Die Fachgesellschaften sind sich einig: Nur langfristig wirksame Strukturreformen werden zu einer nachhaltigen Konsolidierung der Finanzen der Gesetzlichen Krankenkassen führen. Die nun vom Kabinett beschlossenen Maßnahmen tragen zwar zu einer – kurzfristigen – Konsolidierung bei, die dadurch entstehenden Belastungen sind jedoch nicht ausgewogen verteilt. Vor allem die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen wird durch die Sparmaßnahmen aktuell und künftig übermäßig gefährdet, so die Einschätzung der Fachgesellschaften.

Die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP) sowie die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) finden deutliche Worte zum nun beschlossenen GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz:

Prof. Dr. Euphrosyne Gouzoulis-Mayfrank, Präsidentin der DGPPN, betont: „Wer die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) dauerhaft stabilisieren will, muss in Strukturen investieren, die die Versorgung nachweislich verbessern und Ressourcen effizient einsetzen. Wir brauchen nachhaltig wirkende Reformen. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage ist es zwar verständlich, dass auch nach kurzfristigen Einsparmöglichkeiten gesucht wurde. Eine Bundesgesetzgebung sollte jedoch zumindest dafür sorgen, die entstehenden Lasten ausgewogen zu verteilen. Dies trifft für das neue GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz leider nicht zu.“

Prof. Dr. Michael Kölch, Präsident der DGKJP, fügt hinzu: „Die doppelte Kürzung bei den Personalkosten ist gerade für ein personalintensives Fach wie die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie desaströs. Zusätzliche Kürzungen im ambulanten Bereich können zu einer prekären Situation für Kinder und Jugendliche mit psychischen Erkrankungen führen.“

Prof. Dr. Daniela Berg, Präsidentin der DGN, ergänzt: „Die angedachten Sparmaßnahmen werden das Gesundheitssystem langfristig nicht ent,- sondern mehr belasten. Statt kurzfristiger Kürzungen sollte längerfristig gedacht werden: Investitionen in die Prävention psychischer Erkrankungen bieten großes Potenzial, da viele Risikofaktoren – etwa chronischer Stress, soziale Isolation, Arbeitsbelastung oder fehlende Unterstützung im Kindes- und Jugendalter – früh beeinflusst werden können. Eine wirksame Prävention kann die Zahl psychischer Erkrankungen und Arbeitsausfälle reduzieren, die Lebensqualität der Bevölkerung verbessern und das deutsche Gesundheits- und Sozialsystem langfristig deutlich entlasten.“

Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz wird Patientinnen und Patienten und Leistungserbringer erheblich belasten. Dabei kritisieren die Fachgesellschaften, dass die Sparmaßnahmen übermäßig stark den Bereich der psychischen Gesundheit betreffen. Kürzungen in der ambulanten Versorgung und Psychotherapie werden besonders Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie Menschen mit psychischen Belastungen durch chronische somatische Erkrankungen treffen. Dies ist besonders problematisch, da die Betroffenen ohnehin schon mit finanziellen Einschränkungen leben müssen.

Zudem treffen die Sparmaßnahmen durch das verabschiedete Gesetz die Krankenhäuser in einer Phase, in der ihnen durch die Scharfstellung der PPP-RL Sanktionen ab 2026 ohnehin jeglicher wirtschaftlicher Spielraum fehlt.
Die Fachgesellschaften sehen die folgenden Punkte des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes besonders kritisch in Bezug auf die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen:

  • Psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung soll sich künftig nicht mehr am medizinischen Bedarf orientieren, sondern an der Grundlohnrate, sprich: allein an der Veränderung der durchschnittlichen Beitragseinnahmen je GKV-Mitglied. Angesichts eines absehbar steigenden Versorgungsbedarfs bei psychischen Erkrankungen gefährdet dies das Wohl von Patientinnen und Patienten und könnte langfristig zu höheren Kosten führen. Denn: Die Finanzierung ambulanter, teil-stationärer und stationärer Versorgung ermöglicht eine frühzeitige evidenzbasierte Behandlung und verhindert (kostenintensive) Chronifizierungen.
  • Die Streichung finanzieller Anreize für die ambulante Kurzzeittherapie wird zu einem Rückgang dieser ressourceneffizienten Behandlung führen. Zusammen mit der nicht mehr bedarfsorientieren Finanzierung der Versorgung und der bereits beschlossenen Honorarkürzungen für Psychotherapeutinnen und -therapeuten wird es kaum möglich sein, die derzeitige psychotherapeutische Versorgung aufrechtzuerhalten.

Die Fachgesellschaften sprechen sich deutlich gegen diese Kürzungen zulasten der Menschen mit psychischen Erkrankungen aus, zumal nachhaltigere, kosteneffiziente, erprobte und evaluierte Vorschläge im Bereich der Psychiatrie seit Jahren auf dem Tisch liegen: So würde die Einführung von Globalbudgets im Optionsmodell es den Kliniken ermöglichen, ihre Versorgungsangebote flexibler am tatsächlichen Bedarf der Patientinnen und Patienten auszurichten und starre Sektorengrenzen zu überwinden. Dadurch kann eine bessere Versorgung zu gleichen oder sogar geringeren Kosten erreicht werden, weil stationäre Aufenthalte vermieden oder verkürzt und ambulante Angebote gestärkt werden können. Und auch für den vertragsärztlichen Sektor werden Reformen wie die Entwicklung sozialmedizinischer Schwerpunktpraxen seit Jahren gefordert, wie bereits 2024 durch die DGPPN in ihrem Positionspapier Versorgung weitergedacht ausgeführt.

Die Fachgesellschaften fordern, dass im GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz Anpassungen vorgenommen werden, die zu einer deutlichen Abmilderung der Auswirkungen und Belastungen für die besonders vulnerablen Gruppen der psychisch erkrankten Menschen und ihrer Versorger führen.

DGPPN, DGKJP und DGN werden sich auch weiterhin mit konkreten und konstruktiven Vorschlägen in den politischen Diskurs einbringen. Nur durch den Einbezug von ausreichend fachlicher Expertise kann gewährleistet werden, dass die Änderungen in der Praxis tatsächlich und nachhaltig zur Kostenersparnis führen.

Am 29.04.2026 hat das Kabinett einen Gesetzesentwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgelegt, dessen Ziel die Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Grundlage der vorgesehenen Veränderungen sind die Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit.

Eine große Last der Einsparungen tragen die Krankenhäuser (vorgesehen sind 4,6 Mrd. Euro ab 2027 und 10,5 Mrd. Euro 2030, in Summe liegen die Erlöskürzungen von 2027-2030 bei ca. 30 Mrd. Euro), dies trifft auch die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken, die ab 2026 (bzw. für die Psychosomatik voraussichtlich ab 2028) zusätzlich den Sanktionen im Rahmen der Richtlinie über die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) unterliegen.

Die Abschaffung der Meistbegünstigungsklausel über das Jahr 2026 hinaus sowie die weitere Reduktion des Veränderungswertes durch Abzug von 1 % bringen die Kliniken unter enormen ökonomischen Druck, da zu erwartende und nicht zu beeinflussende Preissteigerungen vor allem im Personalbereich damit nicht refinanziert werden können. Auf der anderen Seite sind alle Qualitätsanforderungen, die nachweislich in den letzten Jahren zu den Kostensteigerungen beigetragen haben, auch weiterhin einzuhalten.
Durch die Streichung der Tarifrate werden zukünftig auch Personalkosten nicht vollumfänglich finanziert. Dies hat erhebliche Auswirkungen, gerade auf psychiatrische und psycho-somatische Kliniken, deren Kosten bis zu 80 % durch Personal verursacht werden. Außerdem widerspricht dieses Vorgehen dem rechtskräftigen BSG-Urteil vom 10.04.2025, welches eine vollumfängliche Refinanzierung der Tarifsteigerungen für therapeutisches Personal festschreibt.

