Stellungnahme der Gemeinsamen Suchtkommission der deutschen kinder- und jugendpsychiatrischen Verbände und wissenschaftlichen Fachgesellschaft (BAG KJPP, BKJPP, DGKJP)

Hohes Suchtpotential bei Kindern und Jugendlichen – Forderung nach rascher politischer Intervention

In der kürzlich veröffentlichten Analyse zu Trends und Risikofaktoren des Nikotinkonsums im Kindes- und Jugendalter (Präventionsradar-Studie 2016–2024) (Hanewinkel & Hansen, 2024a) wird die Entwicklung des Rauch- und Vape-Verhaltens unter deutschen Schülerinnen und Schülern dokumentiert. Während der Konsum konventioneller Zigaretten zwar langfristig zurückgeht, nehmen der Gebrauch von E-Zigaretten – insbesondere Einweg-E-Zigaretten (Disposables) – sowie anderen neuen Nikotinprodukten rapide zu. Ihre einfache Handhabung, der kostengünstige Erwerb und die gezielte Vermarktung führen dazu, dass E-Zigaretten heute das am häufigsten genutzte Nikotinprodukt unter Kindern und Jugendlichen sind (Hanewinkel & Hansen, 2024a).

Die vorliegende Stellungnahme der Suchtkommission aktualisiert das Positionspapier aus dem Jahr 2020 zum E-Zigarettenkonsum bei Kindern und Jugendlichen (Arnaud et al., 2021) um spezifische Risiken von Einweg-E-Zigaretten (Disposables) und neuartigen Nikotinprodukten.

E-Zigaretten: Besorgniserregender Trend

In Deutschland lassen sich vier Haupttypen nikotinhaltiger Inhalationsprodukte unterscheiden:

  • Einweg-E-Zigaretten (Disposables): Diese Geräte sind für den einmaligen Gebrauch konzipiert und werden nach etwa 600 Zügen entsorgt.
  • Pod-Systeme: Sie bestehen aus vorbefüllten, austauschbaren Kartuschen, die einfach in ein Akkumodul eingesetzt werden.
  • Tank-Modelle: Diese Systeme sind wiederbefüllbar und ermöglichen den individuellen Gebrauch mit verschiedenen Liquids.
  • Tabakerhitzer (Heated Tobacco Products, HTPs): Diese Geräte erhitzen echten Tabak auf eine niedrigere Temperatur als herkömmliche Zigaretten, wodurch ein Tabak-Aerosol freigesetzt wird, ohne den Tabak zu verbrennen.

Abbildung 1: Übersicht der gängigen Nikotininhalationssysteme. (Grafische Aubereitung mithilfe PowerPoint Designers, Microsoft 365 Copilot)

Während Pod- und Tank-Modelle mehrfach verwendet werden können, tragen Einweg-Geräte zu einer erhöhten Umweltbelastung bei. Ihre einfache Handhabung ohne Wartungsaufwand macht sie insbesondere für unerfahrene Konsument:innen attraktiv (Shelton et al., 2022; Smith et al., 2023). Das gezielte Marketing auf social media Plattformen über süße Aromen (z. B. süße Früchte, Cola) und unauffällige Gestaltung – das Design ähnelt in Farbe und Form oft USB-Sticks oder Stiften – wirkt insbesondere auf jugendliche Zielgruppen verstärkend (Becker 2023).

Seit 2022 boomen Einweg-Geräte besonders – sie sind inzwischen der meistgenutzte E-Zigarettentyp und gelten bei Kindern und Jugendlichen als modisches Accessoire (Smith et al., 2023).
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) meldete 2023, dass 6,7 % der 12 bis 17-Jährigen in den letzten 30 Tagen eine Einweg-E-Zigarette konsumiert hatten – ein Anteil nahezu so hoch wie der der konventionellen Raucher in dieser Altersgruppe (7,4 %). Einweg-Vapes sind damit in kurzer Zeit zu einem Massenphänomen unter Jugendlichen geworden und kommen häufiger vor als wiederbefüllbare E-Zigaretten (3,9 %) oder Wasserpfeifen (3,9 %) in dieser Altersgruppe.

Gesundheitliche Risiken

Die Nutzung von E-Zigaretten ist nicht harmlos. Sie enthalten zahlreiche gesundheitsschädliche Stoffe mit verschiedenen Risiken:

Tabelle 1: Übersicht ausgewählter Inhaltsstoffe von E-Zigaretten und deren gesundheitliche Risiken – Zusammenstellung typischer chemischer Substanzen in Liquids sowie ihrer pharmakologischen und toxikologischen Effekte im Jugendalter. 

Quote
Die Weltgesundheitsorganisation warnt, das als „nikotinfrei“ deklarierte Liquids dennoch Nikotin enthalten können – Jugendlichen daher dem Suchtrisiko ausgesetzt sind.

Abbildung 2: Einflussfaktoren auf den Konsum von Einweg-E-Zigaretten im Jugendalter.
Darstellung psychosozialer, marketingbezogener und produktspezifischer Anreize zur Nutzung von Disposables. (Visualisierung erstellt mit Napkin.ai). (sh. unten stehender Link)

Gateway-Effekt: Einstieg in den Tabakkonsum?

Besonders besorgniserregend ist der enge Zusammenhang zwischen frühem E-Ziga¬rettenkonsum und dem späteren Griff zur herkömmlichen Zigarette. Zahlreiche Untersuchungen stützen die sogenannte Gateway-Hypothese: Jugendliche, die nie zuvor geraucht haben, aber E-Zigaretten ausprobieren, haben ein deutlich erhöhtes Risiko, mit dem Zigarettenrauchen anzufangen. Laut WHO haben Jugendliche, die regelmäßig E-Zigaretten konsumieren, ein nahezu dreifach erhöhtes Risiko, später Tabak zu rauchen – selbst wenn sie zuvor keinerlei Neigung oder ein Risikoprofil hatten, jemals mit Tabakkonsum zu beginnen.
Eine aktuelle Übersichtsarbeit (69 Länder einbezogen) fand ebenfalls, dass im Schnitt 17 % der Jugendlichen weltweit bereits E-Zigaretten konsumiert haben – häufig Jugendliche, die vorher nie Tabak geraucht hatten (Barnes et al., 2022). Diese frühe Nikotinexposition kann die Hemmschwelle für konventionelles Rauchen senken. Fachleute befürchten eine Renormalisierung des Rauchens: E-Zigaretten könnten das Tabakrauchen für eine neue Generation wieder attraktiv machen, nachdem der Tabakkonsum unter Jugendlichen eigentlich rückläufig war (Feliu et al., 2023). Daten aus Deutschland belegen, dass Nutzer*innen von Einweg-E-Zigaretten im Durchschnitt 4 – 5 Jahre früher mit dem Konsum begannen als Nutzer*innen wiederbefüllbarer Systeme. Zudem zeigen diese jungen Konsument*innen häufiger parallelen Zigarettenkonsum (sogenanntes „Dual Use“) (Kolserhalfen et al., 2024).

Abbildung 3: Gesundheitsrisiken durch E-Zigarettenkonsum im Jugendalter.
Übersicht über somatische und psychische Folgeerkrankungen infolge der Inhalation nikotinhaltiger und toxischer Aerosole.
(Visualisierung erstellt mit Napkin.ai).

