Mögliche Herangehensweisen und notwendige Sensibilität für die Rechte minderjähriger Patient:innen

Erarbeitet durch die Gemeinsame Kommission Jugendhilfe, Arbeit, Soziales und Inklusion (Hubertus Adam, Gundolf Berg, Frank Forstreuter, Michael Kölch, Thomas Meysen, Veit Roessner)

Ziel
Die vorliegende Handreichung soll:

  1. mögliche Elemente der und Vorgehensweisen zu Kooperationen zwischen Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie (KJPP) und Kinder- und Jugendhilfe (KJH) darstellen,
  2. auf mögliche rechtliche und ethische Probleme hinweisen, die sich bei einer Kooperation der beiden Systeme bezüglich der Kinder und Jugendlichen in ihrer Rolle als Patient:innen bzw. für Ärzt:innen in ihrer Rolle als Behandler:innen ergeben können und
  3. in der KJPP dafür sensibilisieren, gerade bei Kooperationen mit freien Trägern der KJH die eigene Rolle sowohl für sich als auch gegenüber allen anderen, insbesondere den Kindern und Jugendlichen als Patient:innen, transparent zu machen.

1. Einleitung
Kinder und Jugendliche, die im Rahmen von Hilfen zur Erziehung (HzE, § 27ff SGB VIII) oder der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (KJH) und in Pflegefamilien leben, haben oft einen komplexen, fachübergreifenden Hilfebedarf. Diese Gruppe von Kindern und Jugendlichen hat ein besonders hohes Risiko, eine psychische Störung aufzuweisen. Verschiedene Studien haben dies international wie national belegt (Schmid et al. 2008). Diese Studien haben auch gezeigt, dass einerseits Kinder und Jugendliche in stationärer KJH oftmals keine adäquate kinder- und jugendpsychiatrische und psychotherapeutische Versorgung erhalten (Schmid et al. 2008). Andererseits sind fast 70 % aller kinder- und jugendpsychiatrischen Patient:innen im stationären klinischen Kontext in Kontakt mit der KJH (Beck 2015). Biographisch haben diese jungen Menschen oft besonders starke Belastungen erlebt, wie Vernachlässigung oder Misshandlung. Sie zeigen auch besonders komplexe Störungsbilder, inklusive Substanzabusus (Dölitzsch et al. 2014, Seker et al. 2021), oder oftmals so stark herausforderndes Verhalten, dass auch Hilfen der KJH scheitern (Schmid et al., 2014). Zudem sind sie in ihrer Teilhabe stark eingeschränkt (Gander et al. 2019). Insofern ist die Notwendigkeit einer gemeinsamen Diagnostik, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Störungen von Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (KJPP) und KJH wissenschaftlich belegt und evident.
In den letzten Jahrzehnten wurden verschiedene Anstrengungen unternommen, um die Kooperation zwischen KJH und KJPP zu verstärken (Mack et al., 2019). Dies fand auch Niederschlag in einem Positionspapier der kinder- und jugendpsychiatrischen Fachverbände gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) . Ziel des gemeinsamen Handelns muss sein, dieser schwer belasteten Population eine möglichst große Teilhabefähigkeit zu ermöglichen. Die gemeinsame Kommission „Jugendhilfe, Arbeit, Soziales und Inklusion“ hat im Auftrag der Vorstände der kinder- und jugendpsychiatrischen Fachverbände nunmehr eine Handreichung erarbeitet, mit der sie den in der KJPP-Tätigen konkrete Hinweise gibt, auf welchen Ebenen Kooperation stattfinden, wie diese ausgestaltet werden kann und auch welche Grundsätze beachtet werden sollten, um auch die Patientenrechte bei der Kooperation der beiden Systeme in den Mittelpunkt zu stellen. Dies ist unter anderem deshalb von großer Bedeutung, da es sich um eine besonders vulnerable Population handelt.

2. Ebenen der Kooperation
Generell ist bei der Kooperation zwischen fallübergreifend-strukturellen Kooperationen und Kooperationen auf einer patientenbezogenen Eben im Einzelfall zu unterscheiden. Außerdem ist zwischen Kooperationen mit dem öffentlichen Träger der KJH (Jugendamt) und mit freien Trägern (Einrichtungen) zu differenzieren. Fallübergreifend-strukturelle Kooperationen können sein:

  • Vereinbarungen zwischen einem Jugendamt und einer Institution der KJPP bezüglich des Vorgehens bei Diagnostik und Umsetzung von Leistungen i.S. von Hilfen zur Erziehung (HzE, § 27ff SGB VIII) oder der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII);
  • Planung oder Verständigung zu überregionalen Bedarfen und Angeboten in verbindlichen Netzwerken auf regionaler oder überregionaler Ebene (diese können auch über die KJPP und KJH hinaus weitere Partner einbeziehen);
  • Sogenannte „Krisenvereinbarungen“ (zum Vorgehen bei Krisen in einer Einrichtung der KJH und ggfs. Aufnahme in einer Institution der KJPP). Diese beinhalten eine strukturelle und patientenbezogene Komponente; zudem tangieren sie oft sowohl den öffentlichen Träger wie freie Träger der KJH
  • „Heimkindersprechstunden“, also die Kooperation der KJPP mit einzelnen Einrichtungen kann institutionalisiert werden; bei entsprechender Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesen Einrichtungen tritt auch eine patientenbezogene Komponente hinzu.
  • Supervision in Einrichtungen der KJH, mit oder ohne Stattfinden einer Behandlung einzelner junger Menschen in den betreffenden Einrichtungen.

Aus der nicht abschließenden, beispielhaften Aufzählung wird deutlich, dass die Kooperationsmöglichkeiten vielfältig sind. Deutlich wird aber auch, dass Kooperationen zwischen den Systemen auch die individuelle Behandlung von Patient:innen betreffen können. Insofern müssen Kooperationen auch dahingehend reflektiert werden, inwieweit sich bezogen auf das individuelle Ärzt:innen-Patient:innen Verhältnis Rollenkonflikte ergeben können.

3. Mögliche Probleme der Kooperation bezogen auf Patientenrechte
Kinder und Jugendliche, die sich in stationärer KJH befinden bzw. diejenigen, bei denen es im Rahmen der Diagnostik und Behandlung in einer Institution der KJPP in Erwägung gezogen wird, verfügen oft nicht über Sorgeberechtigte, die ausreichende Ressourcen haben, um die Rechte der Kinder und Jugendlichen einzufordern. Entweder, weil sie als Eltern selbst überfordert sind oder ihnen als Amtsvormünder unzureichende Zeit zur Verfügung steht. Zudem kann in vielen Fällen die räumliche Entfernung einer Einrichtung vom Lebensort der Eltern elterliches oder vormundschaftliches Engagement in der Behandlung erschweren. Außerdem stehen Eltern wie junge Menschen in Einrichtungen in besonderem Maße in Abhängigkeitsverhältnissen, die eine freie Entscheidung über kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung, Therapie oder Medikation erheblich einschränken können. Die Frage der Aufklärung und Einwilligung zur Behandlung (inkl. medikamentöser Behandlung) ist bei diesen Kindern und Jugendlichen daher oftmals viel komplexer als bei Kindern, die im elterlichen Haushalt leben. Einige der Kinder und Jugendlichen haben Ergänzungspfleger:innen oder Vormünder, bei anderen gibt es übertragene Einwilligungen zur Übernahme der Aufgaben im Rahmen der Gesundheitsfürsorge durch die Sorgeberechtigten an die Einrichtungen der KJH. Bei manchen besteht zwar formell ein Sorgerecht durch die Eltern oder einen Elternteil, de facto sind die Eltern oder der Elternteil aber kaum oder gar nicht erreichbar oder in der Lage, das Sorgerecht adäquat auszuüben

Insofern stellt die Kooperation mit den Einrichtungen der KJH für die Institutionen der KJPP in der Behandlung junger Menschen eine besondere Herausforderung dar. Dies macht eine Rollenklärung unabdingbar: Unterschiedliche Seiten stellen unterschiedliche Anforderungen an die Behandlung. Bezogen auf die Behandlung erschwert dies den Ärzt:innen, die Rolle der Vertrauensperson des jungen Menschen auszufüllen. Kooperationen können Konflikte auf standesrechtlicher oder behandlungsrechtlicher Ebene wie auch mit ethischen Aspekten zur Folge haben. Es handelt sich um eine hochkomplexe Konstellation, in der die KJH (öffentliche und freie Träger) und Sorgeberechtigte ihre Interessen mitbringen und vertreten und dabei aber eben auch die Rechte der Kinder und Jugendlichen keinesfalls aus den Augen verlieren dürfen.

Grundsätzlich muss geklärt werden, ob zwischen Einrichtungen der KJH und Institutionen der KJPP eine auf das Individuum bezogene Kooperation oder eine institutionelle Zusammenarbeit besteht bzw. aufgebaut werden soll. Eine individuelle Diagnostik und Behandlung durch die KJPP kann nur mit einem Behandlungsvertrag realisiert werden, der von der/ dem Sorgeberechtigten unterschrieben wird. Die diesbezüglichen Schwierigkeiten liegen oft in der Erreichbarkeit der Unterschriftsberechtigten und in der fraglichen Zustimmung zur Behandlung durch die Betroffenen. In schwierigen Situationen wird sowohl in der KJH dadurch Druck auf die Kinder, Jugendlichen und Sorgeberechtigten ausgeübt, dass ein Verbleib in der Institution vom Einverständnis zur Behandlung abhängig gemacht wird. Wird aber die KJPP quasi als unfreiwillig „mitgekaufte Katze im Sack“ oder sogar als „Strafinstitution“ dämonisiert, sinken die Chancen auf Akzeptanz der dortigen Hilfsangebote. Eine institutionelle Kooperation, die eine gemeinsame Ebene von Pädagogik und psychiatrisch-psychotherapeutischem Handeln beschreibt, kann Handlungsoptionen der Bewohner:innen bzw. Patient:innen einschränken, statt sie zu erweitern. Daher muss problematisiert werden, dass ggfs. eine individuelle Behandlung dadurch beeinträchtigt werden kann.