Das geplante Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass ab 2027 Mittel für vereinbarte, aber nicht besetzte Personalstellen auszugleichen sind und das Budget entsprechend abzusenken ist. In Zeiten von Fachkräftemangel gelingt es Kliniken nicht immer, Personalstellen lückenlos nachzubesetzen. Die vorgesehene Regelung beschränkt massiv den Handlungsspielraum der Kliniken und leitet eine Negativspirale ein, die zu einer unsystematischen und nicht bedarfsorientierten Reduktion von Behandlungsangeboten in erheblichem Umfang führen wird. Hinzu kommt, dass die Aufwände für eine Vielzahl von Regularien, die der Gesetzgeber ohne Gegenfinanzierung eingeführt hat, weiterhin nicht finanziert werden.

Durch all diese Maßnahmen erhöht sich der Kostendruck auf die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken ganz erheblich, was sich negativ sowohl auf die Vorhaltung von Personal als auch auf die Versorgungsqualität auswirken wird. Der Versorgungsdruck in den psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken ist ungebrochen hoch, nicht nur aber insbesondere im Bereich der Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Die seit 01.01.2026 scharf geschalteten Sanktionen erhöhen in vielen psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken den ökonomischen Druck, der durch das geplante Gesetz potenziert wird. In der Folge ist eine weitere Reduktion von Leistungsangeboten trotz erhöhtem Versorgungsbedarf zu befürchten.

Gleichzeitig verfestigt die derzeitige ordnungspolitische Situation eine aufwändige Mehrfachstruktur von Prüf-, Nachweis- und Abstimmungsprozessen, deren Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis zum Ressourcenverbrauch steht. Notwendig wäre stattdessen ein verlässlicher, risiko- und wirkungsorientierter Ordnungsrahmen, der Verantwortung stärkt, Verfahren bündelt und die gegenwärtig dominierende, kleinteilige Sanktionslogik deutlich verschlankt.

Zu Sicherstellung der Versorgung von schwer psychisch erkrankten Menschen fordern wir deshalb:

  • Vollumfängliche Finanzierung des PPP-RL Personals („Tarifrate“)
  • Beibehaltung des 90 % Niveaus der Mindestanforderungen über den 01.01.2027 hinaus
  • Umgehende Aussetzung der Sanktionen im Rahmen der PPP-RL

Die DGKJP zeichnet exzellente Nachwuchswissenschafter:innen, wissenschaftliche Forschung im Bereich der Entwicklungsstörung der Intelligenz und zwei innovative Lehrprojekte aus.

Der mit 10.000 Euro dotierte Hermann-Emminghaus-Preis wird in diesem Jahr an PD Dr. med. Stefanie Fekete von der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums Würzburg für ihre Forschung zu „Psychopharmakotherapie bei Kindern und Jugendlichen – von der Pharmakovigilanz zur Präzisionsmedizin“ und Dr. Linda Frintrop vom Institut für Anatomie, Universitätsmedizin Rostock für Ihre Forschung zu „Chronische Starvation im Mausmodell der Anorexia nervosa: Effekte auf zirkadiane Rhythmik, Gliazellen und neuronale Integrität“ verliehen.

PD Dr. med. Fekete: „Ich möchte dazu beitragen, die medikamentöse Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen sicherer, individueller und evidenzbasierter zu gestalten. Der Herrmann-Emminghaus-Preis ist für mich eine besondere Anerkennung und zugleich eine große Motivation, meine Forschung für eine bessere Versorgung junger Patient:innen weiter voranzutreiben.“

Auch Dr. Linda Frintrop betont: „Die Auszeichnung mit dem Hermann-Emminghaus-Preis bedeutet mir sehr viel und ist eine große Anerkennung meiner Arbeit. Im Zentrum meiner Forschung stehen die zellulären Mechanismen der Anorexia nervosa; dabei untersuche ich, wie Nahrungsentzug zentrale Prozesse beeinflusst“