Nikotinbeutel und Snus – Neue Risikoprodukte

Neben E-Zigaretten gewinnen auch Nikotinbeutel und Snus an Popularität unter Jugendlichen. Nikotinbeutel (sogenannte „Nicotine Pouches“) enthalten reines Nikotin und unterscheiden sich von Snus, der Tabak enthält und in der EU, außer in Schweden, verboten ist. Nikotinbeutel werden unter die Oberlippe gelegt, sodass Nikotin über die Mundschleimhaut aufgenommen wird. Die kleinen weißen Beutel bestehen aus Pflanzenfasern, Feuchthaltemittel, Aromen (z.B. Menthol- oder Fruchtaroma), und Nikotin unterschiedlicher Stärke (Azzopardi et al., 2021; Robichaud et al., 2020). Zum Konsum platziert man den Beutel für mehrere Minuten unter die Oberlippe. Nikotinbeutel und klassischer Snus erleben unter Jugendlichen einen Trend als vermeintlich „rauchfreie“ Nikotinalternativen.
Trotz des Verkaufsverbots in Deutschland seit 2021 sind Nikotinbeutel in der Altersgruppe bereits überraschend verbreitet: In einer aktuellen Schulstudie (2022/23) lag die Lebenszeitprävalenz des Konsums von Nikotinbeuteln bei 5,4 % unter 12- bis 17-Jährigen (Hanewinkel & Hansen, 2024b). Der Gebrauch steigt mit dem Alter deutlich an – unter 16- bis 17-jährigen Jungen hatten bereits 15,2 % Erfahrungen mit Nikotinbeuteln (Mädchen: 10,3 %).
Trotz ihrer Vermarktung als harmlose Alternativen enthalten diese Produkte hohe Nikotinkonzentrationen und bergen ein erhebliches Abhängigkeitspotenzial. Durch die diskrete Nutzung können Nikotinbeutel z.B. auch in der Schule unerkannt konsumiert werden, was zu häufigerem Konsum und schnellerer Toleranzentwicklung führen kann. Studien belegen, dass Personen, die Nikotinbeutel und Snus konsumieren, ebenfalls ein erhöhtes Risiko aufweisen, später mit dem Rauchen von Tabakzigaretten zu beginnen (Hanewinkel & Hansen, 2024b). Die Gateway-Problematik stellt sich auch bei diesen oralen Nikotinprodukten.

Abbildung 4: Entwicklungspfad von Erstkonsum zu Tabakabhängigkeit – das Gateway-Modell
Schematische Darstellung des Zusammenhangs zwischen frühem E-Zigarettenkonsum und dem Einstieg in den Tabakgebrauch. (Visualisierung erstellt mit Napkin.ai.).

Fazit 

Einweg-E-Zigaretten und andere neuartige Nikotinprodukte stellen ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Kinder und Jugendliche dar und fördern den Einstieg in den Tabakkonsum.
Die Behauptung, dass diese Produkte eine „harmlose“ Alternative darstellen, ist für diese Altersgruppe nicht zutreffend.
Einweg-E-Zigaretten und andere neue Nikotinprodukte stellen aus wissenschaftlicher Sicht eine erhebliche Bedrohung für die nikotinfreie Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dar. Studien belegen nicht nur akute Gesundheitsrisiken und ein hohes Suchtpotential, sondern auch einen deutlichen Zusammenhang mit dem späteren Konsum herkömmlicher Tabakprodukte.
Die Verbreitung von E-Zigaretten unter Kindern und Jugendlichen konterkariert die Fortschritte der Tabakprävention und muss aus Public-Health-Sicht dringend eingedämmt werden. Die Suchtkommission fordert eine rasche politische Intervention.
Entsprechend rät die Suchtkommission zu konsequenteren Präventions- und Regulierungsmaßnahmen. Vielversprechend sind Strategien, die Verhaltensprävention mit gesetzlichen Regulierungen verbinden. Wirksame Prävention der Nikotinabhängigkeit erfordert ein Zusammenspiel aus Aufklärung, Angebot von Hilfen (z.B. Ausstiegsprogramme) und politischen Maßnahmen (Regulierung von Verkauf, Werbung und Produktgestaltung). Nur mit einer evidenzbasierten, umfassenden Strategie lässt sich verhindern, dass die Fortschritte der Tabakkontrolle durch die neue Generation an Nikotinprodukten wieder zunichte gemacht werden.

Mitglieder der Suchtkommission:

  • Herr Prof. Dr. Rainer Thomasius, Vorsitz (DGKJP)
  • Herr Prof. Dr. Dr. Martin Holtmann (DGKJP)
  • Frau Dr. Marianne Klein (BAG)
  • Frau Dr. Angela Wenzel (BAG)
  • Frau Dr. Gisela Schimansky (BKJPP)
  • Herr Thomas Krömer (BKJPP)
  • Herr PD Dr. Olaf Reis (assoziiertes Mitglied) 

Die Digitalisierung bietet viele Möglichkeiten. Vorrangig kommerziell motivierte digitale Angebote bergen jedoch bedeutsame Risiken für Kinder und Jugendliche. Nach der UN-Kinderschutzrechtskonvention haben Minderjährige u.a. ein Recht auf Entwicklung, Gesundheit, Schutz vor Gewalt und Missbrauch, Privatsphäre, (valide) Informationen und (balancierte) Teilhabe. Neben Maßnahmen zur Teilhabe und Befähigung sollte dieser Schutzgedanke bei allen aktuellen Debatten berücksichtigt werden.

Empfehlungen

Im Alter von 0 bis 3 Jahren:

  • keine digitalen Medien
  • Aufkleber auf digitalen Geräten: “Nicht geeignet für Kinder von 0 – 3 Jahren!“
  • medienfreie öffentliche Zonen

Im Alter von 4 bis 5 Jahren:

  • maximal 30 Minuten tägliche Medienzeit über alle Lebensbereiche
  • Nutzung digitaler Medien klar begrenzt, strukturiert und gemeinsam

Im gesamten Altersbereich von 0 bis 5 Jahren:

  • Erfassung der Mediennutzung in allen Vorsorgeuntersuchungen inklusive geschulter Kurzberatung
  • frühpädagogische Qualitätsstandards, verbindliche Medienkonzepte und Evaluations­pflicht in Kitas

Im Alter von 6 bis 18 Jahren:

  • konsequente Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzes durch die Anbieter digitaler Medien entsprechend des Digital Services Act (DSA)
  • Altersgrenzen für Smartphones und bild- und videoorientierte, auf Algorithmen basierende Soziale Medien, Messenger, Online-Videospiele und Videoportale mit externer Kontaktmöglichkeit und nicht-supervidierte Generative-KI-Chatbots inklusive wirksamer Altersverifikation (keine Nutzung vor 14, beschränkte Nutzung vor 16, danach freie Nutzung)
  • Begrenzung digitaler Spiele gemäß USK einschließlich wirksamer Altersverifikation inklusive Einrichtung einer unabhängigen staatlichen Bewertungsstelle
  • Verbot manipulativer Designmechaniken in Angeboten für Kinder und Jugendliche
  • Elternbildung in digitaler Erziehung und Selbstwirksamkeitserleben (Empowerment)
  • übergeordnete Stärkung der Früherkennung psychischer Belastungen und Störungen
  • schul- und bundeslandübergreifend standardisierte Medienkompetenzunterrichts­angebote ab der Grundschule
  • gezielte Nutzung digitaler Medien zu akademischen Zwecken bei gleichzeitigem Verbot privater Smartphones in der Schule
  • Training von Selbstregulation und Sozialkompetenz als Resilienzfaktoren
  • Breite Förderung der analogen Freizeitgestaltung für Kinder
  • Forschungsförderung und Stärkung evidenzbasierter präventiver Maßnahmen
  • Begleitforschung zu regulatorischen Maßnahmen, damit diese bei Bedarf angepasst werden können

Zur detaillierten Begründung der Empfehlungen vgl. die Grundlage der Stellungnahme: Wissenschaftliche Ausarbeitung durch die Ad-hoc-Arbeitsgruppe Mediennutzung und psychische Gesundheit: Nutzung digitaler Medien und psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

Die beteiligten Verbände fordern den Gesetzgeber auf, die Regulierung der Werbung und Besteuerung für Suchtmittel und Glücksspiel an den Stand der wissenschaftlichen Evidenz anzupassen.

Die derzeitige Politik subventioniert die Suchtmittelindustrie indirekt auf Kosten der Sozialkassen. Eine evidenzbasierte Regulierung muss darauf abzielen, die volkswirtschaftlichen Verluste von über 136 Mrd. € jährlich zu senken.

Im internationalen Vergleich bestehen in Deutschland relevante Regelungslücken für Alkohol-, Tabak-, Cannabis-, und Glücksspielwerbung sowie für digitale und influencerbasierte Marketingformen. Die Steuern zählen zu den niedrigsten in Europa (DKFZ, 2022; DKFZ und Deutsche Krebshilfe, 2025). Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat umfassende Beschränkungen von Alkoholmarketing (einschließlich Werbung, Sponsoring und Promotion) sowie die Erhöhung von Steuern als wirksame Maßnahmen der Alkoholpolitik empfohlen (WHO, 2024).

