Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung für ein Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG)

Der am 10.04.2018 veröffentlichte Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung für ein Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) enthält eine Reihe von Ansätzen, die der Verbesserung der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen dienen sollen. Obgleich einzelne dieser Ansätze für sich genommen zu begrüßen wären, so beinhaltet der Gesetzesentwurf als Ganzes eine dramatische Einschränkung der Grundrechte von Menschen mit psychischen Erkrankungen, verstärkt die bestehende Stigmatisierung und führt zu einer pauschalen Kriminalisierung psychischer Störungen und stellt insgesamt ein Rückschritt für die Versorgung von Menschen mit psychischen Störungen dar. Die DGKJP, BAG und LAG sowie der BKJPP möchten mit der vorliegenden Stellungnahme darüber hinaus betonen, dass das Gesetz in der vorliegenden Fassung dem besonderen Schutzbedarf und Fürsorgeanspruch von Kindern und Jugendlichen gemäß der UN-Kinderrechtskonvention in keiner Weise gerecht wird.

Die bereits veröffentlichte Stellungnahme des „Aktionsbündnisses zum Bayerischen-Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz“ vom 23.4.2018 wird von der DGKJP vollumfänglich unterstützt. Der Fokus der Gesetzesvorlage liegt primär auf der Gefahrenabwehr, von der angenommen wird, dass sie von Menschen mit psychischen Erkrankungen ausgeht. Das Gesetz impliziert damit, dass Menschen mit psychischen (seelischen) Erkrankungen per se gefährlich seien und damit eine analoge Behandlung zu kriminellen Personen gerechtfertigt sei. Diese Einschätzung ist fachlich absolut unzutreffend und stellt eine undifferenzierte und schwere Diskriminierung derjenigen dar, die in Krisensituationen am dringendsten Hilfe und Verständnis benötigen. Jeder und jede Dritte der in Deutschland lebenden Bevölkerung wird zumindest einmal im Leben an einer psychischen Störung leiden. Die potentielle Kriminalisierung von Bevölkerungsgruppen sowie das eklatante Außerachtlassen jeder fachlichen Evidenz ist einer demokratisch gewählten Regierung unwürdig.

Die wesentlichen Kritikpunkte an dem Gesetzesentwurf lassen sich aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht wie folgt zusammenfassen:

1. Alle freiheitsentziehenden Maßnahmen müssen primär der Hilfe und Unterstützung der Menschen mit psychischen Erkrankungen dienen, erst in zweiter Linie der öffentlichen Ordnung.

2. Am deutlichsten weicht der Geist des Gesetzes hierbei von den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen ab. Während eine zivilrechtliche Unterbringung (§ 1631b Abs. 1 BGB) alleinig auf das Kindeswohl abzielt, so spielt das Wohl des Kindes bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung auf Basis des PsychKHG in der vorliegenden Fassung keine Rolle. Die Personensorgeberechtigten erfahren bei einer Unterbringung ihres Kindes nach PsychKHG eine empfindliche Einschränkung der grundgesetzlich in Art. 6 gesicherten Rechte der Erziehungsberechtigten.

3. Daher ist zu fordern, dass bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich Unterbringungen nur dann nach PsychKHG erfolgen können, wenn eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1631b Abs. 1 BGB nicht durchführbar ist, weil die Personensorgeberechtigten nicht erreichbar sind. Entsprechend der überwiegenden Rechtsauffassung sollte die öffentlich-rechtliche Unterbringung das subsidiär einzusetzende Mittel sein.

4. Zudem ist zu definieren, dass eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in psychiatrischen Kliniken nur dann nach PsychKHG durchzuführen ist, nachdem eine fachärztliche Untersuchung die psychiatrische Indikation für eine Unterbringung bestätigt hat.

5. Dem öffentlichen Bedürfnis nach Sicherheit ist nicht durch eine Kriminalisierung psychisch erkrankter Personen zu begegnen. Krisensituationen bei seelischen Ausnahmezuständen stellen medizinische Notfälle dar, die analog zu anderen medizinischen Notfällen in aller Regel kurzfristig sind und keine langfristigen Einschränkungen der Grundrechte zur Folge haben dürfen.