Unabhängig von individueller Behandlung können Absprachen in Kooperationsverträgen hinsichtlich Supervision, anonymisierter Fallbesprechungen etc. dazu führen, dass sich die professionellen Kooperationspartner:innen vor allen Dingen über die Patient:innen unterhalten, statt sich mit ihnen zu verständigen. Die damit verbundene Einschränkung der Selbstbestimmung spiegelt sich häufig in der gegenseitig vorliegenden bzw. nicht vorliegenden Schweigepflichtentbindung. Insbesondere bei den oft wenig strukturierten Familienverhältnissen ist daher die Einhaltung derartiger formaler Grundlagen von hoher Bedeutung.

Eine Kooperation setzt außerdem das generelle Recht auf freie Arztwahl, d.h. des/ der Behandler:in nicht außer Kraft und sollte vorbestehende, andernorts realisierte Behandlungen nicht beenden. Gerade im sensiblen psychiatrisch-psychotherapeutischen Feld muss auch dem jungen Menschen das Recht belassen werden, ggfs. eine:n andere:n Therapeut:in haben zu wollen.

Insofern müssen die Rollen von Supervision für (Sozial-)Pädagog:innen und individuelle Behandlung der Patient:innen (so wie auch in der Therapie mit Eltern) abgegrenzt werden. Dem jungen Menschen müssen diese Rollen altersentsprechend transparent gemacht werden und er muss auch darüber aufgeklärt werden, was in einer therapeutischen Begleitung ggfs. den Fachkräften an Informationen weitergegeben wird. Eine patientenbezogene Kooperation darf nicht allein in der Verordnung von Medikation bestehen, sondern muss psychiatrisch umfassend erfolgen und sollte auch zumindest psychotherapeutische Angebote machen, oder in solche vermitteln.

Zusammengefasst müssen folgende fachliche Standards gewährleistet sein:

a. Klärung des Rahmens

Supervisionen, Fachberatungen einerseits und individuelle Behandlungen andererseits sind organisatorisch, vertraglich und finanziell voneinander eindeutig abzugrenzen. Der Rahmen und die Rolle müssen auch den Beteiligten wie Patient:innen und Sorgeberechtigten klar sein. Auch ist die eigene Rolle immer zu reflektieren; als Behandler:in eines/r Patient:in kann die Rolle eine andere sein, als diejenige, die man als Supervisor:in z.B. einer Wohngruppe innehat.

b. Freie Arztwahl

Das Recht auf freie Wahl des/der Behandler:in muss gewahrt bleiben. Dies schließt aus, dass alle Bewohner:innen einer Einrichtung der KJH automatisch Patient:innen der kooperierenden Institution der KJPP werden. Vorbestehende Behandlungskontexte sollten nicht ohne Grund aufgelöst, sondern möglichst fortgesetzt werden, wo dies sinnvoll möglich ist. Es muss grundsätzlich möglich sein, Bewohner:in einer Einrichtung der KJH zu sein, ohne Patient:in der kooperierenden Institution der KJPP zu werden.

c. Wirksamer Behandlungsvertrag

Jeder individuelle Behandlungsfall erfordert eine wirksame Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten bzw. der für den Wirkungskreis der Gesundheitssorge bevollmächtigten Personen. Dies kann bei Kindern und Jugendlichen, die in Einrichtungen der KJH leben, oftmals sehr schwierig sein, insbesondere wenn sie in Einrichtungen entfernt vom Lebensort der Sorgeberechtigten leben. Insofern stellen sich sowohl der Behandlungsvertrag als auch generell die Aufklärung über therapeutische Maßnahmen als komplex und aufwändig dar. In der Praxis wird Einrichtungen der KJH oftmals eine Vollmacht zur Ausübung der Gesundheitssorge von den Sorgeberechtigten gegeben. Dennoch sollte zumindest Kontakt zu den Sorgeberechtigten gesucht werden. Die Aufklärung generell, aber insbesondere bei Psychopharmakotherapie, sollte nach den fachlichen und rechtlich geltenden Standards erfolgen und die Patient:innen sind altersentsprechend aufzuklären

d. Schweigepflicht

Für den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Einrichtungen der KJH und Institutionen der KJPP ist es in jedem Einzelfall erforderlich, dass eine rechtsgültige gegenseitige Schweigepflichtsentbindung vorliegt. Diese wiederum setzt eine informierte Einwilligung voraus, die von den Patient:innen freiwillig gegeben wurde, also auch versagt und jederzeit zurückgenommen werden kann. Diese Möglichkeiten sind den Patient:innen bzw. Bewohner:innen aufrichtig und glaubwürdig zu vermitteln.

e. Orientierung an fachlichen Standards

Diagnostik und Behandlung orientieren sich in jedem Fall an den aktuell gültigen Leitlinien und Klassifikationssystemen. Dies gilt auch für die medikamentöse Therapie, die bei Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der KJH den gleichen Standards wie bei Kindern folgt, die bei ihren Eltern leben. Entsprechende Sicherheitsuntersuchungen, Wirkungsüberprüfung etc. sowie die kritische Prüfung der Indikation im Verlauf sind zu beachten.

f. Individuelle Behandlungsentscheidungen

Die Behandlungsentscheidungen sind individuell je nach Bedarf der Patient:innen zu treffen. Standardmedikationen oder andere standardisierte Behandlungsmaßnahmen, die alle Patient:innen in einer Einrichtung der KJH erhalten, entsprechen diesem Kriterium nicht und sind daher abzulehnen. Ebenso sollten Ärzt:innen nicht dazu beitragen, dass Einrichtungen der KJH Entscheidungen über den Verbleib eines Kindes/ Jugendlichen von etwaigen ärztlich empfohlenen Maßnahmen abhängig machen. Die Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Leistungen der KJH sind in der KJH zu treffen. Die Gewährung und Erbringung der Leistungen sind mit pädagogischen Aspekten zu begründen.

g. Hilfeplanung und Stellungnahmen für das Jugendamt oder Gerichte

Bei bestehender Kooperation mit einer Einrichtung der KJH muss im Rahmen der Hilfeplanung und etwaigen Stellungnahmen seitens Institution der KJPP ebenfalls beachtet werden, dass hier die Interessen des/der Patient:in im Mittelpunkt stehen und nicht die Kooperation mit der Einrichtung der KJH. Es muss immer bedacht werden, dass eine Stellungnahme im Rahmen des Ärzt:innen-Patient:innenverhältnisses erfolgt.

h. Umgang mit Konflikten

Zwischen Eltern und Einrichtung der KJH können konflikthafte Situationen entstehen. Hier ist eine Parteinahme ohne eine entsprechend im Rahmen der Patientenbehandlung erfolgte fachgerechte Einbeziehung der Eltern in die KJPP-Behandlung und daraus gewonnenem fachlich fundiertem Eindruck zu vermeiden. Die Kompetenzen der KJPP sollten gerade dazu genutzt werden, deeskalierend zu wirken.
Auch im Rahmen der Behandlung kann es zu Konflikten zwischen Eltern und der Institution der KJPP kommen. Auch hier sollte Elternarbeit die Konflikte verringern. Eine Ablehnung etwa einer medikamentösen Therapie ist oft nur ein Ausdruck verschiedener Konflikte, die im Rahmen der Fremdunterbringung des Kindes bestehen; sie können auch biografische Hintergründe haben (z.B. bei psychisch kranken Eltern). Bei nicht sorgeberechtigten Eltern sollte hier die Person, die die Vormundschaft innehat, gemeinsam mit den Eltern einbezogen werden. Ggfs. kann eine Zweitmeinung hilfreich sein. Nur in sehr seltenen Fällen kann erforderlich sein, bei Verweigerung der Zustimmung zur Behandlung das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung zu prüfen. Zu bedenken ist, dass solche Maßnahmen im Rahmen einer medikamentösen off-label Behandlung sehr gut begründet sein sollten. Zudem ist immer zu bedenken, dass Minderjährige selbst in eine medikamentöse Behandlung einwilligen können, wenn sie als einwilligungsfähig eingeschätzt werden.

4. Grundlagen und Elemente bei Kooperationen

4.1. Netzwerkarbeit

Netzwerkarbeit kann dazu dienen, Kooperation im regionalen Versorgungsgebiet fallunabhängig aber auch fallbezogen zu verbessern. Dies schließt die Teilnahme an regionalen Foren wie an sog. “AG 78” (nach SGB VIII), psychosozialen Arbeitsgruppen etc. ein. Regulärer Austausch kann auch bei fallbezogenen Problemen hilfreich sein. Die Kooperation mit dem Jugendamt kann informell, aber auch formalisiert gestaltet werden (Kooperationsverträge). Dies kann auch unter Wahrung des Sozialdatenschutzes z.B. anonyme Fallberatung etc. inkludieren. Solche Kooperationen sind im engeren Sinne im SGB V nicht explizit vergütet; für den stationären Sektor ergeben sich aber aus den Tätigkeitsprofilen nach PPP-RL durchaus Aufgaben der Netzwerkarbeit als Regelaufgaben. Im ambulanten Sektor ist die fallunabhängige Netzwerkarbeit nicht entsprechend ausreichend benannt, d.h. sie wird bisher auch nicht vergütet. Generell ist eine ausreichende Finanzierung der notwendigen Ressourcen für fallunabhängige Netzwerkarbeit, v.a. in Institutionen der KJPP zu begrüßen. Dabei gilt es auch zu beachten, dass zwar in Einrichtungen der KJH und in Institutionen der KJPP (Sozial-)Pädagog:innen tätig sind, Kinder- und Jugendpsychiater:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen aber in der Regel ausschließlich in Institutionen der KJPP.
Netzwerkarbeit kann präventiv beitragen, als zielgerichtete Maßnahmen und Aktivitäten, die auch der Vermeidung von Krisensituationen zwischen den Systemen mit gegenseitiger – ungünstiger – Verantwortungsdelegation dienen.