Die Allgemeinheit trägt die Kosten für die Gewinne der Unternehmen

Die wirtschaftliche Freiheit der Unternehmen kann die massiven gesellschaftlichen Folgekosten nicht rechtfertigen: (siehe u.s. Download)
Durch dieses Defizit subventioniert die Allgemeinheit die Gewinne der Suchtmittelindustrie über Krankenkassenbeiträge und Steuern.
Zudem basieren die Gewinne oft auf gesundheitlichem Leid. Die Alkoholindustrie generiert rund die Hälfte ihres Umsatzes mit abhängigen oder riskant konsumierenden Menschen (Kilian et al., 2026), die Glücksspielindustrie generiert bis zu 76 % des Umsatzes durch Personen mit problematischem Spielverhalten (Schütze et al., 2023).

Forderungen an den Gesetzgeber

  1. Steuern erhöhen
    Mindestpreis pro Alkoholeinheit (Minimum Unit Pricing) und Anhebung der Verbrauchssteuern für Alkohol, Tabak, Nikotin, Cannabis und Glücksspiel.
  2. Umfassendes Werbeverbot
    Für Alkohol, Tabak und Nikotinprodukte (einschließlich E-Zigaretten und Nikotinbeutel), Cannabis und Glücksspiel – auch in sozialen Medien und durch Influencer. Das Verbot umfasst Werbung, Promotion, Sponsoring, Produktplatzierung sowie datengetriebenes Targeting; zulässig bleibt sachliche Produktinformation am Point of Sale ohne jugendaffine Gestaltung.
  3. Trennung von Sport und Suchtmitteln
    Verbot von Sponsoring durch Tabak-, Alkohol- und Wettanbieter, einschließlich Trikot- /Bandenwerbung, Namensrechten und Event-Branding.
  4. Strenge Regulierung von Cannabis-Plattformen
    Konsequente Anwendung und Verschärfung des Heilmittelwerbegesetzes; keine Werbung für Bezugsquellen von medizinischem Cannabis; Verbot irreführender Versprechen, wie z. B. „Rezept-Garantie“ und verpflichtende, gut sichtbare Risikohinweise bei zulässiger Information.
  5. Transparenz und Unabhängigkeit
    Kein Sponsoring politischer Veranstaltungen – einschließlich Parteitagen – durch die Alkohol-, Tabak-, Cannabis- oder Glücksspiel-Industrie; Offenlegung finanzieller Verflechtungen zwischen Suchtmittelindustrie und politischen Akteuren sowie systematische Interessenkonflikt-Erklärungen in beratenden Gremien.
  6. Wirksame Durchsetzung und Evaluation
    Schaffung einer unabhängigen Aufsicht mit ausreichenden Ressourcen und klarer Zuständigkeit; Einführung eines abgestuften Sanktionsrahmens (inkl. empfindlicher, umsatzbezogener Bußgelder) sowie regelmäßiges Monitoring der Werbeexposition und der gesundheitlichen Folgen.
  7. Das Hilfesystem muss gestärkt werden
    Ausbau von Prävention und Frühintervention sowie langfristige Sicherung der Suchthilfe- Finanzierung. Die Suchtmittel-Hersteller müssen für den von ihnen verursachten Schaden einen relevanten finanziellen Beitrag leisten (Verursacherprinzip) – die Steuerung der Mittelverwendung muss jedoch in von der Industrie unabhängiger Verantwortung liegen.

Werbung in der sozialen Marktwirtschaft

  • Werbung dient der Umsatzsteigerung und ist ein legitimer Motor der Marktwirtschaft. Die Begrenzung von Werbung für legale Produkte sollte daher die Ausnahme sein und bedarf einer sehr guten Rechtfertigung. Werbung für Suchtmittel bedeutet jedoch mehr gesellschaftlichen Schaden: Gewinne werden privatisiert, Kosten sozialisiert. Hier gelten zum einen die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit und zum anderen das Gebot der haushaltspolitischen Verantwortung.
    Das Konzept des „mündigen Verbrauchers“ wird durch die Forschung im Kontext abhängigkeitsrelevanter Produkte und datengetriebenen Marketings in Frage gestellt (WHO, 2020):
    Der präfrontale Kortex (für Impulskontrolle und Risikoabwägung) reift erst bis zum Alter von etwa Mitte 30 Jahren vollständig aus; insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene sind daher anfällig für Suchtmittel-Werbung (Jernigan et al., 2017; Giesbrecht et al., 2024; Mousley et al., 2025; Donaldson et al., 2025).
  • Suchtmittelassoziierte Werbereize aktivieren das Belohnungssystem und umgehen die rationale Abwägung – auch bei Erwachsenen (Zeng et al., 2021). Insbesondere digitale Werbung verstärkt diese Effekte durch Personalisierung und hohe Kontaktdichten.
    Influencer-Marketing verstärkt diese Effekte durch pseudo-soziale Beziehungen, unzureichende Werbekennzeichnung und das Fehlen von Warnhinweisen (Cheng et al., 2023).
    Deutliche Werbeeinschränkungen hingegen reduzieren signifikant den Alkoholkonsum in der Bevölkerung (Gapstur et al., 2025).

Cannabis: Zweckentfremdung des medizinischen Vertriebswegs

Seit April 2024 stiegen die Cannabisblüten-Importe um 170 %, während Kassenverordnungen nur um 9% zunahmen (DG-Sucht et al., 2026). Maßgeblich hierfür ist die aggressive Vermarktung durch Online- Telemedizinanbieter, die mit „Rezept-Garantien“ und einer Inszenierung von Cannabis als Lifestyle- Produkt werben. Hier sind eine konsequente Anwendung und Verschärfung des Werbeverbots für diese Plattformen dringend erforderlich (DG-Sucht et al., 2026).

Soziale Marktwirtschaft erfordert Regulierung

Da die Preise von Suchtmitteln und Glücksspiel ihre tatsächlichen gesellschaftlichen Kosten nicht abbilden, liegt ein klassisches Marktversagen vor. Dieses muss durch Lenkungssteuern und Mindestpreise (Minimum Unit Pricing) korrigiert werden, um die Kosten zu internalisieren und preissensible Jugendliche zu schützen. Dies sind die effektivsten Maßnahmen zur Senkung alkoholbedingter Schäden (Wyper et al., 2023; Giles et al., 2024; WHO, 2024; Gapstur et al., 2025).
Die Regulierung von Werbung schränkt die Freiheit der Konsumierenden nicht ein, sondern nur die der Industrie, deren Produkte mit Abhängigkeitspotenzial enorme soziale Folgekosten verursachen. Steuererhöhungen sind die konsequente Reaktion auf ein gesamtgesellschaftliches Defizit. Werbeverbote und Steuererhöhungen sind keine Bevormundung, sondern eine ordnungspolitisch gebotene Schutzmaßnahme – vergleichbar mit Sicherheitsgurten, Kindersitzen in Autos oder dem Verbot von Asbest.

Die Kosten der Nicht-Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen

Die Nicht-Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen kostet das 17-fache der Behandlung (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, 2022). Die rechtzeitige und angemessene Versorgung von Abhängigkeitserkrankungen ist daher auch aus Gründen der Kosteneffizienz alternativlos.

Die DGKJP unterstützt die gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes.

Gemeinsames Schreiben von Ärzteschaft, Apothekerschaft, Wissenschaft, Lehrerschaft und Polizei an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages

Der Deutsche Bundestag wird voraussichtlich zu Beginn des neuen Jahres über ein Gesetz zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland abstimmen. Dabei geht es um eine grundlegende Weichenstellung, die gravierende gesellschaftliche Auswirkungen entfalten wird, insbesondere mit Blick auf die Entwicklungs- und Lebensperspektiven junger Menschen in unserem Land.

Ein breiter Zusammenschluss zahlreicher Organisationen aus Ärzteschaft, Apothekerschaft, Wissenschaft, Lehrerschaft und Polizei appelliert dringend an alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages, sich noch einmal mit den in einem gemeinsamen Schreiben der Organisationen dargelegten Kritikpunkten an dem Gesetzesvorhaben zu befassen und dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zuzustimmen.

Das Schreiben an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages finden Sie unten stehend.

Gemeinsames Schreiben von DGKJP, BAG KJPP und BKJPP zum Medikamentenmangel Fluoxetin, welches an den Bundesgesundheitsminister, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Medizinischen Dienst und den GKV Spitzenverband ging.

Sehr geehrter Herr Bundesminister Professor Lauterbach,

die Versorgung mit Arzneimitteln von Kindern und Jugendlichen war mehrfach Thema in der Vergangenheit. Nunmehr betrifft dies auch eine der schwächsten und vulnerabelsten Patientengruppen, Kinder mit schweren psychischen Erkrankungen.
Aus vielen Bundesländern wird gemeldet, dass Fluoxetin, das einzige für die Behandlung von mittelgradigen bis schweren depressiven Störungen zugelassene SSRI für Minderjährige, nicht mehr verfügbar ist, weder für ambulante Patient:innen, noch in Krankenhausapotheken.

Ganz abgesehen davon, dass es inakzeptabel ist, wenn ein derartiges Standardmedikament, das seit Jahren off-patent ist, nicht verfügbar ist, so ergeben sich dennoch Möglichkeiten, wie reagiert werden könnte. Dazu müsste jedoch seitens des BMG und ggf. auch der Selbstverwaltung gehandelt werden.:

Niedergelassene Kolleg:innen trauen sich aus Sorge vor Regressen, die neben den sachlich völlig unangemessenen finanziellen Risiken vor allem einen aberwitzigen Schriftverkehr mit den dafür zuständigen Prüfinstanzen auslösen, nicht auf andere verfügbare, aber für die Altersgruppe nicht zugelassene SSRI umzustellen. Auch diese sind off-patent und von den Kosten vergleichbar mit Fluoxetin. In Westfalen–Lippe kam es tatsächlich bereits zu Regressen.

In der neuen S3-Leitlinie Depressive Störungen bei Minderjährigen, die demnächst veröffentlich wird, werden entsprechend der neuesten Evidenz für die Behandlung auch Sertralin, Escitalopram und Duloxetin empfohlen – wie auch in der NICE-Guideline. Es bestehen also Möglichkeiten, doch sind diese mit Regressen bedroht.

Wir appellieren dringend an Sie, eine Entscheidung herbeizuführen, damit psychisch kranke Kinder nicht unnötigen medikamentösen Umstellungen oder gar Wechseln des Behandlungssettings von ambulant in die Kliniken ausgesetzt werden wegen unsinniger und ökonomisch völlig irrelevanter Regressforderungen, sowie, dass die Versorgungssicherheit schnellstmöglich wieder gesichert wird.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung


Mit freundlichen Grüßen

Für die DGKJP

Prof. M. Romanos

Für die BAG KJPP

Dr. M. Klein

Für den BKJPP

Dr. G. Berg

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP) und derDeutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN)

zum Bundesprogramm „Mental Health Coaches“

Bundesjugendministerin Paus hat angekündigt, die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen an Schulen durch Einführung eines Modellprogramms bundesweit zu fördern. „Mental Health Coaches“ werden an 100 Schulen in allen Bundesländern Gruppen-Präventionsprogramme anbieten, „um das Wissen der Schülerinnen und Schüler über mentale Gesundheit zu erweitern und ihre Resilienz zu stärken“.

Die DGKJP und DGPPN nehmen sehr erfreut zu Kenntnis, dass sich in der breiten Öffentlichkeit und in der Politik die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die psychische Gesundheit von jungen Menschen in Deutschland nachhaltig gefährdet ist und dass neben effektiven Therapieangeboten für manifeste Erkrankungen auch frühe Prävention breit in schulischen Strukturen verankert werden muss. Hierbei muss Prävention in den kommenden Jahren deutlich intensiviert und qualitativ hochwertig ausgebaut werden. Insofern ist das Ziel der Initiative „Mental Health Coaches“ grundsätzlich zu begrüßen und das Modellprogramm setzt an der richtigen Stelle an.

Trotz der zu unterstützenden Grundidee greift das Modellprogramm zu kurz und es ist in der gegenwärtigen Konzeption kaum geeignet, die enormen Zukunftsaufgaben zu bewältigen.
Zum einen gibt es in Deutschland über 30.000 weiterführende Schulen, so dass mit der Implementierung von Coaches an etwas mehr als 100 Schulen die erforderliche Flächenwirkung präventiver Maßnahmen keinesfalls gelingen kann. Auch benötigen „Brennpunktschulen“ sicher mehr als nur „Mental Health Coaches“ zur Resilienzförderung. Das Zusammenwirken der „Mental Health Coaches“ mit bereits existierenden innerschulischen Diensten und Disziplinen, wie Schulpsycholog:innen, Schulsozialarbeiter:innen und Jugendsozialarbeiter:innen, wird deklariert, bleibt aber inhaltlich unklar. Zusätzlich ist zu fragen, wie eine Nachhaltigkeit und die Dissemination über die 100 Schulen hinaus gesichert werden soll.
Als wissenschaftliche Fachgesellschaften fordern wir zudem, dass solche Programme auch in ihren Wirkungen evaluiert werden. Nur wenige Präventionsprogramme halten einer kritischen und nach wissenschaftlichen Kriterien ausgerichteten Evaluierung stand, womit der großen Mehrheit der in Anwendung befindlichen Programme die Evidenzbasierung fehlt. Diese ist jedoch zwingende Voraussetzung für effektive Prävention, zumal angesichts limitierter Ressourcen und ökonomischer Zwänge nur die wirksamsten Programme gefördert werden können und sollen. Oft vergessen wird, dass auch Prävention Nebenwirkungen haben kann, so dass durch eine Evaluation gesichert werden muss, dass die Programme nicht stigmatisieren oder gar psychische Störungen befördern und auslösen, anstelle sie zu verhindern. Schließlich kann nur die Evidenzbasierung von Prävention flächendeckend Qualitätsstandards schaffen und den existierenden Fleckenteppich regionaler Maßnahmen eindämmen.

Das Programm des BMFSFJ zeigt auch eine weitere Schwachstelle auf, die in Deutschland bezüglich Ansätzen zur Resilienzförderung in Schulen besteht. Die föderale Struktur verhindert hier regelhaft, dass evaluierte Maßnahmen bundesweit in Schulen verfügbar sind. Auf die Notwendigkeit der Nachhaltigkeit und Orientierung von Angeboten auf die Orte, an denen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ihre meiste Zeit verbringen, wurde von vielen Expert:innen, auch von uns, mehrfach hingewiesen. Herzu ist es auch nötig, dass systemübergreifend gedacht und vor allem gehandelt wird. Wir verweisen hierzu auch auf die Stellungnahme des Bundesjugendkuratoriums zur psychischen Gesundheit und der Denkwerkstatt Jugendgerechte Gesundheitspolitik.
Wir sehen es für die Zukunft als unerlässlich an, dass über einzelne Programme hinaus, eine strukturelle Veränderung hinsichtlich der Prävention erfolgt: in Anbetracht des Fachkräftemangels sollten interdisziplinäre Qualifikationsmaßnahmen aller mit Jugendlichen arbeitenden Fachkräfte zur Psychischen Gesundheit erfolgen, damit Kenntnis der Hilfesysteme entsteht und eine Vermittlung in Hilfestrukturen leichter gelingt, und es bedarf niedrigschwelliger evidenzbasierter Angebote für Kinder und Jugendliche.
Ohne eine grundsätzliche Änderung im Bereich Schule bundesweit wird sich für Kinder und Jugendliche durch Einzelprogramme und –projekte nichts ändern. So sehr die föderale Struktur ein hohes Gut ist, so sehr führt sie im Bereich der Schule, und damit einem der wichtigsten Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen, zu ungleichen Chancen. Die divergenten Schulformen, Systeme und Hilfsstrukturen in den jeweiligen Bundesländern führen auch zu erheblichen Bildungshürden und Benachteiligungen für mobile Kinder und Familien in Deutschland. Eine Harmonisierung der Strukturen muss dann auch eine engere Kooperation und Abstimmung in der Umsetzung von evidenzbasierten Präventionsprogrammen implizieren.

Daher ist anlässlich der Initiative des BMFSFJ von den Ländern zu fordern:

  • Eine konstruktive Nutzung der kultusministeriellen Länderhoheit zur Harmonisierung der Schulsysteme und Selbstverpflichtung zur systematischen nationalen Konvergenz anstelle weitergehender Differenzierung.
  • Die flächendeckende Sicherstellung der Verfügbarkeit der existierenden Hilfesysteme, insbesondere der Ausbau und Qualifizierung der schulpsychologischen Dienste und der Schulsozialarbeit.

Von den Bundes- und Landesministerien, den Krankenkassen sowie Fördereinrichtungen ist zu fordern:

  • Die Aufsetzung von langfristigen Förderlinien zur Generierung und Evaluierung qualitativ hochwertiger Prävention zu Verbesserung der psychischen Gesundheit und Resilienzförderung junger Menschen in Deutschland und Finanzierung der Disseminierung von evidenzbasierten Präventionsprogrammen

Berlin, 27. September 2023

Stellungnahme der DGKJP zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Entwurf eines „Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)“
 
Sehr geehrte Frau Ministerialrätin Brandenburg,
 
hiermit erhalten Sie die Stellungnahme zum o.g. Gesetz aus Sicht der wissenschaftlichen Fachgesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie. 
 
Grundsätzlich besitzen digitale Gesundheitsanwendungen mit ihren Möglichkeiten aber auch Herausforderungen eine hohe Relevanz für die Weiterentwicklung von Prävention, Diagnostik und Behandlung von psychischen Erkrankungen. Da Kinder und Jugendliche sowohl im Vergleich der Altersgruppen digital besonders affin als auch kompetent im Umgang sind, messen wir als wissenschaftliche Fachgesellschaft dem Entwurf hohe Bedeutung bei. 
 
Die weitere Stärkung der Digitalisierung des Gesundheitswesens bietet das Potential, Versorgungsdefizite bei psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen zu verbessern, sowohl im niederschwelligen Zugang zu qualifizierten Angeboten per Telemedizinischer Angebote, als auch hinsichtlich der Förderung eigener krankheitsbezogener Kompetenzen durch beispielsweise Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGa).
 
Das Gesetz adressiert unter anderem auch wesentliche kritische Bereiche in der Digitalisierung von Gesundheitsversorgung. Dazu zählt zuvorderst die Sicherung der Qualität der Angebote. Dies umfasst zwingend die Darlegung von Effektivität als auch potentiellen unerwünschten Wirkungen bei DiGa, da nur so eine ausreichende Risikoeinschätzung in der Verordnung und Anwendung erfolgen kann. Des Weiteren ist die Gewährleistung der Datensicherheit ein übergreifendes Thema, welches bundeseinheitlich definierter und laufend aktualisierter Sicherheitsstandards bedarf. Ebenso ist die Schnittstellenthematik für den sektorübergreifenden Datenaustausch zwingend bundeseinheitlich durch eine definierte und beauftragte Institution zu kuratieren. 
 
Im Folgenden gehen wir im Einzelnen auf die im Gesetz adressierten Maßnahmen ein:
 
Weiterentwicklung der ePa
Die im Gesetz vorgesehene Weiterentwicklung der ePA wird begrüßt, insbesondere die Entwicklung und Etablierung einer ePKA ist für den Versorgungsalltag als ein sinnvoller und wirksamer Baustein in der sektorenübergreifenden Versorgung einzuschätzen. Nach wie vor haben wir aber keine Antwort darauf erhalten ob die Sorgeberechtigten oder die jugendlichen Patient:innen selbst über die Inhalte und die Freigabe der Daten in der ePKA verfügen dürfen. 
 
Weiterentwicklung des E-Rezepts
Die Weiterentwicklung von E-Rezepten ist ebenfalls als eine Erleichterung im Versorgungsalltag zu begrüßen. Aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf geht nicht hervor, ob die neue Ausarbeitung des E-Rezeptes auch eine Lösung zur Verordnung von Betäubungsmitteln berücksichtigt. Signifikante Verordnungszahlen von Betäubungsmitteln betreffen im Bereich der psychischen Erkrankungen in erheblichem Umfang von ADHS betroffene Patient:innen. Sofern auch an eine Verordnung von Betäubungsmitteln mittels E-Rezept gedacht ist, würde dieses besonderer Absicherungen bedürfen. Hierzu bedürfte es eigener, fachlich fundierter Beratungen.
 
Weiterer Ausbau der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGa) 
Vor dem Hintergrund, dass die Wirksamkeit der aktuell verfügbaren DiGa für den Bereich der seelischen Gesundheit nach wie vor nur in wenigen Fällen erwiesen ist, betrachten wir die Einführung qualitätsbezogener Faktoren als längst überfällig. 
Wir verweisen diesbezüglich auf unsere ausführliche Stellungnahme vom Februar 2020, in der wir klar ein Vorgehen analog der Zulassung von Pharmaka gefordert haben, um unwirksame DiGa nicht in die Anwendung zu bringen, zum einen um möglichen Schaden von den Patient:innen abzuwenden ebenso wie das Gebot der Wirtschaftlichkeit  zu erfüllen.
Auch die Betrachtung von potentiellen unerwünschten Wirkungen durch DiGa sehen wir in dem aktuellen Gesetzentwurf ungenügend abgebildet. 
Aktuell ist ein iterativer Prozess der Qualitätsentwicklung in der laufenden Anwendung vorgesehen. Wir halten dies angesichts der potentiellen gesundheitlichen Folgen für die Anwender:innen für nicht vertretbar und fordern die Erbringung von Wirksamkeitsstudien (einschließlich der Erfassung unerwünschter Wirkungen) durch die Anbieter. Dabei sind die qualitativen Mindeststandards analog der Zulassungsverfahren von Pharmaka zu erfüllen.  
 
Weiterentwicklung von Videosprechstunden und Telekonsilen
Die Weiterentwicklung von Videosprechstunden und Telekonsilen als ein fester Bestandteil in der Versorgung ist ein wichtiger Baustein unseres Gesundheitssystems. Dies ist insbesondere für Menschen mit erschwertem Zugang zu Versorgungsstrukturen eine notwendige Maßnahme, um Versorgungsgerechtigkeit herzustellen. Hier sind unter anderem Menschen zu nennen, die ohne Telemedizinische Angebote auf die Dienste Dritter angewiesen sind, wie ältere Menschen oder auch Kinder und Jugendliche in ländlichen Regionen. Insbesondere in der sprechenden Medizin besteht auch eine wissenschaftlich klare Datenlage für die grundsätzliche Wirksamkeit von Telemedizinischer Versorgung. Die im Entwurf vorgesehene breitere Anwendungsmöglichkeit telemedizinischer Angebote ist daher klar zu begrüßen. Allerdings erscheint die Festlegung auf maximal 30 Prozent nicht der bestehenden Datenlage angemessen und baut Versorgungsbarrieren in der Erreichbarkeit nicht ausreichend ab. 
Wir regen daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen erheblichen Bedarfslage in der psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung an, die Beschränkung der maximalen Anwendung von telemedizinischer Versorgung auf 80 Prozent zu erhöhen und dadurch festzulegen dass patientenbezogen jeder 5. Kontakt in einem face-to-face Termin stattfindet. 
 
An dieser Stelle möchten wir explizit darauf hinweisen, dass in den Ausbau der telemedizinischen Versorgung explizit die Krankenhäuser und die psychiatrischen Institutsambulanzen einbezogen werden müssen, da ihre Versorgungsrelevanz auch in der ambulanten Versorgung stetig anwächst. Auch regionale und überregionale Spezialexpertisen von Krankenhäusern können so Patient:innen leichter zugängig gemacht werden. 
 