Zum zweiten Mal vergibt die DGKJP auf ihrem Kongress den Preis der Steinhausen-Stiftung. Diese fördert in Zusammenarbeit mit der DGKJP wissenschaftliche Forschung und praktische Aktivitäten, um die Lebensqualität und Teilhabe an der Gesellschaft von Menschen mit einer Entwicklungsstörung der Intelligenz zu verbessern. Der mit 10.000 Euro dotierte Preis geht in diesem Jahr an Michael Kostulski (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) für seine Forschung zur „Entwicklung, Implementierung und wissenschaftlichen Evaluation eines spezialisierten Elterntrainings für Eltern von Kindern mit Intellektueller Beeinträchtigung“ und an PD Dr. Franziska Degenhardt von der LVR-Universitätsklinik Essen für ihre Forschung zu „Leitliniengerechte genetische Diagnostik bei Menschen mit einer Entwicklungsstörung der Intelligenz“ und „Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen den Fachgebieten Humangenetik und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“.
 
Der Preisträger Michael Kostulski: „Die Auszeichnung macht die Bedeutung von Forschung und Versorgung für Kinder mit intellektueller Beeinträchtigung und ihre Familien sichtbar. Die Ergebnisse meiner Forschung zeigen, dass sich sowohl das Verhalten der Kinder als auch die Belastung der Familien nachhaltig verbessern lassen. Der Preis ist für mich eine große Motivation, diesen Ansatz weiterzuentwickeln und zur Verbesserung der Versorgung beizutragen.“

Neben der Forschung zeichnet die DGKJP mit dem DGKJP-Lehrpreis das Lehrprojekt „Kinderschutz in der Kinder- und Jugendpsychiatrie: Praktische Entscheidungs- und Einschätzungskompetenz im klinischen Kontext“ aus. Der mit 2.000 Euro dotierte Lehrpreis geht in diesem Jahr an Dr. Ruth Fellmeth und Dr. Linda Bonnekoh vom Universitätsklinikum Münster. Es wurde ein innovatives Lehrformat entwickelt. Im Ergebnis trainieren Studierende in einer realitätsnahen Simulation von Kinderschutzgruppen ihre Kompetenzen für den klinischen Alltag. „Wir freuen uns sehr über diese besondere Auszeichnung unseres Lehrprojekts. Dank des langjährigen und uns sehr beeindruckenden Engagements vieler Fachkolleg:innen gewinnt das Thema Kinderschutz innerhalb der Kinder- und Jugendpsychiatrie zunehmend an Sichtbarkeit. Aus eigener Erfahrung hätten wir uns jedoch bereits im Studium eine noch aktivere Auseinandersetzung mit diesem wichtigen Bereich gewünscht – daraus entstand die Motivation, ein entsprechendes Lehrangebot unter Einbezug der Studierenden zu entwickeln“, so die beiden Lehrpreisträgerinnen.

Erstmalig wird der DGKJP-Sonderlehrpreis 2026 verliehen: die DGKJP hat für die Preisträger:innen am Standort des Fachbereichs Psychologie einen Baum gepflanzt! Mit der Lehrveranstaltung „Living Library“ leisten Alina Oschwald und Pius Kern von der Philipps-Universität Marburg einen herausragenden kreativen Beitrag zur Gestaltung der Lehre mit Inhalten der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Die Veranstaltung dient der Aufklärung über psychische Gesundheit. Hierfür entwickeln die Studierenden „lebendige Bücher“, welche sie in Schulen im direkten Austausch mit Kindern und Jugendlichen präsentieren. Gesprächskompetenzen werden in echten Dialogen mit Schüler:innen angewendet: „Living Library verbindet auf besondere Weise soziales Engagement, Wissenschaftlichkeit und die Vermittlung relevanter Kompetenzen.“

Die DGKJP gratuliert allen Preisträger:innen!

