Verbändeübergreifender Zwischenruf: Keine Mitteilungspflicht des Jugendamtes an Familiengerichte, wenn Eltern Hilfen im Kinderschutz ablehnen!
Hintergrund und Anlass der Stellungnahme
Am 25.9.2026 hat sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf des 1. KJHSRG und den Empfehlungen der Ausschüsse (Drucksache 441/1/26) befasst und hierzu eine Stellungnahme beschlossen (Drucksache 441/26). Eine der vom Bundesrat übernommenen Regelungen betrifft den Umgang mit der Verweigerung erforderlicher Hilfen durch Erziehungsberechtigte im Zusammenhang mit der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII. Künftig soll ausdrücklich geregelt werden, dass das Jugendamt auch in diesem Fall das Familiengericht anzurufen hat.
Zu diesem Zweck schlägt der Bundesrat vor, § 8a Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 SGB VIII um die Angabe „oder sich weigern, geeignete und erforderliche Hilfe zu beantragen“ zu ergänzen. Damit soll klargestellt werden, „dass das Jugendamt auch in den Fällen, in denen Erziehungsberechtigte sich weigern, erforderliche Hilfen zu beantragen oder Angebote bewusst ignorieren, verpflichtet ist, das Familiengericht anzurufen“ (ebd).
Die unterzeichnenden Fachverbände und Expert*innen weisen mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass die in einem Halbsatz unter Nr. 1 eingefügte Formulierung einen massiven Eingriff sowohl in das hilfeorientierte System der Kinder- und Jugendhilfe als auch in die professionelle Handlungsautonomie der Jugendämter darstellt und die Änderung aus fachlichen und verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt wird.
1. Bisherige Rechtslage ist ausreichend!
Nach jetziger Rechtslage muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen, wenn es das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hält. Damit belässt sie dem Jugendamt einen Beurteilungsspielraum, wann es familiengerichtliche Maßnahmen für notwendig erachtet. Nehmen die Eltern geeignete Hilfen nicht an, muss das Jugendamt prüfen,
- ob es alternative Hilfen anbieten kann,
- ob es die ablehnende Haltung der Eltern auflösen kann oder
- ob familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes unvermeidbar sind.
Die Ablehnung von vorgeschlagenen Hilfen kann aus fachlicher Sicht ganz unterschiedliche Gründe haben. Dies sind u. a.:
- Überforderung, Scham und Angst vor dem Jugendamt
- frühere Erfahrungen misslingender Hilfen
- Angst vor der Herausnahme des Kindes
- die angebotenen Hilfen wurden nicht gemeinsam zwischen Fachkräften und Eltern entwickelt und sind damit nicht an den Bedarfen und Möglichkeiten der Betroffenen ausgerichtet
- Hilfen im Spektrum von Gefährdungen sind nicht bedarfsgerecht verfügbar
- vorhandene Hilfen sind für spezifische Gewaltformen (wie bspw. Vernachlässigung) oftmals wenig zielgenau.
Die transparente und beteiligungsorientierte Erarbeitung eines Hilfe- und eines Schutzplans sowie das Zurverfügungstellen geeigneter Hilfen bilden eine wesentliche Grundlage für einen effektiven und nachhaltigen Schutz des Kindes. Fachkräfte in den Jugendämtern müssen über den notwendigen Handlungs- und Entscheidungsspielraum sowie ausreichende Ressourcen verfügen, um gemeinsam mit Eltern und jungen Menschen geeignete und passgenaue Hilfen entwickeln zu können.
Fälle, in denen Eltern eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt trotz entsprechender Bemühungen nicht aufnehmen oder fortführen, sind bereits jetzt von § 8a Abs. 2 S. 1 SGB VIII erfasst. Dort heißt es: „Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.“
Das Familiengericht soll „mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben“ (§ 157 Abs. 1 FamFG).
Es bedarf aus unserer Sicht somit keiner weiteren strukturellen rechtlichen Differenzierung!
