Gemeinsame Stellungnahme zur Evaluierung des Hessischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) vom 4. Mai 2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2025 (GVBl 2025 Nr. 101)
der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP), der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (BAG KJPP), des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V. (BKJPP) sowie der beiden Lehrstühle für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in Hessen
Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Evaluierung des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten. Wir begrüßen die Evaluation ausdrücklich. Die nachfolgenden Hinweise konzentrieren sich auf die Belange von Kindern und Jugendlichen und auf Regelungen, die bislang erkennbar aus der Erwachsenenpsychiatrie heraus formuliert sind.
Zusammenfassende Bewertung
Das Hessische PsychKHG hat sich im Grundsatz bewährt und sollte fortgeführt werden. Positiv hervorzuheben sind die Hilfe- und Präventionsorientierung, die Stärkung der Rechte von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die externe Kontrolle durch Besuchskommissionen sowie die ausdrückliche Vorgabe, Kinder und Jugendliche in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –Psychotherapie (KJP) unterzubringen.
Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht besteht jedoch ein klarer Weiterentwicklungsbedarf. Das Gesetz gilt auch für Minderjährige, berücksichtigt deren besondere rechtliche und entwicklungsbezogene Situation aber nur punktuell. Kindeswohl, Entwicklungsstand, altersangemessene Beteiligung, die wachsende Selbstbestimmungsfähigkeit, die Rolle der Personensorgeberechtigten und des Jugendamts sowie der besondere Schutzbedarf Minderjähriger sollten deshalb als durchgängige Prinzipien verankert werden.
Wir empfehlen insbesondere folgende Änderungen:
• Kinderrechte, Kindeswohl und Entwicklungsorientierung als Querschnittsprinzip in § 2 verankern.
• Das Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlicher Unterbringung und § 1631b BGB bei Minderjährigen klarstellen; § 1631b BGB sollte grundsätzlich vorrangig geprüft werden.
• Die Versorgungslücke in § 5 schließen und flächendeckende kinder- und jugendpsychiatrische bzw. kinder- und jugendsozialpsychiatrische Hilfen im Öffentlichen Gesundheitsdienst verbindlich absichern.
• Information, Beteiligung und Behandlungsplanung bei Minderjährigen alters- und entwicklungs-angemessen ausgestalten und das Verhältnis zwischen Einwilligungsfähigkeit und Personensorge ausdrücklich regeln.
• Bei Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen kinderspezifische Schutz-, Präventions-, Deeskalations- und Nachbesprechungsstandards aufnehmen.
• Entlassung und Nachsorge für Minderjährige eigenständig regeln und die Personensorge-berechtigten bzw. erforderlichenfalls das Jugendamt verbindlich einbeziehen.
• Die Evaluation des Gesetzes um eine gesonderte kinder- und jugendpsychiatrische Auswertung erweitern.
• Systematische sprachliche Überprüfung und Verwendung eindeutiger, aber wertneutraler (nicht stigmatisierender) Begriffe.
1. Ist das Gesetz weiterhin notwendig?
Ja. Das PsychKHG bleibt erforderlich. Es schafft den landesrechtlichen Rahmen für Hilfen, Krisenversorgung und öffentlich-rechtliche Unterbringung und regelt zugleich besonders intensive Grundrechtseingriffe. Der mit dem PsychKHG verbundene Schwerpunkt auf Hilfe, Prävention und möglichst wenig Zwang ist aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht ausdrücklich zu unterstützen.
2. Hat sich das Gesetz im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie bewährt?
Grundsätzlich ja. Bewährt haben sich insbesondere die Hilfe- und Präventionsorientierung, der Vorrang weniger eingreifender Maßnahmen, die fachgerechte Unterbringung Minderjähriger in Kliniken für KJP, die externe Kontrolle durch Besuchskommissionen sowie die verfahrensrechtlichen Sicherungen bei besonders eingreifenden Maßnahmen. Dass Minderjährige an einzelnen Stellen ausdrücklich berücksichtigt werden, ist positiv; diese Differenzierung sollte nun konsequent durch das Gesetz geführt werden.