Das praktische Vorgehen kann beinhalten:

  • Für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit komplexen und fachübergreifenden Hilfebedarfen ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme der beteiligten Systeme und der interdisziplinäre Austausch, z.B. im Rahmen von regelmäßigen Fallkonferenzen, zur Klärung von Zuständigkeiten und Aufgaben notwendig.
  • Kooperationsvereinbarungen, Fachbegleitung und Fachberatung der Fachkräfte der KJPP und der KJH dienen dabei nicht nur der Prävention, sondern qualifizieren die Fachkräfte in der individuellen Einschätzung von sich anbahnenden Krisen von Kindern und Jugendlichen. Durch ein interdisziplinäres Fallverstehen können krisenhafte Entwicklungen reduziert werden, Notfälle verringert und passgenaue Hilfen entwickelt werden.
  • Die interdisziplinäre Kooperation mit dem für Kinder und Jugendliche wichtigen Bereich Schule sollte regional ausgebaut werden.

4.2. Kooperationsvereinbarungen

Kooperation kann informell gelingen, sie kann aber auch durch Vereinbarungen verbindlich gestaltet werden. Die Entwicklung von Kooperationsmodellen und Kooperationsvereinbarungen erfolgt auf regionaler Ebene: Nur vor Ort ist eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Lösung sinnvoll zu etablieren. Zwischen den öffentlichen und freien Trägern der KJH, dem öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), den Kliniken/ Praxen für KJPP und eventuell auch unter Einbeziehung von Schule sollten Kooperationsvereinbarungen entstehen, die die örtlichen Bedarfe berücksichtigen. Die Kooperationsvereinbarungen sollten folgende Punkte enthalten

  • verlässliche Absprachen zwischen KJH, KJPP (und Schule) zu Form, Inhalt und Prozessen der Kooperation und den einzelnen Aufgaben der Kooperationspartner;
  • eine Qualifizierung der Hilfen zur Erziehung, der Hilfeplanung und der schulischen Versorgung;
  • eine Qualifizierung der kinder- und jugendpsychiatrischen Angebote und somit eine Verbesserung der psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen;
  • unter Berücksichtigung der Schweigepflicht einen Austausch quantitativer Daten der stationären Behandlungsaufenthalte in einer Institution der KJPP und der ambulanten und stationären Hilfen durch die KJH;
  • die Bemühungen der beteiligten Systeme, die Wartezeiten bei Inanspruchnahme von Leistungen der KJPP zu verringern;
  • die Bemühungen, die Anzahl der Verlegungen bzw. Abbrüche von Beziehungen im stationären Setting sowohl der KJH als auch der KJPP und von Schulwechseln im Zusammenhang mit psychischen Störungen zu verringern;
  • eine nachhaltige Implementierung von Kooperationsstrukturen, wie etwa im Rahmen von AGs nach §78 SGB VIII in den beteiligten Regionen.

4.3. Aufgaben der Kooperationspartner

a. Zuständigkeit und Verbindlichkeit

Die Steuerungsverantwortung für Maßnahmen nach dem SGB VIII liegt beim Jugendamt, die Verantwortung für einzelne Teilprozesse/-schritte bei denjenigen, in deren Verantwortungsbereich sich die Kinder und Jugendlichen jeweils befinden. Die Benennung verbindlicher Verantwortlicher für das einzelne Kind/Jugendlichen durch alle Beteiligten ist essenziell. Diese sichern den organisationsinternen und externen Informationsfluss und nehmen die entsprechenden zwei- bzw. dreiseitigen Termine wahr.

b. Fachlichkeit

Das Jugendamt sichert einen multiperspektivischen, interdisziplinären Hilfeplanungsprozess, indem es Informationen verschiedener Fachkräfte einholt, diese Informationen verknüpft, verteilt und in die kurz- und mittelfristige Hilfe- und Perspektivplanung einfließen lässt. Es beruft rechtzeitig die turnusmäßigen bzw. außerplanmäßigen Hilfeplangespräche ein. Gemeinsame Fallberatungen sichern den Informationsfluss und das interdisziplinäre Fallverstehen, tragen zu fachlich fundierten Entscheidungen der Beteiligten bei, fördern die Handlungssicherheit der Fachkräfte und dienen der Entwicklung und Stabilisierung guter Kooperation. Helferkonferenzen und Fallberatungen können bei Bedarf von allen Beteiligten einberufen werden. Alle Beteiligten unterstützen die Teilnahme der zuständigen Mitarbeiter:innen an diesen Fallberatungen.
Rechtzeitig vor Entlassungen bzw. Ende einer Diagnostik oder Behandlung gibt es ein weiteres Gespräch mit den für das einzelne Kind/ Jugendlichen zuständigen Fachkräften, in dem Handlungsempfehlungen für die Zukunft besprochen werden und die weitere Zusammenarbeit im Fall abgestimmt wird. Die Beteiligten beziehen die Personensorgeberechtigten bzw. Eltern und das einzelne Kind/ den Jugendlichen so weit wie möglich in alle Prozesse ein, stimmen sich dazu untereinander ab, werben durch gute Information/ Aufklärung um ihre Kooperationsbereitschaft und helfen dabei, Ängste und Vorbehalte gegen das jeweils andere System abzubauen (z.B. durch Vorgespräche/ Klinikbesichtigungen).
Die Fachlichkeit jeder Institution bedingt die einrichtungsspezifische Dokumentation, darüber hinaus sollte eine für alle zugängliche rechtlich gesicherte Dokumentation über Handlungsziele und Verlauf erfolgen.

4.4. Vorgehen in Krisensituationen

Jede spezifische Einrichtung stellt innerhalb ihrer Gegebenheiten und in eigener Verantwortung fest, wann eine Krise besteht. Wird die KJPP hinzugezogen, entscheidet die KJPP über die Indikation für eine stationäre Aufnahme im Anschluss an die Krisenintervention. Nach abgeschlossener Krisenintervention in der KJPP gelten alle fallbezogenen Kooperationsstandards wie für geplante Maßnahmen. Es sollte vereinbart werden, dass sich bei wiederholten Krisen eines Kindes bzw. Jugendlichen gemeinsame Fallreflexion bzw. Supervision sowohl auf die Kinder und Jugendlichen als auch bewusst auf die Dynamik der Helfer:innenebene beziehen. Hierfür sind sowohl die Organisationstrukturen und Verantwortlichkeiten als auch die Finanzierung sicherzustellen.

4.5. Evaluation der Kooperation

„Gute Arbeit“ ist in allen Bereichen an vielen Punkten abhängig von der Kooperation mit den anderen Beteiligten. Zwischen Vertreter:innen der stationären Einrichtungen der KJH in der Versorgungsregion der Institution der KJPP, den beteiligten Jugendämtern, den Schulen und der Institution der KJPP sollte deswegen ein gemeinsamer Qualitätszirkel eingerichtet werden, in dem regelmäßig folgende Aspekte besprochen werden:

  • die Qualität der Kooperation (Zufriedenheit, Stolpersteine, „Störfälle“),
  • die Praxis mit den vereinbarten Standards (Zufriedenheit, Praktikabilität),
  • die Erforderlichkeit weiterer Standards (z.B. für: Krise, konkrete Leistungsbausteine, einzelne Prozessschritte).

Die beteiligten Institutionen sollten konkrete Vertreter:innen benennen, die verbindlich im Qualitätszirkel mitarbeiten. Alle Mitglieder sorgen innerhalb ihrer jeweiligen Institutionen für Informationsfluss und Rückkopplungsschleifen, um die Arbeit des Qualitätszirkels vorzubereiten, erarbeitete Standards abzustimmen und vereinbarte Grundsätze guter Kooperation in ihren Institutionen im Alltag verankern zu helfen.

5. Schlussbemerkung

Die Ausführungen zeigen, dass Kooperationen durchaus zeitaufwändig sind und Ressourcen benötigen. Dabei ist zu beachten, dass vor allem die KJPP nur für fallbezogene Arbeit bei ihr aktuell in Behandlung befindlicher Kinder und Jugendlicher eine einigermaßen auskömmliche Finanzierung erhält. Insbesondere sollte aber bei der Kooperation der Systeme nicht vergessen werden, dass die Rechte junger Menschen in der Betreuung und Behandlung nicht zugunsten einer reibungslosen Kooperation der Systeme zurückstehen. Das ärztliche Vertrauensverhältnis zu Patient:innen und ihren Angehörigen ist die zentrale Aufgabe auch in der KJPP. Dies herzustellen oder zu erhalten ist ebenfalls sehr aufwändig, gerade in den beschriebenen Kontexten mit sog. Multiproblemlagen. Insofern soll der in dieser Handreichung dargestellte komplexe Aufwand nicht abschrecken, Kooperationen einzugehen. Er soll aber ein Bewusstsein für möglich Probleme schaffen, die sich in der Kooperation ergeben können. Die Kommission hält es für gewinnbringend, unter diesen Aspekten Kooperationen zu gestalten, auch weil dadurch eine bessere Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die in den Einrichtungen oder Pflegefamilien der stationären KJH leben, möglich ist, und gleichzeitig deren Rechte gestärkt werden können.

Berlin/ Mainz/ Schleswig, Juli 2024 

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)

 

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP) betont, dass bis auf die wenigen, kinder- und jugendpsychiatrisch geleiteten Kinderpsychosomatikabteilungen an Kinderkliniken eine direkte fachliche Berührung mit dem Gesetzesvorhaben nicht besteht. Gleichwohl möchten wir das Vorhaben aus unserer fachlichen Sicht kommentieren.

 

  1. Als wissenschaftliche Fachgesellschaft begrüßen wir die in § 38 erwähnten Zuschläge zur Finanzierung der speziellen Vorhaltung von Hochschulkliniken. Wir machen darauf aufmerksam, dass Hochschulkliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie bisher nicht an allen Medizinischen Fakultäten existieren und dass diesem Umstand dringend abgeholfen werden sollte. Derzeit existieren bereits etablierte Hochschulabteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie, deren Auf- und Ausbau einer dazugehörigen Klinik aus Gründen nicht vorhandener Landesmittel nicht stattfinden kann.
  2. Wir begrüßen, dass die Krankenhäuser zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigt werden sollen (§ 116 a SGB V). Sehr oft findet sich für unsere psychiatrisch oder psychosomatisch erkrankten Patient:innen kein Platz bei einem niedergelassenen Arzt für Kinder- und Jugendmedizin mehr. Eine gemeinsame ambulante Behandlung ist oft auch bei erforderlichen somatischen Kontrolluntersuchungen bei laufender psychiatrischer Medikation erforderlich.
  3. Wir begrüßen die Möglichkeit einer sektorübergreifenden Versorgung nach § 115 g SGB V. Zur vollen Umsetzbarkeit einer sektorübergreifenden Versorgung von Kindern empfehlen wir, die Möglichkeit der Einbeziehung von Vertragsärzten nach § 121 (7) SGB V ohne erhebliche bürokratische Aufwände bei der Abrechnung zu schaffen.
  4. Wir begrüßen die im Gesetzentwurf enthaltene Initiative zum Erhalt und zur Unterstützung der Kinderkliniken (Art.3, § 39 KHFinG; Art. 4 Nummer 3d, Absatz 3 k). Es ist aus Sicht unseres Fachgebietes dringend sicherzustellen, dass z.B. Zustände nach Suizidversuch, akute Intoxikationen bei Jugendlichen oder lebensbedrohliche Zustände bei Magersüchtigen fachgerecht (intensiv-)medizinisch behandelt werden können und dass Kinderkliniken in erreichbarer Nähe erhalten bleiben. Im Übrigen ist durch eine zeitnahe und qualitätsgesicherte medizinische Versorgung von schwer kranken Neugeborenen und Kleinstkindern eine Beeinträchtigung der Hirnreifung vermeidbar und damit psychiatrische Folgen wie Teilleistungsstörungen oder eine erhöhte Vulnerabilität für psychische Erkrankungen jeder Art. Allerdings verwundert die in Absatz 3 k aus dem SGB I übernommene Altersgrenze von 16 Jahren für Patienten:innen, die für die pädiatrische Versorgung als „Maßgebliche Fälle“ gelten sollen. Als „Kinder“ gelten vor der UN-Kinderrechtekonvention alle Menschen unter 18 Jahren die vor allem wenn chronische komplexe Erkrankungen oder Behinderungen vorliegen auch weiter von „Kinderspezialisten“ behandelt werden sollten.
  5. Wir begrüßen, dass auch in der Bundespflegesatzverordnung die Gegenfinanzierung von Tariferhöhungen angehoben werden soll (Art. 5). Jedoch entnehmen wir dem Artikel 5 keine sichere und volle Refinanzierung von Tarifsteigerungen, da eine Angleichung an die Regelungen der PpUGV unterblieben ist. Der Gesetzgeber würde gut daran tun, hier eine volle Gleichbehandlung der psychiatrischen mit den somatischen Fächern zu beschließen.

 

 

Gemeinsame Stellungnahme

Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP), Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (BAG kjpp) zum

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der
Kommune
(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)

Die DGKJP als wissenschaftliche Fachgesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Psychosomatik und Psychotherapie sowie die BAG kjpp äußern sich hier nur zu den für die
kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung relevanten Regelungsinhalten.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2
Wir begrüßen ausdrücklich das Respektieren ärztlicher Verordnungen von Hilfsmitteln in
SPZs oder MZEBs für Menschen mit Intelligenzminderungen und schweren
Mehrfachbehinderungen ohne weitere Prüfung. Die Zeitdauern für die Genehmigung gerade
bei sehr jungen Kindern sind aktuell unvertretbar lang, so dass wertvolle Zeit für deren
Förderung verloren geht.
Wir bitten jedoch ausdrücklich darum, im Gesetzestext den Begriff „Geistige Behinderung“
durch den weniger diskriminierenden und in der Fachwelt gebräuchlichen Begriff
„Intelligenzminderung“ zu ersetzen.

Zu Nummer 9b
Unter cc) wird eine Abschwächung („verhandeln über“ anstelle „vereinbaren“) eingefügt.
Diese ist für unser Fachgebiet sehr bedeutsam, da es sich bei den Kinderärzt:innen um unsere
„Primärärzt:innen“ handelt, die bestehende psychiatrische Erkrankungen zuerst feststellen
können, welche in der Notfallversorgung ebenfalls erkannt werden müssen. Eine
Schwächung der Förderung der kinderärztlichen Versorgung ist für unser Fachgebiet
schwerlich hinnehmbar. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um eine Angleichung an die
Regelungen zu Punkt 9c) für die Hausärzt:innen handelt. Es wäre aus unserer Sicht logisch,
die hausärztliche Regelung an die der Kinderärzt:innen anzupassen und nicht umgekehrt.

Zu Nummer 12
Ein Herausheben der Stellung der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft
gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss und damit auch eine Betonung der
Unabhängigkeit dieses Gremiums ist überfällig und wird von uns sehr begrüßt.
Den gebotenen Einbezug von Stellungnahmen der Wissenschaftlichen Fachgesellschaften zu
Veränderungen der Kinderrichtlinie begrüßen wir ausdrücklich.
Ebenso begrüßen wir das Antrags- und Mitbestimmungsrecht der Pflegeberufe einschließlich
der Aufwandsentschädigung. Wir gehen davon aus, obwohl in der Begründung des
Gesetzesentwurfs nicht eigens erwähnt, dass sich dieses Antrags- und Mitbestimmungsrecht
auch auf die Beratungen des G-BA zur PPP-Richtlinie beziehen soll, da sie sich auf den
Bereich der Qualitätssicherung des G-BA allgemein bezieht. Schließlich stellen die
Pflegeberufe auch in den psychiatrischen Fachgebieten die größte Berufsgruppe dar.

Zu Nummer 15
Zunächst ist die gesonderte Bedarfsplanung für Kinder und Jugendliche zu begrüßen. Hierbei
sollte der Anteil von 25 % ärztlichen Psychotherapeut:innen bezogen auf die Verhältniszahl
je Planungsregion auch für Kinder und Jugendliche gesetzlich verankert werden. Ärztliche
Psychotherapeut:innen sind für die häufig komplex gestörten Kinder und Jugendlichen bei
vielen Störungsbildern für eine umfassende Versorgung unverzichtbar, eine deutliche
Einsparung an Parallelbehandlungen wäre durch diese Regelung zu erwarten.
Die Begründung erwähnt nicht, dass der Begriff „überwiegend psychotherapeutisch tätig“
sich auf mindestens 50 % Psychotherapie von allen Leistungen bezieht, so dass die meisten
als Vertragsärzt:innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie nicht (mehr)
unter diese Begrifflichkeit fallen können, da die Notfallversorgung seit der Corona-Pandemie
einen größeren Raum einnimmt als vorher und Leistungen wie die psychotherapeutische
Sprechstunde, die Akutbehandlung und die psychotherapeutische Grundversorgung nicht unter
psychotherapeutischen Leistungen der Bedarfsrichtlinie fallen. Umso mehr könnte durch die
Schaffung einer Quote für ärztliche Psychotherapeut:innen ein höherer Anreiz für
Niederlassungen geschaffen und die Mangelversorgung etwas gebessert werden.

Ergänzend
In diesem Zusammenhang vermissen wir im Referentenentwurf Ausführungen zu den
Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA), bezüglich derer wir einen dringenden
Reformbedarf sehen. So sind je nach Bundesland bis zu 50 % der teilstationären Angebote
im Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (KJPP) an dezentralen
Tageskliniken lokalisiert, die infolge der geringen Flächenabdeckung und Erreichbarkeit
unabhängig von der Trägerschaft zur Führung einer PIA ermächtigt sein sollten; etwa 40 %
unserer Abteilungen sind an Allgemeinkrankenhäusern und Kinderkliniken lokalisiert, leisten
aber keine andere Arbeit als die Kinder- und Jugendpsychiatrien an Psychiatrischen
Krankenhäusern. Es wäre an der Zeit, die historisch begründeten Unterscheidung zwischen
dem § 118 (1) und § 118 (2) SGB V aufzuheben, da wie in der Gesetzesbegründung
hervorgehoben eher von einer Mangel- als einer Überversorgung auszugehen ist. Des
Weiteren würden wir eine leistungsbezogene Finanzierung (z.B. Bayerisches Modell) einer
Pauschalfinanzierung vorziehen, da die Pauschalen in manchen Bundesländern die realen
Aufwände nicht einmal für einen Termin im Quartal abdecken und daraus eine weitere
Unterversorgung entsteht. Dies ist insbesondere deshalb in der KJPP wichtig, da vielfach
bekannte Versorgungsdefizite bestehen – und sich oft die Notwendigkeit ergibt,
hochfrequente Kontakte zu ermöglichen gerade auch zur Vermeidung oder Verkürzung von
stationären Aufenthalten.

Weitergehend und noch sinnvoller wäre – bei dem von unserer Seite immer wieder beklagten
Mangel an entstandenen Modellen nach § 64b SGB V für Kinder und Jugendliche – eine
Verstetigung der positiv evaluierten Modellvorhaben, welche ein Globalbudget bzw.
Regionalbudget mit interner, maximaler Flexibilität der Versorgung vorhielten. Eine
Verbreiterung dieser Versorgungsform könnte für unser Fachgebiet unschwer durch eine
Einführung des Begriffs als möglicher Finanzierungsmodalität in die
Bundespflegesatzverordnung gelingen.

Zu Nummer 22
Der stärkere Einbezug von Patientenvertretungen mit Vetorecht wird unsererseits
ausdrücklich begrüßt.