Auf dem wissenschaftlichen Kongress der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP) wurde Prof. Dr. med. Jörg M. Fegert heute mit dem Deutschen Kinderschutzpreis sowie der Ehrenmedaille der Fachgesellschaft gewürdigt. Mit dieser doppelten Ehrung wird ein Wissenschaftler und Kliniker ausgezeichnet, der den Kinderschutz in Deutschland über Jahrzehnte maßgeblich geprägt hat.

Prof. Fegert (geb. 1956 in Heilbronn) ist seit 2001 Ärztlicher Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie am Universitätsklinikum Ulm. Als einer der führenden Experten für Kinderschutz in Deutschland hat Fegert sich mit Themen wie Kindesmisshandlung und -vernachlässigung, sexualisierter Gewalt, Traumafolgestörungen und strukturellen Fragen der Gesundheitsversorgung in Deutschland und international auseinandergesetzt.

Er war und ist Impulsgeber für institutionelle Schutzkonzepte, für die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Medizin, Jugendhilfe, Politik und Justiz sowie für die systematische Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Einrichtungen. Zahlreiche Fachgremien auf nationaler und internationaler Ebene profitieren von seiner Expertise. Als Autor und Herausgeber einer Vielzahl wissenschaftlicher Publikationen sowie als Berater politischer Entscheidungsträger:innen hat er dem Thema Kinderschutz eine starke Stimme verliehen und Standards in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gesetzt.
 

Der Preisübergabe ging eine Laudatio von Prof. Dr. Michael Kölch, Präsident der DGKJP und Direktor der Klinik für Psychiatrie, Neurologie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter, Universitätsmedizin Rostock, voraus, der die besondere Bedeutung von Fegerts Wirken betonte: „Jörg Fegert hat den Kinderschutz in Deutschland nicht nur wissenschaftlich fundiert, sondern strukturell verändert. Er hat Brücken gebaut – zwischen Disziplinen, zwischen Praxis und Politik und vor allem zwischen Wissen und Verantwortung. Sein Einsatz hat dazu beigetragen, dass Kinder heute besser gesehen, gehört und präventiv geschützt werden!“
 

In großer Anerkennung von Prof. Dr. Jörg M. Fegert sagen die Deutsche Kinderschutzstiftung Hänsel+Gretel zusammen mit ihren Partner:innenorganisationen Danke an einen Pionier des Kinderschutzes, der sich für die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen und für deren Rechte und Schutz auf besondere Weise eingesetzt hat.

Die diesjährige „doppelte Ehrung“ mit dem Deutschen Kinderschutzpreis und der Ehrenmedaille der DGKJP unterstreicht die herausragende Bedeutung von Prof. Fegerts Lebenswerk – für die Wissenschaft, für die Gesundheitsversorgung und für eine Gesellschaft, die hinschaut und Verantwortung übernimmt, damit junge Menschen nicht verloren gehen. Prof. Dr. Marcel Romanos sagt: „Jörg Fegert setzt sich mit großem Nachdruck für den Kinderschutz in der digitalen wie auch in der analogen Welt ein – sei es als Präsident der Europäischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder als Mitglied der Expert:innenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ des Bundesfamilienministeriums. Mit seiner Arbeit gibt er wichtige Impulse für ein sicheres digitales Umfeld für Kinder und Jugendliche. Für seine Verdienste um die psychische Gesundheit sowie den Schutz von Kindern und Jugendlichen möchten wir ihm heute die DGKJP-Ehrenmedaille überreichen.“

 

Gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP), der Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (BAG KJPP) und des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und
Psychotherapie in Deutschland e.V. (BKJPP) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG) im Bearbeitungsstand vom 23.3.2026

Die kinder- und jugendpsychiatrischen und –psychotherapeutischen (KJPP) Fachverbände BAG KJPP und BKJPP sowie die wissenschaftliche Fachgesellschaft DGKJP begrüßen, dass nunmehr wieder ein Referentenentwurf für ein inklusives SGB VIII vorliegt, nachdem das Gesetzesvorhaben in der letzten Legislatur aufgrund des Bruchs der damaligen Koalition nicht mehr zum Abschluss gebracht werden konnte. Da der jetzt vorliegende Entwurf in vielen Teilen hinsichtlich der Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB VIII für alle Kinder und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen, die von Behinderung betroffen sind, mit dem vom Spätsommer/Herbst 2024 identisch ist, verweisen wir auch auf unsere Stellungnahme vom 1.10.2024.