3. Änderungsbedarf aus Sicht der Kinder- und Jugendpsychiatrie
3.1 Kinderrechte und Entwicklungsorientierung
§ 2 sollte ausdrücklich festhalten, dass bei Minderjährigen Kindeswohl, Alter, Entwicklungsstand und die zunehmende Fähigkeit zur selbstbestimmten Entscheidung besonders zu berücksichtigen sind. Kinder und Jugendliche sind in allen sie betreffenden Entscheidungen alters- und entwicklungsangemessen zu informieren und zu beteiligen; ihre Sicht ist entsprechend Alter und Reife zu berücksichtigen. Dies entspricht Art. 3 und 12 der UN-Kinderrechtskonvention und dem fachlichen Standard der aktuellen, 2025 veröffentlichten S2k-Leitlinie 028-048 zu freiheitsentziehenden Unterbringungen und Maßnahmen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie [1, 4].
3.2 Verhältnis zu § 1631b BGB
Bei Minderjährigen sollte die familienrechtliche Unterbringung nach § 1631b BGB grundsätzlich vorrangig geprüft werden. Das Bayerische PsychKHG formuliert dies ausdrücklich. Für akute Gefahrenlagen muss eine sofortige öffentlich-rechtliche Unterbringung selbstverständlich möglich bleiben. Eine entsprechende Klarstellung erhöht die Rechtssicherheit und trägt der besonderen Rolle der Personensorge Rechnung [5].
3.3 Kinder- und jugendpsychiatrische Hilfen im Öffentlichen Gesundheitsdienst
Besonders relevant ist § 5: Minderjährige sind von den dort geregelten ambulanten Hilfen des Sozialpsychiatrischen Dienstes ausgenommen. Damit fehlt eine gleichwertig verbindliche landes-gesetzliche Struktur für niedrigschwellige, aufsuchende und nachgehende Hilfen. Wir empfehlen deshalb, kinder- und jugendpsychiatrische bzw. kinder- und jugendsozialpsychiatrische Dienste in den Gesundheitsämtern oder eine fachlich gleichwertige flächendeckende Struktur verbindlich vorzusehen. Dieser Punkt deckt sich mit der Stellungnahme der Hessischen Krankenhausgesellschaft, die ausdrücklich verbindliche sozialpsychiatrische Dienste für Kinder und Jugendliche anregt.
3.4 Beteiligung, Sorgeberechtigte und Jugendamt
Bei Minderjährigen müssen die eigene Rechtsposition des Kindes oder Jugendlichen, seine konkrete Einwilligungsfähigkeit und die Personensorge zusammengedacht werden. Die Einwilligungsfähigkeit darf nicht schematisch aus dem Lebensalter abgeleitet werden, sondern ist bezogen auf die konkrete Maßnahme anhand von Verständnis, Einsicht und Urteilsfähigkeit zu beurteilen. Personen-sorgeberechtigte sollen grundsätzlich einbezogen werden, soweit dem nicht Kindeswohl, schutzwürdige Interessen oder die eigenständige Entscheidungsbefugnis des Jugendlichen entgegenstehen. Bei relevanten Kindeswohlfragen und bei nicht gesicherter Anschlussversorgung muss eine klare Schnittstelle zum Jugendamt bestehen.
3.5 Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
Für Kinder und Jugendliche sollten besondere Anforderungen an Prävention, Deeskalation, Durchführung und Nachsorge freiheitsentziehender Maßnahmen ausdrücklich aufgenommen werden. Die S2k-Leitlinie 028-048 bietet hierfür einen aktuellen fachlichen Referenzrahmen. Sie betont Partizipation, Verhältnismäßigkeit, Prävention, Schulung des Personals und qualitätssichernde Standards. Aktuelle systematische Reviews zeigen zudem erhebliche Unterschiede in der Anwendung von Zwang in kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtungen und unterstützen strukturierte Maßnahmen zur Reduktion von Zwang [1-3].
3.6 Entlassung und Nachsorge
§ 28 sollte eine eigenständige Regelung für Minderjährige enthalten. Die Anschlussversorgung ist frühzeitig mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten zu planen. Sind Sorgeberechtigte nicht erreichbar oder kann eine sichere Versorgung nicht gewährleistet werden, sollte das Jugendamt einbezogen werden. Das Bayerische PsychKHG enthält hierfür eine klare Regelung: Sorgeberechtigte werden vor Entlassung Minderjähriger verständigt; sind sie nicht erreichbar oder verhindert, wird das Jugendamt benachrichtigt [6].
