09|05|2019

Psychotherapeutenausbildung

Ärztliche Kernpositionen zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der  Psychotherapeutenausbildung (Drucksache 19/9770)

Wir, die Bundesärztekammer sowie die ärztlichen Berufsverbände und medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften, fordern folgende Änderungen am Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (Drucksache 19/9770):

  • In § 7 Abs. 2 werden als Ziele des neuen Studienganges u. a. die „Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der physischen Gesundheit“ benannt. „Feststellung oder Wiedererlangung“ der physischen Gesundheit von Patientinnen und Patienten (§ 7 Abs. 2) muss aus den Zielen gestrichen werden, da ursächlich behandelbare somatische Erkrankungen mit psychischen Folgestörungen im Interesse der Patientinnen und Patienten ärztlich diagnostiziert und angemessen therapiert werden müssen.
  • Die Berufsbezeichnung von Heilberufen muss klar erkennbar machen, welcher Grundberuf erlernt wurde und worin die zusätzlichen Kompetenzen bestehen. Die gewählte Lösung (§ 1 Abs. 1) erfüllt dies nicht, weil für Patienten nicht erkennbar wäre, welche fachliche Qualifikation ein zukünftiger „Psychotherapeut“ im Vergleich zu den bisherigen „Psychologischen Psychotherapeuten“ oder auch „ärztlichen Psychotherapeuten“ mitbringt. Wir schlagen deshalb vor, in allen Gesetzen (insb. auch im SGB V) einheitlich die Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ zu verwenden.
  • Gutachten zu sozialrechtlichen Fragestellungen der Arbeits-, Berufs-, und Erwerbsfähigkeit bei psychischen Störungen setzen den klinischen Erfahrungshintergrund von Krankheitsverläufen voraus (§ 7 Abs. 3 Nummer 5). Gutachterliche Aufgaben können deshalb nur von Postgraduierten mit entsprechender klinischer Weiterbildung kompetent erbracht werden. Aus diesem Grund ist Absatz 3 Nummer 5 ersatzlos zu streichen.
  • Die deklaratorische Regelung zum Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (§ 8) ist unzureichend. Wenn in der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen nur wissenschaftlich begründete Therapieverfahren und -methoden angewendet werden sollen – und die Prüfung auch neuer Verfahren und Methoden dem Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie übertragen werden soll – dann ist eine eindeutige gesetzliche Verankerung dieses Gremiums zwingend.
  • Anders als Medizinstudierende soll die neue Berufsgruppe kein Praktisches Jahr durchlaufen, in dem klinische Fähigkeiten vor Erteilung der Approbation unter Supervision geübt und vertieft werden (§ 9 Abs. 9). Die Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung von Heilkunde, und damit z. B. zur Behandlung von selbstzahlenden Patienten, sollte nicht auf dieser Basis erteilt werden. Vor Erteilung einer Approbation sollte, in Analogie zu den Voraussetzungen der ärztlichen Approbation, ein 12-monatiges klinisches Praktikum (Praktisches Jahr) verpflichtend sein, um die entsprechenden Techniken klinisch tätig zu erlernen.
  • Die staatliche Prüfung als Voraussetzung für den Zugang zum akademischen Heilberuf muss zusätzlich eine standardisierte und zentralisierte schriftliche Prüfung (schriftliches Staatsexamen) zur Wissensabfrage enthalten (§ 10 Abs. 4). Ziel ist ein bundesweit einheitlicher Kenntnisstand, der im Interesse der Patientenversorgung eine einheitliche hohe Qualifikation ermöglicht. Eine staatliche Prüfung, die aus einer schriftlichen und praktischen Prüfung besteht, sollte zudem vorgesehen werden, um auch Regelungen zur Anerkennung und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern aus Nicht-EU-Ländern zu standardisieren.

Gezeichnet von
Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. (BKJPP)
Berufsverband der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie e. V. (BPM)
Berufsverband Deutscher Nervenärzte e. V. (BVDN)
Berufsverband Deutscher Psychiater e. V. (BVDP)
Bundesärztekammer (BÄK)
Bundesdirektorenkonferenz – Verband leitender Ärztinnen und Ärzte der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie e. V. (BDK)
ChefärzteInnen der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern (ackpa)
Deutsche Ärztliche Gesellschaft für Verhaltenstherapie e. V. (DÄVT)
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. (DGKJP)
Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie e. V. (DGPM)

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