1. Öffnungsklausel – § 85 (5)

Die Notwendigkeit einer „inklusiven Lösung“ wurde seitens der KJPP immer betont, und insofern sei auch hinsichtlich des vorliegenden Entwurfs unsere Unterstützung für eine inklusive Lösung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe (KJH) zugesichert. Die nunmehr, wohl in Reaktion auch auf Wortmeldungen aus den Ländern, vorgesehene Öffnungsklausel sehen wir sehr kritisch. Bezogen auf die beiden Länder, die aufgrund ihrer Organisationsform der Eingliederungshilfe in Landschaftsverbände oder Bezirke (NRW und BY) den stärksten Widerstand gegen eine inklusive Lösung unter dem Dach der KJH geleistet haben, ist festzustellen, dass in diesen Ländern ca. 40 % aller Einwohner:innen Deutschlands leben. Da nunmehr keinerlei Frist mehr im Entwurf zu finden ist, zu der die Zusammenführung unter dem Dach der KJH stattfinden soll, im Gegenteil durch § 85 Absatz 5 eine unbefristete Übertragung (und damit Perpetuierung des Status Quo) möglich ist, sehen wir die Gefahr, dass weite Teile der Kinder und Jugendlichen nicht von einer inklusiven Lösung profitieren werden können. Insofern wird es ggfs. bei der für Kinder und Jugendliche und ihre Familien unhaltbaren Trennung zwischen den Beeinträchtigungsformen und den in der Praxis immer wieder festzustellenden „Verschiebebahnhöfen“ bleiben. Es bleibt für uns ungeklärt, wie in solchen Fällen eine Verbesserung hinsichtlich der Gewährung von sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe wie auch ggfs. der notwendige Bedarf an erzieherischen Hilfen, aber auch in Fragen des Kinderschutzes eine bessere Kooperation der dann zumindest zwei unterschiedlichen leistenden Institutionen erfolgen soll.

2. Zwei getrennte Leistungskataloge

Die Trennung in zwei Leistungskataloge haben wir bereits 2024 kommentiert. Ein gemeinsamer Leistungskatalog wäre von uns präferiert, jedoch sehen wir die Schwierigkeiten, die eine solche Formulierung eines einheitlichen Leistungskatalogs bedingen würde. Unbeschadet dessen wird es in der Praxis von Bedeutung sein, beide Bedarfe, Eingliederungshilfeleistungen und erzieherische Bedarfe zusammen zu erkennen und bei den Leistungen zu verbinden. Die Gefahr, dass entweder Bedarfe nicht erkannt werden oder aufgrund der Zweiteilung Leistungen nicht erbracht werden (z.B. Eingliederungshilfe wird geleistet, aber pädagogische Bedarfe werden nicht erkannt oder erfüllt, oder Hilfen zur Erziehung wird geleistet, aber der notwendige Bedarf an Eingliederungshilfe und ggfs. auch darüber hinaus bestehende Leistungsansprüche z.B. aus dem SGB V werden nicht erkannt oder erfüllt) bleibt durch die Zweigliedrigkeit bestehen.

Die Zweigliedrigkeit macht einen besonderen Bedarf an Schulung in der Praxis und Begleitforschung der Praxis notwendig (vgl. dazu auch unten Nr. 9. Schlussbemerkung).

3. § 38a Bedarfsfeststellung bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Wir begrüßen, dass im Entwurf hinsichtlich der Bedarfsfeststellung eine pragmatische und bürokratiearme (gestufte) Lösung vorgesehen ist, indem auf vorhandene Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen aufgebaut werden soll.