4. Können Regelungen entfallen?
Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht besteht kein vorrangiger Bedarf, materielle Schutzregelungen entfallen zu lassen. Vereinfachungen bei Doppel- und Mehrfachdokumentationen können sinnvoll sein, sofern dadurch Transparenz, gerichtliche Kontrolle, Beschwerdemöglichkeiten und die Nachvollziehbarkeit von Zwangsmaßnahmen nicht geschwächt werden.
5. Zusätzliche Regelungen
Zusätzlich aufgenommen werden sollten insbesondere die kinderrechtliche Querschnittsklausel, eine verbindliche Struktur kinder- und jugendpsychiatrischer Hilfen im Öffentlichen Gesundheitsdienst, ausdrückliche Minderjährigenregelungen zu Beteiligung und Einwilligungsfähigkeit, kinderspezifische Standards für Zwangsmaßnahmen sowie eine eigenständige Regelung zu Entlassung und Nachsorge. Konkrete Formulierungsvorschläge sind in der Anlage beigefügt.
Übergreifend: Überprüfung der Terminologie des PsychKHG
Die Weiterentwicklung des PsychKHG sollte auch eine systematische sprachliche Modernisierung umfassen. Das Gesetz regelt die Behandlung und Unterstützung psychisch erkrankter Menschen in Krankenhäusern und nicht den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen. Begriffe mit ausgeprägter vollzugs- oder strafrechtlicher Konnotation sollten daher dort ersetzt werden, wo dies ohne Verlust rechtlicher Präzision möglich ist.
Besonders überprüfungsbedürftig erscheinen die Begriffe „Fesselung“, „Entweichungsrisiko“, „Ausführung“, „Beurlaubung“ und „Missbrauch des Urlaubs“. Die Begriffe sind nicht wertneutral, da sie notwendige Maßnahmen in Krisensituationen bei Menschen mit psychischen Erkrankungen sprachlich aus dem Kontext der Hilfe und Unterstützung herauslösen und stattdessen Assoziationen mit Bestrafung oder Delinquenz hervorrufen. Eine moderne Terminologie eines Gesetzes sollte dagegen den Behandlungsauftrag, die Verhältnismäßigkeit notwendiger Eingriffe und die Würde der betroffenen Person zum Ausdruck bringen.
Die Fachgesellschaften schlagen insbesondere vor, § 26 künftig als „Belastungserprobung“ auszugestalten und bei § 21 Abs. 2 eine neutrale Beschreibung der erforderlichen mechanischen Bewegungseinschränkung während eines Transports zu wählen.
Andere PsychK(H)Gs der Länder verwenden bereits den Begriff der Belastungserprobung und auch in den hessischen Kliniken ist das der verwendete Terminus. Bayern überschreibt Art. 26 mit „Offene Gestaltung der Unterbringung, Belastungserprobung“ und bezeichnet auch den stundenweisen Aufenthalt außerhalb der Einrichtung als Belastungserprobung bzw. Ausgang. Das Saarland regelt in § 22 ausdrücklich die „Gestaltung der Unterbringung, Belastungserprobung“. Auch Rheinland-Pfalz verwendet „Belastungserprobung“.
Schlussbemerkung
Das Hessische PsychKHG bietet eine tragfähige Grundlage und hat sich im Grundsatz bewährt. Die anstehende Novellierung bietet die Chance, die bereits vorhandenen kinder- und jugendpsychiatrischen Regelungen zu einem konsistenten kinderrechts- und entwicklungsorientierten Gesamtkonzept weiterzuentwickeln. Ziel sollte kein separates Sonderrecht für Minderjährige sein, sondern ein PsychKHG, das ihre besondere rechtliche, entwicklungsbezogene und versorgungsstrukturelle Situation überall dort ausdrücklich berücksichtigt, wo dies fachlich und rechtlich erforderlich ist.
Fachgesellschaft und -verbände
Prof. Dr. med. Michael Kölch (Präsident der DGKJP)
Dr. med. Marianne Klein (Vorsitzende der BAG KJPP)
Dr. med. Gundolf Berg (Vorsitzender des BKJPP)
Lehrstühle
Prof. Dr. med. Katja Becker Prof.
W3-Professorin und Direktorin Universitätsklinikum Marburg
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie
Dr. med. Christine M. Freitag
W3-Professorin und Direktorin Universitätsklinikum Frankfurt
Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters