07|06|2019

PPP-RL

Krankenkassen blockieren zeitgemäße Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Gemeinsame Stellungnahme zur Position des GKV-Spitzenverbands

An die neue Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Personalmindestvorgaben in
Psychiatrie und Psychosomatik haben Patienten, Angehörige und alle in der Versorgung Tätigen hohe
Erwartungen geknüpft: Die Sicherstellung einer zeitgemäßen Personalausstattung als Grundlage für
eine leitliniengerechte Krankenhausversorgung. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV) hat nun im laufenden Stellungnahmeverfahren seine Position veröffentlicht: Sie setzt auf Stillstand und Sanktionen. Sollten die Krankenkassen sich durchsetzen, wäre nichts gewonnen – und viel verloren.

Nach Vorstellung der Krankenkassen soll die fast 30 Jahre alte Psychiatrie-Personalverordnung quantitativ und strukturell unverändert in eine Personaluntergrenze überführt werden, bei deren Unterschreitung ein rigides Sanktionssystem greift. Die Krankenhäuser sollen die Einhaltung der Untergrenzen pro  Berufsgruppe, Station und Woche nachweisen – sonst werden bereits erbrachte Leistungen nicht bezahlt, was zur Schließung von Stationen führen kann.

Sollten diese Vorschläge Realität werden, wäre die flächendeckende Krankenhausversorgung in Psychiatrie und Psychosomatik ernsthaft bedroht. Die unterzeichnenden medizinischwissenschaftlichen Fachgesellschaften, Klinik- und Berufsverbände sowie Verbände der Selbsthilfe und der Angehörigen fordern deshalb

1. Die verbindliche Weiterentwicklung der Richtlinie: Es muss festgeschrieben werden, dass die Richtlinie nur eine Übergangslösung darstellt und mit einem verbindlichen Zeitplan zu einem  zukunftsfähigen Personalbemessungsinstrument weiterentwickelt wird. Ziel und Zweck muss sein, eine  leitliniengerechte Versorgung in psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken zu garantieren.
2. „Personalmindestvorgaben“ statt „Personaluntergrenzen“: Die Richtlinie muss zwischen
Personalmindestvorgaben, die sich an der erforderlichen Versorgungsqualität ausrichten, und einer zur Gewährleistung der Patientensicherheit notwendigen Personaluntergrenze differenzieren.
3. Die sofortige Verbesserung der Personalausstattung: Die Psych-PV kann zwar übergangsweise als Grundlage der neuen Personalmindestvorgaben dienen, die Personalausstattung muss aber sofort gemäß der aktuellen ethischen, medizinischen und rechtlichen Standards strukturell angepasst und quantitativ erhöht werden;
4. Nachweispflichten pro Klinik und Jahr: Notfälle und behandlungsintensive Patienten können kurzfristig den flexiblen Einsatz von Personal innerhalb einer Klinik notwendig machen. Auch die Pflichtversorgung der Kliniken für eine bestimmte Region führt immer wieder zu vorübergehenden  Überbelegungen. Hierfür  brauchen die Krankenhäuser eine entsprechende Freiheit in der  Personalplanung. Das vom GKV-SV vorgeschlagene starre stationsbezogene Nachweissystem
würde hingegen zur Abweisung von Patienten und letztlich zu Stationsschließungen führen. Statt
ökonomischer Sanktionen, welche die flächendeckende regionale Versorgung grundlegend gefährden,
muss ein differenziertes und auf die Erreichung der Qualität ausgerichtetes System von Maßnahmen
geschaffen werden, welches die Kliniken angesichts von hohen Ausfallquoten und Nachwuchsmangel
bei der Erfüllung der Mindestvorgaben unterstützen.
Der gesetzliche Auftrag (PsychVVG, § 136a Abs. 2 SGB V) sieht die Erstellung einer Richtlinie für
Mindestvorgaben zur Personalausstattung in Kliniken für Psychiatrie und Psychosomatik vor, welche
zu einer qualitativ hochstehenden und leitliniengerechten Versorgung beitragen sollen. Dies ist
notwendig, da die noch geltende Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) von 1991 die aktuellen
medizinischen, rechtlichen und ethischen Standards nicht berücksichtigt und ihre Gültigkeit zum
01.01.2020 verliert. Die neue Personalausstattungs-Richtlinie muss bis zum 30.09.2019 vom G-BA
verabschiedet werden und soll zum 01.01.2020 in der Nachfolge der Psych-PV in Kraft treten.

Hier finden Sie das Statement des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherungen: https://www.gkv-90prozent.de/ausgabe/13/meldungen/13_personalausstattung-psychiatrie/13_personalausstattung-psychiatrie.html

Die gemeinsame Stellungnahme zur Position des GKV-Spitzenverbands wird unterstützt von
▪ Berufsverband Deutscher Nervenärzte e. V. (BVDN)
▪ Berufsverband Deutscher Psychiater e. V. (BVDP)
▪ Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e. V. (BKJPP)
▪ Bundesdirektorenkonferenz – Verband leitender Ärztinnen und Ärzte der Kliniken für Psychiatrie
und Psychotherapie e. V. (BDK)
▪ Bundesverband der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e. V. (BApK)
▪ ChefärzteInnen der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern (ackpa)
▪ Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Selbsthilfe Demenz
▪ Deutsche Ärztliche Gesellschaft für Verhaltenstherapie e. V. (DÄVT)
▪ Deutsche Fachgesellschaft Psychiatrische Pflege e. V. (DFPP)
▪ Deutsche DepressionsLiga e. V. (DDL)
▪ Deutsche Gesellschaft für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie e. V. (DGGPP)
▪ Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. (DGKJP)
▪ Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN)
▪ Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie e. V. (DGPM)
▪ Deutsche Gesellschaft Zwangserkrankungen e. V. (DGZ)
▪ Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG)
▪ Lehrstuhlinhaber für Psychiatrie und Psychotherapie e. V. (LIPPs)
▪ Pandora Selbsthilfeverein für Psychiatrie Erfahrene e. V.
▪ Spitzenverband ZNS (SpiZ)
▪ Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V. Fachgruppe psychiatrische Einrichtungen (VKD)

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