6. Die Einspeisung von persönlichen medizinischen Daten in einer Unterbringungsdatei oder die Weitergabe von Daten an Aufsichtsbehörden sind eklatante Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und grundsätzlich abzulehnen. Gerade bei Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen bedeutet eine frühe Erfassung in einem an Straftaten angelehnten Register eine frühe und dauerhafte Stigmatisierung

DGKJP, BAG, LAG und BKJPP fordern deshalb alle verantwortlichen Politikerinnen und Politiker auf, offenbar aktuell schon geführte Sammeldateien von Kindern und Jugendlichen, die auf der Rechtsgrundlage des § 1631b Abs. 1 BGB oder des Bayerischen Unterbringungsgesetzes in kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtungen aufgenommen worden sind, sofort zu löschen. Diese Datensammlung entspricht im Übrigen auch nicht den Datenschutzgesetzen der Länder, des Bundes sowie der EU.

Zusammenfassend fordern die kinder- und jugendpsychiatrischen Verbände die Bayerische Staatsregierung auf, umfassende Verbesserungen an dem vorliegenden Gesetzesentwurf vorzunehmen und in diesem Prozess eine breite Beteiligung der Fachgesellschaften, sozialen Verbände und Träger sowie der Selbsthilfe und Patientenorganisationen vorzunehmen. Angesichts der heutigen Ankündigung in der Presse, dass die Bayerische Staatsregierung aufgrund der Proteste auf das geplante Register verzichten werde, sehen wir einem neuen Gesetzesentwurf mit hohen Erwartungen entgegen.

Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP)
Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. (BAG KJPP)
Berufsverbandes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e. V. (BKJPP)
Landesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Bayern (LAG KJPPP Bayern)

Stellungnahme der DGKJP aus Anlass des Parlamentarischen Abends (26. Januar 2017)

Interdisziplinäre Versorgung und Frühe Hilfen für Kinder psychisch kranker Eltern aus Sicht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie

Prof. Dr. med. Jörg M. Fegert,
Prof. Dr. med. Michael Kölch, Prof. Dr. phil. Ute Ziegenhain

Die Ausgangslage
Kinder psychisch kranker Eltern sind unterversorgt. Dies ist unter Fachleuten bekannt und wird seit Jahren von verschiedenen Fachgesellschaften – so auch von der DGKJP – beklagt. Dennoch haben bislang keine entscheidenden Verbesserungen stattgefunden: Kinder psychisch kranker Eltern sind häufig und chronisch hoch belastet. Sie leiden unter der Erkrankung ihrer Eltern und ihre Kindheit ist in vielerlei Hinsicht getrübt und beeinträchtigt. Sie sind in doppelter Weise dem erhöhten Risiko ausgesetzt, selber im Lauf ihrer Entwicklung Verhaltensauffälligkeiten und psychische Störungen zu zeigen. Zum einen sind sie durch die Erkrankung der Eltern in ihrem Alltag stärker belastet und beeinträchtigt, zum anderen bringen viele psychische Störungen eine vererbbare Empfindsamkeit mit sich, was das Risiko für die Kinder weiter erhöht.

Versorgungslücken
Gravierende Versorgungslücken liegen in unzureichenden (altersadäquaten) Angeboten. Insbesondere für Säuglinge und Kleinkinder mit psychisch kranken Eltern fehlen spezifische Unterstützungs- und Versorgungsangebote oder bestehende Angebote erreichen diese Zielgruppe nicht hinreichend. Punktuelle Initiativen, Projekte und ehrenamtliches Engagement verdecken häufig bestehende Lücken in der Regelversorgung. Reale Versorgungssituation ist aber, dass die Familien nicht hinreichend bzw. nicht systematisch und nicht rechtzeitig unterstützt werden. Hilfen und Leistungen erfolgen meist erst dann, wenn Kinder bereits klinisch relevante Verhaltensauffälligkeiten entwickelt haben. Gerade kleine Kinder mit psychisch kranken Eltern wirken oft angepasst und unauffällig. Dies täuscht selbst Fachleute nicht selten über beginnende Fehlentwicklungen hinweg.

Der Unterstützungsbedarf ist vielfältig. Er erstreckt sich von alltagspraktischer Unterstützung über Entwicklungsberatung und Hilfe bei der Erziehung bis hin zu klinischer bzw. psychotherapeutischer Versorgung für Eltern und Kinder. Gewöhnlich erhalten Kinder psychisch kranker Eltern nur die Hilfen und Leistungen des Systems, in dem sie versorgt werden, nicht aber Leistungen eines jeweils anderen Systems, selbst wenn diese indiziert wären. Eine medizinisch und psychosozial gute und angemessene Versorgung für die belasteten Familien ist aber nur in der Zusammenarbeit der Systeme möglich. Diese wird durch fehlende systematische bzw. wenig verbindliche interdisziplinäre Kooperations- und Vernetzungsstrukturen zwischen den beteiligten Professionellen und den Systemen (Gesundheit, Jugendhilfe und Soziales) erschwert.

Politischer Handlungsbedarf
Verschiedene Fachverbände haben sich in der jüngeren Vergangenheit mit Stellungnahmen und Initiativen darum bemüht, die Unterstützung und Versorgung von Kindern psychisch kranker Eltern zu verbessern. Das Eckpunktepapier „Kinder von Eltern mit psychischen Erkrankungen im Kontext der Frühen Hilfen“ (1), zu dessen Autoren der Past-President der DGKJP gehört, wurde von 23 Fachverbänden mit unterzeichnet. Vorangegangen waren Initiativen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie, wie die „Neuköllner Erklärung“ (2). Ebenso gab es in der Vergangenheit durchaus punktuelle Initiativen im parlamentarischen Raum, z.B. eine Befassung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bisher sind daraus keine strukturell verankerten ressortübergreifenden Verbesserungen für junge Kinder mit psychisch erkrankten Eltern hervorgegangen. Die DGKJP begrüßt inhaltlich die im Antrag von Bündnis90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache (18/9856) vorgetragenen zentralen Forderungen, wie die eine interdisziplinäre und verbandsübergreifende Expertenkommission einzurichten sowie eine breite Aufklärungskampagne zu starten.

Für die Etablierung einer verbesserten Versorgungsqualität ist politische Unterstützung zwingend, und zwar über Parteigrenzen und Ressorts hinweg. Sie muss gezielt und parallel an unterschiedlichen Punkten ansetzen.

Bundespolitischer Handlungsbedarf besteht in der rechtlichen und finanziellen Klärung der Rahmenbedingungen für interdisziplinäre Kooperation und Vernetzung. Dies gilt für die fallübergreifende Koordinierung zwischen den Systemen bzw. für die Regelungen in den relevanten Sozialgesetzbüchern. Mindestens beteiligt sind die Kinder- und Jugendhilfe, die Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, psychologische Psychotherapie, Erwachsenenpsychiatrie, Arbeitsagenturen, Sozialhilfe, Rehabilitation und Teilhabe und damit die Überprüfung von Regelungen in den Sozialgesetzbüchern SBG VIII, SGB V, SGB II, SGB XII und SGB IX.

Dies gilt auch für die Gestaltung und Steuerung der interdisziplinären Zusammenarbeit im Einzelfall. Es bestehen Regelungs- und ggf. Finanzierungslücken, wenn Unterstützungsangebote und Leistungen individuell und aus unterschiedlichen Systemen und Sozialgesetzbüchern zusammengesetzt werden, so wie es der fachliche Standard vorsieht.

Handlungsbedarf besteht zudem in der (Weiter-)Entwicklung von altersspezifischen Versorgungsangeboten und deren breite Etablierung in die Regelstrukturen. In den Frühen Hilfen wurden hier niedrigschwellige und selektiv-präventive Programme zur Förderung elterlicher Beziehungs- und Erziehungskompetenzen erfolgreich erprobt. Für deren Ausbau und systematische Etablierung in die Breite ist politische Unterstützung notwendig.

Handlungsbedarf besteht schließlich darin, eine disziplinübergreifende gemeinsame Sprache, gemeinsame Standards für die interdisziplinäre Versorgung sowie interdisziplinäre Aus-, Fort- und Weiterbildungen systematisch zu etablieren. Die Verantwortung für diese inhaltliche Weiterentwicklung und für fortlaufende Qualitätssicherung liegt bei den Fachgesellschaften. Politische Unterstützung wird aber bei der Erarbeitung der Standards und der systematischen Dissemination der Inhalte benötigt. Zeitgemäß wäre die Etablierung und nachhaltige Förderung von E-Learning-Plattformen, über die interdisziplinäres berufsgruppenübergreifendes (Anwendungs-)Wissen qualitätsgesichert und gleichzeitig niedrigschwellig und breit angeboten werden kann.