelbar mit der Ausgestaltung des SGB VIII zu einem inklusiven KJH-Recht zusammenhängt, dennoch sollte die Chance genutzt werden, hier zumindest vergleichbare Standards für diese zahlenmäßig zwar kleine, hinsichtlich der Vulnerabilität aber besonders gefährdeten Gruppe zu etablieren.

7. § 41 Hilfe für junge Volljährige
Wir gehen davon aus, dass die Regelungen des § 41 sowohl für Hilfen zur Erziehung wie auch für Leistungen zur Eingliederungshilfe gelten. Um dies zu präzisieren müsste an dieser Stelle der auch an anderen Stellen verwendete Passus verwendet werden:

„Hilfen und Leistungen zur Eingliederung für junge Volljährige“

Sollte dies jedoch bisher nicht intendiert sein, so plädieren wir ausdrücklich für eine Änderung und Gleichstellung der Regelungen.

8. Sonstiges
Hinsichtlich der Verfahrenslots:innen begrüßen wir die Entfristung des § 10b SGB VIII-RefE.

Die in § 35c vorgesehenen Regelungen zu Früherkennung/-förderung unterstützen wir sehr, da dadurch die bisherige gute Praxis fortgesetzt werden kann.

Schlussbemerkung
Insgesamt begrüßen wir den Entwurf und möchten nochmals unterstreichen, dass aus fachlicher Sicht ein Scheitern einer inklusiven Lösung nicht verständlich wäre und dies auch bei uns und in der Fachwelt zu großer Empörung führen würde. Nach einem über mehrere Legislaturperioden andauerndem Prozess der Entwicklung einer inklusiven Ausgestaltung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe, an dem wir uns sehr aktiv beteiligt haben, hielten wir ein Scheitern an etwaigen Partikularinteressen (auf welcher Ebene auch immer) für desaströs und wir hielten dies für einen Schaden für die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien. Insofern appellieren wir an alle Beteiligten im parlamentarischen Verfahren, das Gesetzgebungsverfahren nicht scheitern zu lassen. Wir stehen sehr gern als notwendiger Kooperationspartner:innen für die praktische Ausgestaltung eines IKJHG zur Verfügung.

Berlin/ Schleswig/ Mainz, 01.10.2024

Kritischer Lieferengpass atomoxetinhaltiger Arzneimittel (Hartkapseln)

 

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Fachkreise über einen Versorgungsengpass bei Atomoxetin-haltigen Arzneimitteln informiert. Hintergrund sind Produktionsprobleme bei einem zentralen Hersteller, die auch einen Rückruf bisher verfügbarer Präparate beinhalten. Da alternative Beschaffungsmöglichkeiten fehlen, steht der Wirkstoff Atomoxetin für die Behandlung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit ADHS auf zunächst unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung. Aktuell deutet sich die Möglichkeit der Behebung des Engpasses innerhalb weniger Monate an.

Wir empfehlen daher, dass in Behandlung befindliche Patientinnen und Patienten bzw. deren Familien mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Kontakt aufnehmen, um alternative medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten bei entsprechender Indikation zu erörtern. An Substanzen mit Zulassung für die Behandlung der ADHS existieren Methylphenidat- und Amphetamin-Präparate, im Kindes- und Jugendalter zudem Guanfacin.

Für detaillierte Behandlungsempfehlungen verweisen wir auf die AWMF-S3-Leitlinie ADHS bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

Berlin, 02.08.2024