Zu Nummer 23
Eine zentralisierte Fehlverhaltensbekämpfung ist aus unserer Sicht unabdingbar und wird
begrüßt, insbesondere auch die Erwähnung der „Mitwirkung von Polizei und
Staatsanwaltschaft“.

Berlin/ Schleswig, 29.04.2024

 

Gemeinsame Stellungnahme

Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP), Dazugehören e.V., Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkund e.V. (DGPPN) zum

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Wir begrüßen, dass nunmehr ein Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vorgelegt wird.

Sexuelle Gewalt gegen Minderjährige ist ein Faktor, der stark zu einer negativen psychischen (und körperlichen) Gesundheit beiträgt und der zudem lange Zeit tabuisiert wurde.
Die DGKJP hat den Nationalen Rat gegen sexuellen Kindesmissbrauch und auch den bzw. die UBSKM in ihren Aktivitäten unterstützt. Insofern sehen wir es als begrüßenswert an, dass nunmehr die Rolle eine:r UBSKM mit dem vorgelegten Entwurf verstetigt und gesetzlich anerkannt wird.
Es wird ebenfalls begrüßt, dass als zentrale, das gesamte Gesetz prägende Norm mit dem Recht auf Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung eine klare Zielbestimmung verankert ist, verbunden mit dem konkreten Auftrag an die staatliche Gemeinschaft, Maßnahmen zur Umsetzung dieses Schutzes für Kinder und Jugendliche zu implementieren.
Die einzelnen Regelungen zur Verstetigung der UBSKM und des Betroffenenrates, der verstärkten Aufklärung, der Verbesserung der Aufarbeitung (auch durch Fallanalysen im Rahmen von Institutionen, bzw. individuell für Betroffene durch besseren Aktenzugang und Unterstützung), aber auch die Verstetigung der Beratungsmöglichkeiten für Angehörige der Heilberufe begrüßen wir. Als wissenschaftlicher Fachgesellschaft ist es uns auch besonders wichtig, dass das im Nationalen Rat breit diskutierte Zentrum zur Forschung etabliert wird und nachhaltig Forschung zu Prävalenz und Prävention (auch im Verbund mit Universitäten und Hochschulen) in der Zukunft ermöglicht wird. Dazu wird eine entsprechende Finanzierung auch in der Zukunft notwendig sein.

Zu einzelnen Punkten nehmen wir wie folgt Stellung:

BZgA:
§ 2 Aufklärung, Sensibilisierung und Qualifizierung zum Schutz vor sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Wir unterstreichen den in (2) genannten notwendigen Transfer in Lebensbereiche von Kindern. Hier erscheint uns aufgrund aus anderen Kontexten bekannter Besonderheit im Rahmen des Föderalismus der Schulbereich sehr zentral zu sein. Wir begrüßen ausdrücklich, dass hier der Auftrag nicht nur im Bereich der Entwicklung von Materialen bei der BzGA (oder dem BIPAM) liegen wird, sondern eben auch im Transfer. Hier wäre ggfs. eine Evaluation des Gelingens noch in den Text hineinformulierbar gewesen.

Aufarbeitung
In Bezug auf die Aufarbeitung muss die staatliche Gemeinschaft künftig dafür Sorge tragen, dass alle in Kindheit und Jugend von sexueller Gewalt betroffenen Personen mit bedarfsgerechter Beratung und Unterstützung ihre Erlebnisse individuell aufarbeiten können: Diese individuellen Prozesse werden flankiert und ergänzt durch Aufarbeitung in Institutionen, Staat und Gesellschaft. Es wird begrüßt, dass § 3 Abs. 1 als Ausgestaltung der übergeordneten Zielbestimmung von § 1 Abs. 1 S. 1 vorgibt, dass die staatliche Gemeinschaft für Betroffene konkrete Maßnahmen zur Linderung des Leids und der noch andauernden Folgen sowie zur Sichtbarmachung und Anerkennung des Unrechts ergreift. Darüber hinaus wird grundsätzlich auch begrüßt, dass gemäß § 3 Abs. 2 ein Beratungssystem zur Unterstützung bei der individuellen Aufarbeitung bereitgestellt werden soll und zwar umfassend für Betroffene aus allen Kontexten, insbesondere auch aus dem Kontext Familie, in dem die meisten Missbrauchsfälle vorkommen.
Das in der Gesetzbegründung dargelegte Beratungssystem des Bundes dürfte aber keinesfalls ausreichen, um Betroffene in ihrem Aufarbeitungsprozess in geeigneter Weise zu begleiten und bedarfsgerecht zu unterstützen, wie vom Gesetz gefordert (§ 3 Abs. 1). Es bestehen vielmehr erhebliche Zweifel, dass ein geeignetes Konzept, das diesen Anforderungen entspricht, mit den bereitgestellten Mitteln von lediglich 2,5 Mio. EUR jährlich zu finanzieren sein wird (siehe dazu Referentenentwurf S. 30). Hier wird ein offensichtlicher Widerspruch gesehen zu der übergeordneten Zielsetzung aus § 1 Abs. 1 S. 1 und der einhergehenden Verpflichtung der staatlichen Gemeinschaft. Die Unterstützung von Betroffenen bei ihrer individuellen Aufarbeitung sollte als Unterstützungs- und Beratungsanspruch für Betroffene ausgestaltet und gleichzeitig sollten ausreichend Ressourcen bereitgestellt werden. Ansonsten könnte die Verpflichtung der staatlichen Gemeinschaft ins Leere laufen, eine Verbesserung der individuellen Lage von Betroffenen zu erreichen, insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht. Es sei darauf hingewiesen, dass bereits eine Vielzahl teils rein spendenfinanzierter und bisher nur wenig qualitätsgesicherter, kommunaler oder kirchlicher Beratungsstellen sowie niedergelassene Therapeut:innen existieren, daneben die im Rahmen des SGB XIV neu geschaffenen Trauma-Ambulanzen, und dass die Aufgabe auch so verstanden könnte diese Angebote zu zertifizieren, zentral zugänglich zu machen und Betroffene vor Fehlbehandlungen zu schützen.

Fallanalysen sind ein gutes Mittel, um fehlerhafte Verläufe aber auch gute Verläufe zu analysieren. Allerdings setzen Fallanalysen setzen entsprechende datenschutzrechtliche Voraussetzung voraus, was wiederum eine Regelung erfordert, dass Daten und Akten auch verwendet werden können. Hinsichtlich der Frage des Datenschutzes sind wir nicht die juristisch berufene Institution. Jedoch ist im Forschungskontext bekannt, welche Probleme datenschutzrechtliche Regelungen zeitigen können, und ggfs. sogar dazu führen können, dass eigentlich schützenswerte Interessen an Forschung zurückstehen hinter prinzipiellen Datenschutzfragen. Im Bereich der Medizin wurde dies u.a. aufgrund der Covid-Pandemie erkannt und die deutsche Problematik, etwa im Vergleich zu skandinavischen Ländern ist was Versorgungsdaten angeht vom BMG aufgegriffen worden. Sozialrechtliche Datenschutzregelungen können ein erhebliches Hindernis für Aufarbeitungsprojekte darstellen. Wenn das Gesetz hier die Chance ergriffe eine Rechtsgrundlage im Sozialrecht für Aufarbeitungsprojekte zu schaffen, so wäre dieses von Vorteil. Die jetzigen Regelungsvorschläge scheinen uns hier ggfs. nicht wirklich ausreichend, und wir regen hier zumindest nochmals eine Überprüfung an.
Wir begrüßen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Fallakten im Bereich der Jugendhilfe und aus Heimeinrichtungen, geben aber angesichts der bisherigen Erfahrungen aus der Aufarbeitung zu bedenken, dass die Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren nach Vollendung des 30. Lebensjahres zu kurz ist. Bei vielen Betroffenen entsteht das Bedürfnis nach Rückschau erst mit dem nahenden Ruhestand. Aus unserer Sicht wäre eine Aufbewahrungsfrist von 35 Jahren angemessener (SGB VIII, § 9b).

UBSKM (§4ff):
Bezogen auf die Berichtspflicht halten wir einen Bericht pro Legislatur für unabdingbar. Jedoch sollte bezogen auf das Monitoring ggfs. geprüft werden, ob nicht eine jährliche Berichtspflicht sinnvoller wäre. Im Verbund mit dem aufzubauenden Zentrum wäre dies auch gerade in der Aufbauphase ein wichtiges Signal an die Öffentlichkeit und auch an die Fachwelt, um Entwicklungen der (sexuellen) Gewalt gegen Kinder zeitnah rezipieren zu können und ggfs. Maßnahmen zu gestalten. Veränderungen sind nicht nur von Relevanz, was die Prävalenz angeht, sondern auch bezogen auf die Entwicklung von Schutzkonzepten. Dies ist auch insofern von Bedeutung, als dass das Monitoring kein Selbstzweck sein kann, sondern auch dazu dienen soll, Strukturen weiterzuentwickeln, bzw. auch aufrechtzuerhalten. Gerade unter den derzeitigen Bedingungen, die aufgrund vielfältiger Aspekte auch Standards teilweise in Frage stellen (aufgrund des Fachkräftemangels, ökonomischer Aspekte etc.) wird dies in Zukunft Relevanz haben.

Beratung im medizinischen Kinderschutz (§ 6 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz)
Wir begrüßen die Fortführung eines Beratungsangebots, das sich an die Heilberufe richtet. Die Mittlerfunktion eines solchen Beratungsangebots zwischen den am Kinderschutz beteiligten Disziplinen und Professionen erscheint weiterhin wichtig, um gerade auch für den Bereich der Heilberufe Handlungskompetenz bei Verdachtsfällen herzustellen.
Auf S. 55 („Zu Absatz 3“) muss es bei der Facharztbezeichnung heißen: Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Wir bemängeln aber, dass nur die Heilberufe aufgeführt werden, aber nicht die Heilhilfsberufe und die Krankenpflege. Letzte beide sollten unbedingt ergänzt werden. Dies ist auch deshalb wichtig, da diese wesentlichen Beobachtungen im medizinischen Kinderschutz machen. Ergebnisse dazu hat die Studie von Frank geliefert (Frank, R., & Räder, K. (1994): Früherkennung und Intervention bei Kindesmisshandlung. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit).