Analog sollten zur Nutzung von Fachexpertise dringend Telekonsilien auch zwischen Krankenhäusern und sektorenübergreifend zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Vertragsärzten und -psychotherapeuten ermöglicht und mit einer kostendeckenden Vergütung versehen werden. Daraus würde auch eine Bereicherung stationärer und teilstationärer Behandlungen erwachsen.
 
Wir begrüßen ausdrücklich die geplante Qualitätsorientierung sowohl bei Videosprechstunden als auch bei Telekonsilien. Dabei bleibt jedoch das Vorgehen zur Erstellung von validiertem Vorgehen und Behandlungspfaden unklar. Die Formulierung der Übertragung von Implementierung und Überwachung dieser Qualitätskriterien auf die „Institutionen der Selbstverwaltung“ ist ungenau Wir regen daher dringend an, eine konkrete bundesländerübergreifende Institution mit der Erstellung dieser Qualitätsmerkmale zu beauftragen.
 
Digitale Weiterentwicklung von strukturierten Behandlungsprogrammen
Die im Gesetz vorgesehene Augmentierung durch digitale Behandlungselemente der strukturierten Diabetes-mellitus-Behandlung als erster use-case ist zu begrüßen.
 
Verbesserung der Interoperabilität
Die Verbesserung der Interoperabilität ist ein Kernelement in der Erschließung digitaler Techniken in der Gesundheitsversorgung. Eine durch den Gesetzgeber stringentere Vorgabe ist daher ausdrücklich zu begrüßen.
 
Erhöhung der Cybersicherheit
Die Verbesserung der Cybersicherheit durch Erhöhung der Datenkompetenz von Nutzer:innen ist ein wichtiger Ansatz. Dabei sollten in der Umsetzung die unterschiedlichen Bedarfe in der Erreichbarkeit klar adressiert werden. Die zu vermittelnden Inhalte müssen für Jugendliche anders aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden als beispielsweise für Senioren. Menschen mit speziellen Einschränkungen sind hier ebenso einzubeziehen, da ansonsten eklatante Unterschiede und Ungerechtigkeiten in der Datenmächtigkeit der Nutzer:innen entstehen. Wir regen daher dringend an, diese differenzierte Sicht auf die zu entstehenden Angebote im Gesetzestext zu verankern.
 
Neben dem aktuellen Gesetzesvorhaben melden wir aus zahlreichen Gesprächen mit Ärzt:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen zurück, dass hinsichtlich der Sicherheit der Daten eine enorme Verunsicherung besteht und daher Weiterentwicklungen digitaler Gesundheitstechnologien aktuell häufig nicht in die Anwendung kommen. Die Erstellung einer zentralen Datenverarbeitungslösung, die auf Bundesebene einheitlich zur Verfügung gestellt wird, würde die Sicherheit bei den professionellen Nutzer:innen erheblich erhöhen und ein erhebliches Hemmnis in der Entwicklung der digitalen Gesundheitsversorgung abbauen. 
 
Verstetigung und Weiterentwicklung des Innovationsfonds
Die Verstetigung des Innovationsfonds wird ausdrücklich begrüßt. Insbesondere die vorgesehene Flexibilisierung der Förderformate und Nutzung einstufiger Verfahren lässt erwarten, dass innovative Versorgungsansätze agiler umgesetzt werden können und sich als wirksam erweisende Projekte leichter in Eingang in die Versorgung finden.
 
Wir halten das Gesetzesvorhaben für einen wichtigen weiteren Schritt im Prozess der notwendigen Digitalisierung des Gesundheitswesens und freuen uns, wenn wir als DGKJP einen Beitrag zur gelingenden Gesetzesfassung beitragen können. 
 
Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Prof. Dr. M. Romanos
Präsident
 
Prof. Dr. T. Renner
stellv. Präsident
 
Prof. Dr. R. Schepker
Vorstandsmitglied

Gemeinsame Stellungnahme
der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP),
der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ),
der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BAG KJPP),
des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland (BKJPP) und
des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ)
zum
„Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“

Wir lehnen den Referentenentwurf eines „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“ entschieden ab. Aus Sicht von DGKJP, DGKJ, BAG KJPP, BKJPP und BVKJ führen die Legalisierungspläne der Bundesregierung zu einer Gefährdung der psychischen Gesundheit und der Entwicklungschancen junger Menschen in Deutschland. Der aktuelle internationale Forschungsstand weist darauf hin, dass eine Legalisierung gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu erhöhtem Konsum und den damit verbundenen Gesundheitsschäden sowie zu einer verminderten Risikowahrnehmung gegenüber den Gefahren des Konsums beiträgt. Der Internationale Suchtstoffkontrollrat (INCB) der Vereinten Nationen hat in Kenntnis der Studienlage jüngst dringend von weiteren Legalisierungsbestrebungen abgeraten. Die Kriminalität wird mit der Legalisierung nicht eingeschränkt. Positive Effekte für den Jugendschutz sind mit den Legalisierungsplänen nicht zu erwarten, da Kinder und Jugendliche vor einem deutlich erweiterten Markt und den damit verbundenen konsumpermissiven Einstellungen nicht wirksam geschützt werden können. Die ursprünglich im Koalitionsvertrag im Jahr 2021 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbarten Ziele, mit der „kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken“ die Qualität der Produkte zu verbessern, die Weitergabe verunreinigter Produkte zu verhindern und den Jugendschutz zu gewährleisten, werden mit den im Referentenentwurf genannten Plänen nicht erreicht.

Zum Gesetzesentwurf
Mit dem Gesetz soll ein verbesserter Kinder-, Jugend- und Gesundheitsschutz erzielt, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt und der illegale Markt für Cannabis eingedämmt werden. Die Qualität von Cannabis soll kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden. Dadurch sollen Konsumierende besser geschützt werden (§ 1 Ziele).

Mit dem Cannabisgesetz ist vorgesehen, Cannabis-Anbau in Vereinen, denen bis zu 500 Mitglieder angehören, zu gestatten. Weiterhin soll privater Eigenanbau von drei blühenden Pflanzen zugelassen werden. Vorgesehen ist die Abgabe von jeweils bis zu 25 g Cannabis an erwachsene Mitglieder, beschränkt auf maximal 50 g pro Monat, sowie zusätzlich bis zu 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat. Für Heranwachsende unter 21 Jahren soll die monatliche Abgabe auf 30 g beschränkt werden sowie auf Produkte mit einem THC-Gehalt von nicht höher als 10 Prozent. Straffreier Besitz zum Eigengebrauch (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist bis zu 25 g gestattet. Es gelten weiterhin Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Handel und Abgabe an Nicht-Mitglieder sowie die Weitergabe an Kinder und Jugendliche, bzw. von nicht in Vereinen angebautem Cannabis. Zurückliegende Verurteilungen, die sich ausschließlich auf Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis beziehen und für die künftig keine Strafe mehr vorgesehen ist, sollen auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Laufende Ermittlungs- und Strafverfahren zu diesen Handlungen werden mit Gültigkeit des Gesetzes eingestellt.

Im Gesetzentwurf werden Maßnahmen zum Jugendschutz deklariert. Kindern und Jugendlichen soll auch weiterhin verboten bleiben, Cannabis anzubauen, zu kaufen, zu besitzen und zu konsumieren. Bei Verstoß des Verbots sollen fortan keine strafrechtlichen Sanktionen mehr erfolgen, sondern stattdessen sollen Jugendliche, die gegen dieses Verbot verstoßen, durch Polizei und Ordnungsbehörden an das zuständige Jugendamt vermittelt werden. Anstelle einer strafrechtlichen Verfolgung sollen Jugendliche verpflichtet werden, an geeigneten Frühinterventionsprogrammen teilzunehmen (S. 89, B, zu Kap. 2, § 7).

Jede Anbauvereinigung müsse der lizenzgebenden Stelle ein geeignetes Gesundheits- und Jugendschutzkonzept vorlegen (§ 20, § 23). Der Zugang zu Anbauvereinigungen und Abgabestellen soll Kindern und Jugendlichen durch Alterskontrollen verwehrt werden.