2. Verfassungsrechtliche Bedenken: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
Die angestrebte Änderung von § 8a Abs. 2 SGB VIII wirft aus unserer Sicht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG auf. Eine Anrufung des Familiengerichts ist verfassungsrechtlich ausschließlich dann zulässig, wenn ohne die Hilfe das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Eltern haben daher das Recht, unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung, Hilfen von Seiten des Staates abzulehnen. Es ist dann die Aufgabe des Jugendamtes, die Gründe für die Ablehnung in Erfahrung zu bringen, die Eltern zur Inanspruchnahme von Hilfen zu motivieren und Kinder zu stärken, aber nicht umgehend das Familiengericht anzurufen. Dieser Schritt ist erst angezeigt, wenn die aktuelle Gefährdungslage des Kindes ohne die Hilfen für die Eltern seitens der Fachkräfte des Jugendamts als zu hoch eingeschätzt wird.
3. Massive Auswirkungen auf den Kinderschutz
Die vorgeschlagene Neuregelung birgt hohe Risiken für grundlegende Gelingensbedingungen und die Qualität der Kinderschutzarbeit mit Kindern und Familien:
- (1.) Es besteht die Gefahr einer vorverlagerten rechtlichen Intervention in fachlich notwendige Entscheidungsspielräume des Jugendamtes, die den Druck auf die Eltern und Fachkräfte deutlich erhöht und damit kontraproduktiv wirkt: Der Aufbau und Erhalt tragfähiger Arbeitsbeziehungen zwischen Familien und Hilfeinstitutionen sowie die Annahme geeigneter Hilfen werden dadurch deutlich erschwert.
- (2.) Mit Eltern eine tragfähige Zusammenarbeit im Hilfeprozess zu entwickeln, ist in der Regel Ergebnis eines länger dauernden, aufwändigen fachlichen Prozesses und stellt in der überwiegenden Zahl der Fälle die nachhaltigste Kindesschutzmaßnahme dar. Es liegt in der Fachlichkeit des Jugendamtes, in jedem Fall zu entscheiden, wann feststeht, dass eine tragfähige Zusammenarbeit mit den Eltern nicht hergestellt werden kann und die Anrufung des Familiengerichtes erforderlich ist. Die o. g. Regelung würde vorzeitige Mitteilungen riskieren und damit die Familiengerichte unnötig belasten.
- (3.) Qualifiziertes Arbeiten im Kinderschutz bedeutet, die Perspektiven, Ziele und Ressourcen von Kindern und Familien einzubeziehen und bedarfsgerechte Hilfen unter Beteiligung der Kinder und im Zusammenwirken mit den Eltern zu entwickeln, um nachhaltige Effekte im Sinne des Schutzes des Kindes zu erzielen. Vorzeitig angeordnete Hilfegewährungen erhöhen die Gefahr von Pseudokooperation der Eltern ohne erfolgreiche Bearbeitung des Gefährdungspotentials, woraus weitere Eskalationen und in der Folge oftmals kostenintensive Fremdunterbringungen folgen.
- (4.) Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird nicht nur der für einen effektiven Kinderschutz erforderliche Beurteilungsspielraum des Jugendamts unsachgemäß und erheblich verkürzt, sondern damit auch die Rechtspositionen von Eltern und Kindern deutlich geschwächt.
- (5.) Anrufungen des Familiengerichts könnten leicht nur noch pauschal mit der „mangelnden Kooperationsbereitschaft der Eltern“ begründet werden. Die notwendige konkrete Beschreibung des elterlichen Erziehungsverhaltens – auf die das Familiengericht für seine Entscheidung angewiesen ist – unterbliebe. Empirische Hinweise darauf, dass Jugendämter bei nicht zustande gekommener bzw. nicht tragfähiger Zusammenarbeit mit den Eltern regelmäßig „zu spät“ das Familiengericht anrufen, liegen nicht vor.
Wir sehen die Gefahr, dass die vorgeschlagene Neuregelung im § 8a SGB VIII die Wahrnehmung des Jugendamtes als Kontrollbehörde in der Gesellschaft weiter stärken und die Bemühungen der vergangenen Jahre, Vorbehalte und Ängste abzubauen und die Hilfeorientierung zu fokussieren, konterkarieren wird.
Die Grundrechte von Kindern und Eltern verpflichten den Staat, vorrangig „durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen“ (stRspr BVerfG 24.3.2014 – 1 BvR 160/14).
Die unterzeichnenden Fachverbände und Fachorganisationen fordern daher nachdrücklich, von der Ergänzung in § 8a Abs. 2 S. 1 SGB VIII abzusehen!