Ärztinnen und Ärzte als Initiatoren dieser Erklärung wie auch weitere Professionen aus dem Gesundheitswesen betrachten deshalb mit großer Sorge, wie Hass und Hetze zunehmen und unsere demokratischen Werte mehr und mehr in Frage gestellt werden. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sind für ein menschliches, diskriminierungsfreies
Gesundheitswesen essenziell.

Gemeinsame Stellungnahme der BAG KJPP, des BKJPP und der DGKJP

Nach der Cannabislegalisierung: Was steht an aus Sicht der Kinder- und Jugendpsychiatrie?

Jugendliche werden, so unsere Prognose aus allen Stellungnahmen, die Legalisierung als „Aufforderung zum Tanz“ erleben. Es wird sich nicht verhindern lassen, dass sie sich vom Privatanbau etwas abzweigen. Dealer können mit mittelgroßen Mengen ungehinderter unterwegs sein und Jugendliche werden sich weiterhin auf dem preiswerteren Schwarzmarkt bedienen. Auf Grund der etwa siebenfach erhöhten Suchtgefahr bei Jugendlichen gegenüber Erwachsenen werden mehr Abhängigkeiten entstehen als bisher.

Entgegen ihrer Ankündigungen und der vehementen Aufforderung der Fachverbände hat die Bundesregierung versäumt, vor Inkrafttreten des Gesetzes verlässliche Basisdaten festzustellen und ein Monitoring-Design aufzugleisen, das den Namen verdient hat. Zur Ausgestaltung der angekündigten Evaluation nach 18 Monaten und vier Jahren existieren für Jugendliche nur die routinemäßigen, auf EU-Ebene erhobenen Daten. Im Gesetz wurden dafür ursprünglich vorgesehene Mittel gestrichen. Das bedeutet, dass eine ernsthafte, wissenschaftliche Evaluierung der Gesetzesauswirkung kaum noch möglich sein wird.

Letztlich wird es nur die Inanspruchnahme der Beratungsstellen und der Kliniken sein, die Aufschluss über einen gestiegenen Behandlungsbedarf geben kann. Aber die Akutbehandlungsplätze in Deutschland sind sehr unterschiedlich auf die Bundesländer verteilt. Aktuell stehen in Deutschland für Kinder und Jugendliche mit substanzbezogenen Störungen für die qualifizierte Entzugsbehandlung und die sich anschließende Behandlung der komorbiden psychischen Störungen etwa 220 Betten in 20 Schwerpunktabteilungen an Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie zur Verfügung (siehe im Internet unter: www.dgkjp.de/die-dgkjp/klinikfinder/). Demgegenüber werden für Erwachsene etwa 6.000 Plätze für die qualifizierte Entzugsbehandlung in psychiatrischen Krankenhäusern und Abteilungen vorgehalten (DHS, 2019). Wartezeiten auf einen Behandlungsplatz für Kinder und Jugendliche betragen derzeit 4-6 Monate.

Bereits durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie verzeichnen die Kliniken für Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie einen Anstieg an suchtkranken Jugendlichen mit Konsummustern, die mit Cannabiskonsum beginnen und sich zu einem gefährlichen Konsum mehrerer Substanzen ausweiten. Fachlich bedürfen diese Jugendlichen eines gesonderten suchtspezifischen Settings. Qualifizierte Entzugsbehandlungsangebote, die den Kriterien des OPS (www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme) entsprechen, sind teuer. Sie werden angesichts des bevorstehenden Entzugs der Subventionierung der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Bundesgesundheitsministerium infolge der Kürzungen kaum ohne politischen Druck allein durch die „Selbstverwaltungspartner“ der Krankenhausversorgung ausgebaut werden. Die langfristigen Kosten, die unbehandelte Suchterkrankungen durch Herausfallen aus Schule und Arbeit oder gar drogeninduzierte Psychosen auslösen und die gesamtgesellschaftlichen Einnahmeverluste sind dabei noch gar nicht in den Blick genommen. Die noch in der Entwicklung befindliche Krankenhausreform wird hier entgegen der sonstigen Verdichtungsbemühungen die Bundesländer verpflichten müssen, die diesbezügliche Versorgung sicherzustellen.

Bereits heute ist überdies der Anteil an Jugendlichen, die nach einer qualifizierten Entzugsbehandlung einer Langzeittherapie bedürfen, um 50 % gestiegen. Er liegt jetzt bei rund 30 % der in stationärer qualifizierter Entzugsbehandlung befindlichen Jugendlichen, wie eine Blitzumfrage der DGKJP ergab. Dem gegenüber steht, dass 2023 die bundesweit erste auf Jugendliche spezialisierte Rehabilitationseinrichtung der LWL-Klinik in Hamm aus Gründen der Unterfinanzierung schließen musste, und dass eine weitere Einrichtung, die Dietrich Bonhoeffer Klinik in Ahlhorn, Anfang 2024 Insolvenz angemeldet hat. Festzustellen ist: suchtkranke Jugendliche sehen unsere Sozialsysteme nicht vor. Die Rentenversicherung kennt keine adäquate Finanzierung, denn Leistungsansprüche wurden von Jugendlichen zumeist noch nicht erworben. Mit den Sätzen der sogenannten „Kinderrehabilitation“ (die inzwischen seitens der Deutschen Rentenversicherung für suchtkranke Kinder und Jugendliche vorgesehen wird ) ist eine suffiziente Suchtbehandlung nicht leistbar. Die Krankenkassen sehen sich nur bedingt für Langzeittherapien in der Verantwortung. Die Jugendhilfe, nach SGB IX originärer Rehabilitationsträger, sieht sich für medizinische Probleme nicht verantwortlich. Mischmodelle scheiterten bisher an unterschiedlichen Bewilligungs- und Qualitätssicherungsvorgaben. Hier ist eine gesetzliche Regelung zum Ausbau der Kapazitäten und zur Klärung der Finanzierung und vorab der sozialrechtlichen Zuständigkeiten dringend erforderlich – unter Berücksichtigung jugendspezifischer Anforderungen, d.h. von Bildung, Pädagogik mit Entwicklungsanreizen aber auch notwendiger Begrenzung und Aufsicht.

Mit der Vorbereitung des Gesetzes hat die Bundesregierung gesteigerte Präventionsmaßnahmen versprochen. Allerdings gehen die derzeitigen Maßnahmen nicht über Aufklärungsmaterialien heraus, die bekanntlich wenig Wirkung in Hinsicht auf eine Reduzierung oder sogar Verhinderung des Einstiegs in Konsum zeigen. Die klassische Verhältnis-Prävention (d.h. eine Erschwernis des Zugangs) wird mit der Legalisierung faktisch aufgegeben. Eine Verhaltens-Prävention ist allein durch Aufklärung nicht zu erreichen. Sie sollte der gesamtgesellschaftlichen Verharmlosung des Cannabiskonsums durch die künftige Allgegenwärtigkeit des Cannabis hochwirksame Strategien entgegensetzen können, besonders für die Gruppen der hochgradig Gefährdeten: Schulabbrecher, psychisch labile Jugendliche, Jugendliche in familiären oder sozialen Konfliktsituationen. Solche Strategien, auch selektive oder indizierte Prävention genannt, sind vorhanden und müssten vor dem Hintergrund der Legalisierung neu evaluiert werden. Das alles würde jedoch einen zusätzlichen Personal- und Mitteleinsatz erfordern, der mit den eingestellten Mitteln im Etat des BMG nicht realisierbar ist. Jugendschutz im eigentlichen Sinne würde aber genau diese weiteren Schritte erfordern.

Daraus leiten wir folgende konkrete Forderungen ab:

  • Eine Bedarfsanpassung der Versorgungsstruktur für Kinder und Jugendliche mit substanzbezogenen Störungen in Deutschland muss erfolgen; die Versorgung ist gesetzlich verpflichtend zu machen, mit ressourcensparenden
    • effektiven ambulanten Vorbereitungen von stationärer Behandlung und nahtlosen prä- und poststationären Übergängen
    • ausreichenden suchtspezifischen Nachsorgeangeboten für Jugendliche mit schwer beeinträchtigter psychosozialer Entwicklung
  • Medizinische Rehabilitation für suchtkranke Jugendliche
    • muss für Minderjährige ausgebaut werden; sie darf nicht in Konkurrenz zur qualifizierten Entzugsbehandlung bzw. der Akutbehandlung der Grundstörung stehen
    • sollte sich an Qualitätsstandards z.B. der Jugendhilfe orientieren
    • benötigt eine eindeutige Regelung der Kostenzuständigkeit
    • ist ausdrücklich nicht empfehlenswert in Suchthilfeeinrichtungen für Erwachsene durchzuführen.
  • Prävention von Suchterkrankungen bei Kindern und Jugendlichen
    • muss über Aufklärung hinausgehend wirksame und evaluierte Strategien umfassen
    • muss sich insbesondere an gefährdete Zielgruppen richten
    • braucht jetzt einen maximalen, auch finanziellen Anschub

Berlin/Mainz/Schleswig, 07.03.2024

Gemeinsames Schreiben von Ärzteschaft, Apothekerschaft, Wissenschaft, Lehrerschaft und Polizei an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages

Der Deutsche Bundestag wird voraussichtlich zu Beginn des neuen Jahres über ein Gesetz zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland abstimmen. Dabei geht es um eine grundlegende Weichenstellung, die gravierende gesellschaftliche Auswirkungen entfalten wird, insbesondere mit Blick auf die Entwicklungs- und Lebensperspektiven junger Menschen in unserem Land.

Ein breiter Zusammenschluss zahlreicher Organisationen aus Ärzteschaft, Apothekerschaft, Wissenschaft, Lehrerschaft und Polizei appelliert dringend an alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages, sich noch einmal mit den in einem gemeinsamen Schreiben der Organisationen dargelegten Kritikpunkten an dem Gesetzesvorhaben zu befassen und dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zuzustimmen.

Das Schreiben an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages finden Sie unten stehend.

Gemeinsames Schreiben von DGKJP, BAG KJPP und BKJPP zum Medikamentenmangel Fluoxetin, welches an den Bundesgesundheitsminister, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Medizinischen Dienst und den GKV Spitzenverband ging.

Sehr geehrter Herr Bundesminister Professor Lauterbach,

die Versorgung mit Arzneimitteln von Kindern und Jugendlichen war mehrfach Thema in der Vergangenheit. Nunmehr betrifft dies auch eine der schwächsten und vulnerabelsten Patientengruppen, Kinder mit schweren psychischen Erkrankungen.
Aus vielen Bundesländern wird gemeldet, dass Fluoxetin, das einzige für die Behandlung von mittelgradigen bis schweren depressiven Störungen zugelassene SSRI für Minderjährige, nicht mehr verfügbar ist, weder für ambulante Patient:innen, noch in Krankenhausapotheken.

Ganz abgesehen davon, dass es inakzeptabel ist, wenn ein derartiges Standardmedikament, das seit Jahren off-patent ist, nicht verfügbar ist, so ergeben sich dennoch Möglichkeiten, wie reagiert werden könnte. Dazu müsste jedoch seitens des BMG und ggf. auch der Selbstverwaltung gehandelt werden.:

Niedergelassene Kolleg:innen trauen sich aus Sorge vor Regressen, die neben den sachlich völlig unangemessenen finanziellen Risiken vor allem einen aberwitzigen Schriftverkehr mit den dafür zuständigen Prüfinstanzen auslösen, nicht auf andere verfügbare, aber für die Altersgruppe nicht zugelassene SSRI umzustellen. Auch diese sind off-patent und von den Kosten vergleichbar mit Fluoxetin. In Westfalen–Lippe kam es tatsächlich bereits zu Regressen.

In der neuen S3-Leitlinie Depressive Störungen bei Minderjährigen, die demnächst veröffentlich wird, werden entsprechend der neuesten Evidenz für die Behandlung auch Sertralin, Escitalopram und Duloxetin empfohlen – wie auch in der NICE-Guideline. Es bestehen also Möglichkeiten, doch sind diese mit Regressen bedroht.

Wir appellieren dringend an Sie, eine Entscheidung herbeizuführen, damit psychisch kranke Kinder nicht unnötigen medikamentösen Umstellungen oder gar Wechseln des Behandlungssettings von ambulant in die Kliniken ausgesetzt werden wegen unsinniger und ökonomisch völlig irrelevanter Regressforderungen, sowie, dass die Versorgungssicherheit schnellstmöglich wieder gesichert wird.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung


Mit freundlichen Grüßen

Für die DGKJP

Prof. M. Romanos

Für die BAG KJPP

Dr. M. Klein

Für den BKJPP

Dr. G. Berg

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP) und derDeutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN)

zum Bundesprogramm „Mental Health Coaches“

Bundesjugendministerin Paus hat angekündigt, die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen an Schulen durch Einführung eines Modellprogramms bundesweit zu fördern. „Mental Health Coaches“ werden an 100 Schulen in allen Bundesländern Gruppen-Präventionsprogramme anbieten, „um das Wissen der Schülerinnen und Schüler über mentale Gesundheit zu erweitern und ihre Resilienz zu stärken“.

Die DGKJP und DGPPN nehmen sehr erfreut zu Kenntnis, dass sich in der breiten Öffentlichkeit und in der Politik die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die psychische Gesundheit von jungen Menschen in Deutschland nachhaltig gefährdet ist und dass neben effektiven Therapieangeboten für manifeste Erkrankungen auch frühe Prävention breit in schulischen Strukturen verankert werden muss. Hierbei muss Prävention in den kommenden Jahren deutlich intensiviert und qualitativ hochwertig ausgebaut werden. Insofern ist das Ziel der Initiative „Mental Health Coaches“ grundsätzlich zu begrüßen und das Modellprogramm setzt an der richtigen Stelle an.

Trotz der zu unterstützenden Grundidee greift das Modellprogramm zu kurz und es ist in der gegenwärtigen Konzeption kaum geeignet, die enormen Zukunftsaufgaben zu bewältigen.
Zum einen gibt es in Deutschland über 30.000 weiterführende Schulen, so dass mit der Implementierung von Coaches an etwas mehr als 100 Schulen die erforderliche Flächenwirkung präventiver Maßnahmen keinesfalls gelingen kann. Auch benötigen „Brennpunktschulen“ sicher mehr als nur „Mental Health Coaches“ zur Resilienzförderung. Das Zusammenwirken der „Mental Health Coaches“ mit bereits existierenden innerschulischen Diensten und Disziplinen, wie Schulpsycholog:innen, Schulsozialarbeiter:innen und Jugendsozialarbeiter:innen, wird deklariert, bleibt aber inhaltlich unklar. Zusätzlich ist zu fragen, wie eine Nachhaltigkeit und die Dissemination über die 100 Schulen hinaus gesichert werden soll.
Als wissenschaftliche Fachgesellschaften fordern wir zudem, dass solche Programme auch in ihren Wirkungen evaluiert werden. Nur wenige Präventionsprogramme halten einer kritischen und nach wissenschaftlichen Kriterien ausgerichteten Evaluierung stand, womit der großen Mehrheit der in Anwendung befindlichen Programme die Evidenzbasierung fehlt. Diese ist jedoch zwingende Voraussetzung für effektive Prävention, zumal angesichts limitierter Ressourcen und ökonomischer Zwänge nur die wirksamsten Programme gefördert werden können und sollen. Oft vergessen wird, dass auch Prävention Nebenwirkungen haben kann, so dass durch eine Evaluation gesichert werden muss, dass die Programme nicht stigmatisieren oder gar psychische Störungen befördern und auslösen, anstelle sie zu verhindern. Schließlich kann nur die Evidenzbasierung von Prävention flächendeckend Qualitätsstandards schaffen und den existierenden Fleckenteppich regionaler Maßnahmen eindämmen.

Das Programm des BMFSFJ zeigt auch eine weitere Schwachstelle auf, die in Deutschland bezüglich Ansätzen zur Resilienzförderung in Schulen besteht. Die föderale Struktur verhindert hier regelhaft, dass evaluierte Maßnahmen bundesweit in Schulen verfügbar sind. Auf die Notwendigkeit der Nachhaltigkeit und Orientierung von Angeboten auf die Orte, an denen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ihre meiste Zeit verbringen, wurde von vielen Expert:innen, auch von uns, mehrfach hingewiesen. Herzu ist es auch nötig, dass systemübergreifend gedacht und vor allem gehandelt wird. Wir verweisen hierzu auch auf die Stellungnahme des Bundesjugendkuratoriums zur psychischen Gesundheit und der Denkwerkstatt Jugendgerechte Gesundheitspolitik.
Wir sehen es für die Zukunft als unerlässlich an, dass über einzelne Programme hinaus, eine strukturelle Veränderung hinsichtlich der Prävention erfolgt: in Anbetracht des Fachkräftemangels sollten interdisziplinäre Qualifikationsmaßnahmen aller mit Jugendlichen arbeitenden Fachkräfte zur Psychischen Gesundheit erfolgen, damit Kenntnis der Hilfesysteme entsteht und eine Vermittlung in Hilfestrukturen leichter gelingt, und es bedarf niedrigschwelliger evidenzbasierter Angebote für Kinder und Jugendliche.
Ohne eine grundsätzliche Änderung im Bereich Schule bundesweit wird sich für Kinder und Jugendliche durch Einzelprogramme und –projekte nichts ändern. So sehr die föderale Struktur ein hohes Gut ist, so sehr führt sie im Bereich der Schule, und damit einem der wichtigsten Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen, zu ungleichen Chancen. Die divergenten Schulformen, Systeme und Hilfsstrukturen in den jeweiligen Bundesländern führen auch zu erheblichen Bildungshürden und Benachteiligungen für mobile Kinder und Familien in Deutschland. Eine Harmonisierung der Strukturen muss dann auch eine engere Kooperation und Abstimmung in der Umsetzung von evidenzbasierten Präventionsprogrammen implizieren.

Daher ist anlässlich der Initiative des BMFSFJ von den Ländern zu fordern:

  • Eine konstruktive Nutzung der kultusministeriellen Länderhoheit zur Harmonisierung der Schulsysteme und Selbstverpflichtung zur systematischen nationalen Konvergenz anstelle weitergehender Differenzierung.
  • Die flächendeckende Sicherstellung der Verfügbarkeit der existierenden Hilfesysteme, insbesondere der Ausbau und Qualifizierung der schulpsychologischen Dienste und der Schulsozialarbeit.

Von den Bundes- und Landesministerien, den Krankenkassen sowie Fördereinrichtungen ist zu fordern:

  • Die Aufsetzung von langfristigen Förderlinien zur Generierung und Evaluierung qualitativ hochwertiger Prävention zu Verbesserung der psychischen Gesundheit und Resilienzförderung junger Menschen in Deutschland und Finanzierung der Disseminierung von evidenzbasierten Präventionsprogrammen

Berlin, 27. September 2023

Stellungnahme der DGKJP zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Entwurf eines „Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)“
 
Sehr geehrte Frau Ministerialrätin Brandenburg,
 
hiermit erhalten Sie die Stellungnahme zum o.g. Gesetz aus Sicht der wissenschaftlichen Fachgesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie. 
 
Grundsätzlich besitzen digitale Gesundheitsanwendungen mit ihren Möglichkeiten aber auch Herausforderungen eine hohe Relevanz für die Weiterentwicklung von Prävention, Diagnostik und Behandlung von psychischen Erkrankungen. Da Kinder und Jugendliche sowohl im Vergleich der Altersgruppen digital besonders affin als auch kompetent im Umgang sind, messen wir als wissenschaftliche Fachgesellschaft dem Entwurf hohe Bedeutung bei. 
 
Die weitere Stärkung der Digitalisierung des Gesundheitswesens bietet das Potential, Versorgungsdefizite bei psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen zu verbessern, sowohl im niederschwelligen Zugang zu qualifizierten Angeboten per Telemedizinischer Angebote, als auch hinsichtlich der Förderung eigener krankheitsbezogener Kompetenzen durch beispielsweise Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGa).
 
Das Gesetz adressiert unter anderem auch wesentliche kritische Bereiche in der Digitalisierung von Gesundheitsversorgung. Dazu zählt zuvorderst die Sicherung der Qualität der Angebote. Dies umfasst zwingend die Darlegung von Effektivität als auch potentiellen unerwünschten Wirkungen bei DiGa, da nur so eine ausreichende Risikoeinschätzung in der Verordnung und Anwendung erfolgen kann. Des Weiteren ist die Gewährleistung der Datensicherheit ein übergreifendes Thema, welches bundeseinheitlich definierter und laufend aktualisierter Sicherheitsstandards bedarf. Ebenso ist die Schnittstellenthematik für den sektorübergreifenden Datenaustausch zwingend bundeseinheitlich durch eine definierte und beauftragte Institution zu kuratieren. 
 
Im Folgenden gehen wir im Einzelnen auf die im Gesetz adressierten Maßnahmen ein:
 
Weiterentwicklung der ePa
Die im Gesetz vorgesehene Weiterentwicklung der ePA wird begrüßt, insbesondere die Entwicklung und Etablierung einer ePKA ist für den Versorgungsalltag als ein sinnvoller und wirksamer Baustein in der sektorenübergreifenden Versorgung einzuschätzen. Nach wie vor haben wir aber keine Antwort darauf erhalten ob die Sorgeberechtigten oder die jugendlichen Patient:innen selbst über die Inhalte und die Freigabe der Daten in der ePKA verfügen dürfen. 
 
Weiterentwicklung des E-Rezepts
Die Weiterentwicklung von E-Rezepten ist ebenfalls als eine Erleichterung im Versorgungsalltag zu begrüßen. Aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf geht nicht hervor, ob die neue Ausarbeitung des E-Rezeptes auch eine Lösung zur Verordnung von Betäubungsmitteln berücksichtigt. Signifikante Verordnungszahlen von Betäubungsmitteln betreffen im Bereich der psychischen Erkrankungen in erheblichem Umfang von ADHS betroffene Patient:innen. Sofern auch an eine Verordnung von Betäubungsmitteln mittels E-Rezept gedacht ist, würde dieses besonderer Absicherungen bedürfen. Hierzu bedürfte es eigener, fachlich fundierter Beratungen.
 
Weiterer Ausbau der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGa) 
Vor dem Hintergrund, dass die Wirksamkeit der aktuell verfügbaren DiGa für den Bereich der seelischen Gesundheit nach wie vor nur in wenigen Fällen erwiesen ist, betrachten wir die Einführung qualitätsbezogener Faktoren als längst überfällig. 
Wir verweisen diesbezüglich auf unsere ausführliche Stellungnahme vom Februar 2020, in der wir klar ein Vorgehen analog der Zulassung von Pharmaka gefordert haben, um unwirksame DiGa nicht in die Anwendung zu bringen, zum einen um möglichen Schaden von den Patient:innen abzuwenden ebenso wie das Gebot der Wirtschaftlichkeit  zu erfüllen.
Auch die Betrachtung von potentiellen unerwünschten Wirkungen durch DiGa sehen wir in dem aktuellen Gesetzentwurf ungenügend abgebildet. 
Aktuell ist ein iterativer Prozess der Qualitätsentwicklung in der laufenden Anwendung vorgesehen. Wir halten dies angesichts der potentiellen gesundheitlichen Folgen für die Anwender:innen für nicht vertretbar und fordern die Erbringung von Wirksamkeitsstudien (einschließlich der Erfassung unerwünschter Wirkungen) durch die Anbieter. Dabei sind die qualitativen Mindeststandards analog der Zulassungsverfahren von Pharmaka zu erfüllen.  
 
Weiterentwicklung von Videosprechstunden und Telekonsilen
Die Weiterentwicklung von Videosprechstunden und Telekonsilen als ein fester Bestandteil in der Versorgung ist ein wichtiger Baustein unseres Gesundheitssystems. Dies ist insbesondere für Menschen mit erschwertem Zugang zu Versorgungsstrukturen eine notwendige Maßnahme, um Versorgungsgerechtigkeit herzustellen. Hier sind unter anderem Menschen zu nennen, die ohne Telemedizinische Angebote auf die Dienste Dritter angewiesen sind, wie ältere Menschen oder auch Kinder und Jugendliche in ländlichen Regionen. Insbesondere in der sprechenden Medizin besteht auch eine wissenschaftlich klare Datenlage für die grundsätzliche Wirksamkeit von Telemedizinischer Versorgung. Die im Entwurf vorgesehene breitere Anwendungsmöglichkeit telemedizinischer Angebote ist daher klar zu begrüßen. Allerdings erscheint die Festlegung auf maximal 30 Prozent nicht der bestehenden Datenlage angemessen und baut Versorgungsbarrieren in der Erreichbarkeit nicht ausreichend ab. 
Wir regen daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen erheblichen Bedarfslage in der psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung an, die Beschränkung der maximalen Anwendung von telemedizinischer Versorgung auf 80 Prozent zu erhöhen und dadurch festzulegen dass patientenbezogen jeder 5. Kontakt in einem face-to-face Termin stattfindet. 
 
An dieser Stelle möchten wir explizit darauf hinweisen, dass in den Ausbau der telemedizinischen Versorgung explizit die Krankenhäuser und die psychiatrischen Institutsambulanzen einbezogen werden müssen, da ihre Versorgungsrelevanz auch in der ambulanten Versorgung stetig anwächst. Auch regionale und überregionale Spezialexpertisen von Krankenhäusern können so Patient:innen leichter zugängig gemacht werden. 
 
Analog sollten zur Nutzung von Fachexpertise dringend Telekonsilien auch zwischen Krankenhäusern und sektorenübergreifend zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Vertragsärzten und -psychotherapeuten ermöglicht und mit einer kostendeckenden Vergütung versehen werden. Daraus würde auch eine Bereicherung stationärer und teilstationärer Behandlungen erwachsen.
 
Wir begrüßen ausdrücklich die geplante Qualitätsorientierung sowohl bei Videosprechstunden als auch bei Telekonsilien. Dabei bleibt jedoch das Vorgehen zur Erstellung von validiertem Vorgehen und Behandlungspfaden unklar. Die Formulierung der Übertragung von Implementierung und Überwachung dieser Qualitätskriterien auf die „Institutionen der Selbstverwaltung“ ist ungenau Wir regen daher dringend an, eine konkrete bundesländerübergreifende Institution mit der Erstellung dieser Qualitätsmerkmale zu beauftragen.
 
Digitale Weiterentwicklung von strukturierten Behandlungsprogrammen
Die im Gesetz vorgesehene Augmentierung durch digitale Behandlungselemente der strukturierten Diabetes-mellitus-Behandlung als erster use-case ist zu begrüßen.
 
Verbesserung der Interoperabilität
Die Verbesserung der Interoperabilität ist ein Kernelement in der Erschließung digitaler Techniken in der Gesundheitsversorgung. Eine durch den Gesetzgeber stringentere Vorgabe ist daher ausdrücklich zu begrüßen.
 
Erhöhung der Cybersicherheit
Die Verbesserung der Cybersicherheit durch Erhöhung der Datenkompetenz von Nutzer:innen ist ein wichtiger Ansatz. Dabei sollten in der Umsetzung die unterschiedlichen Bedarfe in der Erreichbarkeit klar adressiert werden. Die zu vermittelnden Inhalte müssen für Jugendliche anders aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden als beispielsweise für Senioren. Menschen mit speziellen Einschränkungen sind hier ebenso einzubeziehen, da ansonsten eklatante Unterschiede und Ungerechtigkeiten in der Datenmächtigkeit der Nutzer:innen entstehen. Wir regen daher dringend an, diese differenzierte Sicht auf die zu entstehenden Angebote im Gesetzestext zu verankern.
 
Neben dem aktuellen Gesetzesvorhaben melden wir aus zahlreichen Gesprächen mit Ärzt:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen zurück, dass hinsichtlich der Sicherheit der Daten eine enorme Verunsicherung besteht und daher Weiterentwicklungen digitaler Gesundheitstechnologien aktuell häufig nicht in die Anwendung kommen. Die Erstellung einer zentralen Datenverarbeitungslösung, die auf Bundesebene einheitlich zur Verfügung gestellt wird, würde die Sicherheit bei den professionellen Nutzer:innen erheblich erhöhen und ein erhebliches Hemmnis in der Entwicklung der digitalen Gesundheitsversorgung abbauen. 
 
Verstetigung und Weiterentwicklung des Innovationsfonds
Die Verstetigung des Innovationsfonds wird ausdrücklich begrüßt. Insbesondere die vorgesehene Flexibilisierung der Förderformate und Nutzung einstufiger Verfahren lässt erwarten, dass innovative Versorgungsansätze agiler umgesetzt werden können und sich als wirksam erweisende Projekte leichter in Eingang in die Versorgung finden.
 
Wir halten das Gesetzesvorhaben für einen wichtigen weiteren Schritt im Prozess der notwendigen Digitalisierung des Gesundheitswesens und freuen uns, wenn wir als DGKJP einen Beitrag zur gelingenden Gesetzesfassung beitragen können. 
 
Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Prof. Dr. M. Romanos
Präsident
 
Prof. Dr. T. Renner
stellv. Präsident
 
Prof. Dr. R. Schepker
Vorstandsmitglied