Cannabiskonsum soll an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten, verboten sein. Es sollen sogenannte „Schutzzonen“ in einem Umkreis von 200 m eingerichtet werden, beispielsweise im Eingangsbereich von Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulen, öffentlichen Kinderspielplätzen und Sportstätten. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sollen auch sonstige öffentliche Orte, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten vom Konsumverbot erfasst werden. Die Abstandsregelungen sollen verhältnismäßig sein und von Polizei und Ordnungsbehörden praktikabel geregelt werden können (S. 88f, B, zu Kap. 2, § 5, Abs. 2).

Der Zugriff durch Kinder und Jugendliche auf (geerntetes) Cannabis von Cannabispflanzen im Eigenanbau soll durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen verhindert werden, etwa durch Sicherung von Grow-Boxen, mechanische oder elektronische Verriegelungsvorrichtungen, Verwahrung in kindersicheren Behältnissen, Räumen oder Schränken. Bei Verstößen durch Sorgeberechtigte gegen das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche sollen familiengerichtliche Maßnahmen eingeleitet und Verstöße außerdem als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können (S. 92, B, zu Kap. 2, § 10, Abs. 1).

Im Gesetzentwurf wird die Stärkung von Prävention angekündigt. Präventionsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene sollen deutlich ausgeweitet werden. Dabei sollen die Lebenswelten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Schulen, Berufsschulen, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Sportvereinen, der Arbeitswelt sowie in Einrichtungen, die mit kognitiv eingeschränkten Personen arbeiten, Berücksichtigung finden. Die Finanzierung dieser Maßnahmen könne über die gesetzlichen Krankenversicherungen gem. § 20a, SGB V, erfolgen (S. 91, B, zu Kap. 2, § 8, Abs. 1).

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll evidenzbasierte und qualitätsgesicherte Materialien, Leitfäden oder Handreichungen bereitstellen. Über solches Aufklärungsmaterial hinaus sollen cannabisbezogene Präventionsmaßnahmen der BZgA unter Berücksichtigung einer zielgruppenspezifischen Ausrichtung (konsumunerfahrene Personen, Vielkonsumierende, Erziehungsberechtigte, Schwangere, Verkehrsteilnehmende, Ältere) ergänzt und ausgeweitet werden. Durch früh ansetzende Präventionsprogramme könnten Kindern Kompetenzen vermittelt werden, „die Ihnen später einen verantwortungsvollen Umgang mit Suchtmitteln ermöglichen“. Das Angebot an entsprechenden frühen Präventionsmaßnahmen soll ausgebaut werden (S. 90, B, zu Kap. 2, § 8, Abs. 1).

Im Gesetzentwurf in der Fassung vom 28.04.2023 wurde die Stärkung von Präventions- und Suchtforschung angesprochen. Es gebe erheblichen Forschungsbedarf im Bereich der cannabisbezogenen Präventions- und Suchtforschung. Dafür stelle das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) entsprechende Mittel zur Verfügung (§ 7, Abs. 2). In der jetzt vorliegenden Fassung vom 05.07.2023 fehlt dieser Hinweis. Es wird nun angemerkt, das BMBF solle prüfen, „inwieweit Daten, die im Rahmen der Evaluation erhoben werden der wissenschaftlichen Gemeinschaft für über die Evaluation hinausgehende Auswertungen und Forschungen zentral zur Verfügung gestellt werden können.“ (S. 80, VII, Befristung; Evaluierung).

Stellungnahme
In einer Stellungnahme des International Narcotics Control Board (INCB) der Vereinten Nationen vom 9. März 2023 wird mit Blick auf die stark variierenden Ausgestaltungen der Legalisierungsansätze in verschiedenen Staaten festgestellt, dass die staatlichen Ziele der Legalisierung nicht erreicht werden würden. Die erhöhte Erreichbarkeit von Cannabis gehe mit der Abnahme der Wahrnehmung von Risiken einher. Die Legalisierung von nichtmedizinischem Cannabis führe zu erhöhtem Konsum sowie vermehrten Gesundheitsschäden. In Legalisierungsstaaten werde ein Anstieg der Notfallbehandlungen und Verkehrsunfälle verzeichnet. Die Kriminalität werde nicht einschränkt.

Die Kinder- und Jugendpsychiater:innen und -psychotherapeut:innen und die Kinder- und Jugendärzt:innen in Deutschland haben in einem gemeinsamen Statement der Fachgesellschaften und Verbände vor den möglichen Risiken einer Cannabislegalisierung gewarnt und appelliert, etwaige Legalisierungsbeschränkungen nicht auf dem Rücken von Kindern und Jugendlichen auszutragen (www.dgkjp.de/Cannabislegalisierung/). Alle Vorsätze, die Legalisierung mit einem bestmöglichen Jugendschutz zu verbinden, hätten sich in vielen Legalisierungsländern als Illusion erwiesen. Bereits die gesellschaftliche Debatte um eine Abgaberegulierung von Cannabisprodukten habe ungünstige Effekte auf das Konsumverhalten junger Menschen. Suchtprävention habe in der Vergangenheit erwünschte Effekte gezeigt, wenn sie auf eine strikte Angebotsreduzierung zielt. Den Markt suchterzeugender Substanzen zu erweitern und auf eine schadenbegrenzende Beeinflussung von Gefährdeten und Konsumierenden durch Verhaltensprävention zu setzen, habe sich demgegenüber als kaum wirksam herausgestellt.
Allenfalls die verpflichtende Teilnahme an Frühinterventionsprogrammen anstelle einer strafrechtlichen Verfolgung von Kindern und Jugendliche, die nach diesem Gesetzentwurf auch weiterhin kein Cannabis besitzen und konsumieren dürfen, ist aus unserer Sicht ein richtungsweisender Ansatz.

Die Forderungen der Suchtfachgesellschaften (DG-Sucht, DGS, dgsps) und der DHS (vgl. „Positionspapier zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken“DG-Sucht, DGS, dgsps, & DHS, 2022) werden mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung überwiegend nicht berücksichtigt: (a) Priorisierung und Ausbau der Jugendschutzes sowie Maßnahmen der strukturellen Prävention durch Begrenzung von Öffnungszeiten und Anzahl der Verkaufsstellen, legale Abgabe von Cannabis erst ab dem 21. Lebensjahr, Mengenbegrenzungen beim Verkauf sowie Begrenzung der THC-Gehalte in Produkten bei 15 Prozent, Verbot jeglicher Werbung, Produktanbau und Vertrieb allein durch staatliche Stellen, (b) konsequente Unterbindung illegalen Handels, (c) Verwendung der Steuereinnahmen für verbesserte und zusätzliche Maßnahmen in Prävention, Früherkennung, Frühintervention, Beratung, Begleitung und Behandlung, Versorgungs- und Therapieforschung im Bereich der cannabisbezogenen Störungen, (d) Erweiterung des bundesweiten Drogen- und Gesundheitsmonitorings sowie (e) Einrichtung einer ständigen Expert:innengruppe als Beratungsgremium der Bundesregierung.

Zusammenfassend kann festhalten werden, dass aus Sicht der Suchtprävention mit der Abgaberegulierung und der Markterweiterung für Cannabisprodukte zum nichtmedizinischen Gebrauch ein falsches Signal gesetzt wird. Die Änderungen in der Drogenpolitik tragen zur Verharmlosung der gesundheitlichen Gefahren, negativen Folgen und Langzeiteffekte des Cannabiskonsums bei. Die Risikowahrnehmung in der Bevölkerung für die gesundheitsgefährdenden Effekte des Konsums nimmt ab. Da Entwicklungs- und Reifungsprozesse und insbesondere auch die Hirnreifung bis über die Mitte der dritten Lebensdekade hinausreichen, sind Abgaberegulierungen mit Altersbegrenzungen bei 21 oder gar 18 Jahren aus entwicklungs-(neuro-)biologischer Sicht nicht plausibel. Darüber hinaus zeigt sich in den USA und in Kanada, dass die mit der Legalisierung angestrebte Austrocknung des Schwarzmarktes nicht gelingt. Konsumierende beschaffen sich die Cannabisprodukte zu einem nicht geringen Anteil auch weiterhin über illegale Quellen. Insbesondere jüngere Konsumentengruppen nutzen die Schwarzmarktprodukte bevorzugt. Neben dem fortbestehenden Schwarzmarkt erweisen sich Probleme mit Zwischenhandel, Schmuggel und Betrug bisher als weitgehend unlösbar. So darf auch bezweifelt werden, ob die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Regulierungen für Anbauvereinigungen sowie die Vorschriften für den privaten Eigenanbau tatsächlich umgesetzt und deren Einhaltung von den regionalen Behörden angemessen kontrolliert werden können. Die dargestellten Maßnahmen zum Jugendschutz (Abstandsregelungen, privater Eigenanbau und Konsum in Haushalten) werden aller Voraussicht nach schwer kontrollierbar sein und durch die psychologischen Effekte eines allgegenwärtigen Cannabiskonsums (in Parks, Freizeiteinrichtungen, Fußgängerzonen ab 20 Uhr usw.) überstrahlt werden.