Die Schwierigkeit, Personengruppen, wie bisher im § 35a SGB VIII, die entsprechende Stellungnahmen abgeben können, zu benennen, erkennen wir aufgrund des Umstands, dass nunmehr alle (körperliche, seelische, geistige und Sinnes-) Beeinträchtigungen im SGB VIII als Grundlage für die wechselwirkungsbedingte Behinderung gelten.

Eine spezifische Aufzählung qualifizierter Berufsgruppen nach Behinderungsart halten wir für nicht zielführend. Die Formulierung „ob bereits Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen vorliegen“ beinhaltet u.E. nach für den Bereich der seelischen Behinderung auch die Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen.

Tatsächlich könnte sich in der Praxis die Gefahr ergeben, dass aufgrund nicht hinreichend eingebrachter fachärztlicher Qualifikation eine fehlerhafte Diagnose als Grundlage für die Bedarfsfeststellung dienen könnte. Hier sehen wir einzig Abhilfe darin, dass in der Zukunft entsprechende Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen stattfinden müssen. Solche Qualifizierung sehen wir als unabdingbar, v.a. bei der offenen Formulierung der möglichen Aussteller:innen von Bescheinigungen, Stellungnahmen und Gutachten. Aufgrund des Umstands, dass der Bezug zu einer Diagnose nach dem in der Medizin bzw. dem Bereich des Gesundheitswesens gültigen Klassifikationssystems fehlen wird, sehen wir die Gefahr, dass die Anspruchsvoraussetzungen „verschwimmen“, insbesondere wenn sozialpädagogisch ausgebildete Fachkräfte, die jetzt schon Überforderung in diesem Bereich signalisieren, nun weitreichende Entscheidungen treffen sollen. Unter dem Aspekt der in der Praxis beklagten Leistungsausweitungen aufgrund von Eingangsvoraussetzungen für Eingliederungshilfe sehen wir hier

a) einen unabweisbaren Bedarf an entsprechender Qualifizierung entsprechender Fachkräfte im Bereich der KJH,

b) den notwendigen Bedarf im komplementären System des SGB V zur Schulung für entsprechende Stellungnahmen, Äußerungen und Gutachten,

c) die Einrichtung eines interdisziplinären Fortbildungs- und Qualifizierungsdialogs über bestehende Angebote hinaus, der die Probleme in der Praxis einerseits aufnimmt, anderseits zu einer fortdauernden Qualifikation beiträgt, gerade unter dem Aspekt der hohen Fluktuation im Bereich des öffentlichen Trägers der KJH.

Ggfs. sollte der Gesetzgeber prüfen, ob er den Bezug auf die gültigen Klassifikationssysteme im Bereich des SGB V nicht doch in die Regelung des SGB VIII einbringen kann; etwa, indem darauf rekurriert wird, dass die Stellungnahmen, Gutachten etc. sich auch zum Vorliegen von Diagnosen nach dem aktuell gültigen Klassifikationssystem für medizinische Diagnosen (veröffentlicht vom BfArM) beziehen sollten. Dies könnte bei fehlenden Qualifikationsanforderungen an Ausstellende von Stellungnahmen, Gutachten oder sonstigen Zeugnissen, zumindest auch juristisch im (dann) sozialgerichtlichen Verfahren, nachvollziehbare Standards hinsichtlich Kriterien und Eingangsvoraussetzungen sichern. Die derzeitige Praxis in der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung bezieht sich auch nicht auf die Zweigliedrigkeit der Feststellung, sondern auf die Diagnosen nach ICD. Insofern wäre auch hier zu fordern:

a) einmal die Kriterien für ärztlich/psychotherapeutische Äußerungen zu möglichen grund-sätzlichen Bedingungen für mögliche Wechselwirkungen aufgrund Beeinträchtigungen basierend auf dem im SGB V gültigen Klassifikationssystem zu fordern,

b) entsprechende Schulungsoffensiven bundesweit sowohl im Bereich der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wie im Bereich der Leistungserbringer:innen im Bereich des SGB V wie aber auch des Bereichs des Öffentlichen Gesundheitswesens (ÖGD) zu beauftragen.