Kommentar zu einzelnen Ausführungen
Es wird im Gesetzentwurf dargelegt, dass mit der Begrenzung der Abgabemengen auf 25 g Cannabis pro Tag bzw. 50 g pro Monat die Suchtrisiken der Mitglieder verringert werden würden. Die Begrenzung des THC-Gehaltes auf 10 Prozent für die unter 21-Jährigen sowie die damit verbundenen Alterskontrollen und Produktdeklarationen seien „ein deutliches Signal an Heranwachsende, dass ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis für sie besonders wichtig ist“ (S. 110, B, zu Abschn. 3, § 19, Abs. 3).

Hierzu ist festzustellen, dass Cannabisabhängige im Jugend- und jungen Erwachsenenalter in der Regel zwischen 1 g und 2 g Cannabis pro Tag konsumieren und die vorgesehene Abgabemenge den üblichen Bedarf von behandlungsbedürftigen Abhängigen deckt. Dass Suchtrisiken mit der Mengenbegrenzung verringert werden würden, ist nicht plausibel.

Es wird dargelegt, dass bei Kindern und Jugendlichen die Gehirnentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Daher seien Jugendliche, die Cannabis konsumieren, von besonderen gesundheitlichen Risiken bedroht. Es könnten „bleibende Einschränkungen der Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung resultieren“ sowie „ein erhöhtes Risiko, eine Cannabisgebrauchsstörung zu entwickeln“ (S. 110, B, zu Abschn. 3, § 19, Abs. 3).

Hierzu ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Risiken deutlich über die Einschränkungen der Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung hinausgehen. Experimentelle Studien weisen auf Störungen der Myelinisierung infolge epigenetischer Effekte der Cannabinoide hin. Die klinische Forschung belegt ungünstige Einflüsse intensiven Cannabiskonsums auf Gedächtnis-, Lern- und Erinnerungsleistungen, Aufmerksamkeit, Problemlösen, Denkleistung und Intelligenz. Diese Effekte sind in Kongruenz mit dem Nachweis altersabhängiger struktureller und funktioneller Veränderungen im Bereich der grauen und weißen Hirnsubstanz bei Cannabiskonsumierenden in der Adoleszenz zu bewerten. Bei vulnerablen Personen besteht darüber hinaus ein dosisabhängiger Zusammenhang mit depressiven Störungen, Suizidalität, bipolaren Störungen, Angsterkrankungen sowie zusätzlichem Missbrauch von Alkohol und anderen illegalen Drogen. Cannabiskonsum kann bei vulnerablen Personen Psychosen auslösen und den Verlauf schizophrener Psychosen deutlich verschlechtern. Intensiv Cannabiskonsumierende brechen häufiger die Schule ab und weisen ungünstigere Bildungsabschlüsse als Nichtkonsumierende auf.

In § 8 wird die Notwendigkeit einer Stärkung von Prävention zu Recht angekündigt, es bedarf jedoch an dieser Stelle dringend weiterer Konkretisierung. Um wirklich wirksamen präventiven Jugendschutz gegen chronischen Cannabiskonsum zu bewirken, bedarf es insbesondere früher Präventionsangebote. Unter anderem einer fortlaufenden Intervention bei den unter 12 – jährigen Kindern in speziell durch Suchtkrankheit belasteten Familien. Denn deren Risiko liegt zehnfach höher, mit frühem Eintrittsalter (vor dem 14. Lebensjahr) dauerhaft in gefährliche Konsummuster zu geraten. 1 Dies betrifft in Deutschland ca. 2,6 Millionen Kinder und Jugendliche.

Daneben sollte die aufsuchende Aufklärungsarbeit insbesondere in den Schulen und Lebensbereichen der Jugendlichen (Peer-Education), aber auch über soziale Medien/ Influencer verbessert werden. Dabei sollte der Focus auf der Stärkung der Resilienz von Jugendlichen liegen.

Auch ist die Finanzierung wirksamer Frühinterventionen auf eine verlässliche finanzielle Basis zu stellen. Bestehende Mittel müssen dringend aufgestockt werden. Der Hinweis auf Mittel der Krankenkassen zur Prävention in Lebenswelten (§ 20a SGB V) ist sachgerecht muss aber präzisiert werden. Es ist gleichzeitig bedauerlich, dass die formulierten Maßnahmen zur Prävention nicht substanzübergreifend mit dem bestehenden Jugendschutzgesetz gegen den Alkoholkonsum verknüpft wurden.

Der Anstieg des Cannabiskonsums in Kanada wie in den USA nach der Legalisierung ist u.a. auf die erhebliche Zunahme des Konsums essbarer THC – haltiger Produkte in der erwachsenen Bevölkerung zurückzuführen. Dass der Gesetzentwurf die Expertenhinweise auf die Gefahren sogenannter „edibles“ gerade in Haushalten mit Kleinkindern ernstnimmt und diese weiterhin verbietet, ist ausdrücklich zu begrüßen.

Dass eine verbindliche fortlaufende Begleitforschung insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf den Konsum und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen vorgesehen ist, ist zu begrüßen. Es sollten weiterhin klare Konsequenzen für notwendige Maßnahmen zum Gesundheitsschutz definiert werden, wenn die Evaluation nicht die von der Legalisierung erhofften Ergebnisse ausweist.
Im Gesetzentwurf werden die Angaben zur Abstandsregelung für sogenannte „Schutzzonen“ nicht einheitlich benannt. Teilweise werden 200 Meter „Luftlinie“ vorgeschrieben und an anderer Stelle 250 Meter.

Eine vermutlich nicht intendierte Formulierung findet sich auf Seite 82 (B, zu § 1, Nummer 7) des Gesetzentwurfes: „Auch dann handelt es sich um Nutzhanf, da sich das Cannabis lediglich zu industriellen bzw. gärtnerischen, jedoch nicht zu Suchtzwecken eignet“.

Berlin, 24.07.2023

1 Eine ab Geburt durchgeführte Langzeitstudie aus Großbritannien mit > 5000 Teilnehmenden bis zum 18. Lebensjahr hat dies nachdrücklich gezeigt (Lindsey A Hines et al., “Adverse childhood experiences and adolescent cannabis use trajectories: findings from a longitudinal UK birth cohort” in www.thelancet.com/public-health Vol 8 june 2023: e442-e452).

Psychische Belastungen nehmen zu, die Inanspruchnahme des Versorgungssystems steigt, die öffentliche Debatte um Behandlungsmöglichkeiten und ihre Verfügbarkeit läuft auf vollen Touren. Erwachsenenpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie halten trotz des Fachkräftemangels
und schlechter Rahmenbedingungen eine qualitativ hochwertige Versorgung aufrecht. Durch drakonische Strafzahlungen, die die Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2024 bei Unterschreiten einer willkürlich festgelegten Personalmindestausstattung leisten müssen, wird dies gefährdet. Neue Berechnungen zeigen jetzt: Nahezu alle Kliniken in allen Regionen des Landes werden von den Sanktionen betroffen sein. Damit droht eine enorme Verknappung der Versorgungskapazitäten für Menschen mit psychischen Erkrankungen, die ambulant nicht aufgefangen werden kann.
Die unterzeichnenden Fach- und Betroffenenverbände fordern deshalb nachdrücklich die Streichung dieser Strafzahlungen und die Intensivierung strukturierter Reformbemühungen.