Die Trennung zwischen Leistungserbringer:innen und Stellungnahmeerbringer:innen halten wir für zwingend, um eine nicht sachgerechte Leistungsausweitung und auch schädliche Institutionsinteressen gegenüber fachlichen Notwendigkeiten zu vermeiden. Wir sehen die Gefahr, dass die Praxis in Anbetracht der Vielfältigkeit der neuen Aufgaben hier überfordert sein wird. Hier schließt sich wieder unsere Forderung nach Schulungsoffensiven an, da es einen immensen Schulungsbedarf in der Praxis geben wird, um den komplexen Bedarfsfeststellungen begegnen zu können, und andererseits um Fehlallokationen von öffentlichen Mitteln oder Leistungsausweitungen ohne entsprechende Rechtsgrundlage begegnen zu können. 

Ein weiterer Aspekt ergibt sich aus Veränderungen, die nicht unmittelbar im Geltungsbereich des SGB VIII liegen: Mit der Reform der Ausbildung der Psychotherapeut:innen wird ein „Markt“ entstehen jenseits des SGB V für psychotherapeutische Leistungen durch approbierte Psychotherapeut:innen. Hier sehen wir die Gefahr der Verschiebung von psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der Richtlinien-Psychotherapie im SGB V hin zu SGB VIII-finanzierten Psychotherapien. Ohne eine entsprechende Weiterbildung wäre die Qualifikation von approbierten Anbieter:innen schlechter als im Regelsystem des SGB V, was letztlich zu einer Schlechterstellung der Minderjährigen führen würde, die Leistungen über das SGB VIII erhalten würden.

Gerade aufgrund des Anreizfaktors, Leistungen der Eingliederungshilfe zu perpetuieren, ohne die individuelle Notwendigkeit kritisch zu prüfen, sehen wir hier eine Trennung von Stellungnahmeerbringer:innen und Leistungserbringer:innen auch unter den erwähnten entwicklungspsychologischen und generellen Entwicklungspotentialen gerade im Bereich der psychischen Gesundheit für essentiell an.

Wir sehen eher das Risiko, dass sich Gefahren für eine Entwicklungsperspektive von Kindern und Jugendlichen ergäben, würde diese Trennung nicht aufrechterhalten, und damit eine neutrale, ggfs. von eigenen wirtschaftlichen Interessen getrennte Beurteilung von Eingangsvoraussetzungen und Notwendigkeiten fehlt.

4. § 38c (3)
„Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans soll im Einzelfall diejenige Person oder Stelle, deren Stellungnahme, Bescheinigung oder Gutachten als Entscheidungsgrundlage dient, sowie der behandelnde Arzt beteiligt werden.“

Wir verstehen den Realismus, den die Formulierung „im Einzelfall“ hinsichtlich der Beteiligung ausdrückt. Da gerade aber neben schriftlichen Stellungnahmen betreffend der Aufstellung und auch der Überprüfung ggfs. weitergehende Informationen sinnvoll sein können und da die Hilfe- und Leistungsplankonferenz als Kann-Regelung formuliert ist, sendet die Formulierung „im Einzelfall“ noch mehr die Botschaft aus, dass dies nur selten der Fall sein sollte. Zwar mag der Einbezug ärztlich/psychotherapeutischer Expertise bei den unterschiedlichen Beeinträchtigungsformen unterschiedlich stark notwendig sein. Andererseits ist gerade bei den Mehrfachbehinderungen und bei seelischen Behinderungen (bei letzteren auch wegen der hohen Entwicklungsdynamik) eine verstärkte Einbeziehung sinnvoll. Da gerade in den letzten Jahren eine stärkere Kooperation gefordert wurde, fällt diese Formulierung weit hinter den bisherigen in §36 SGB VIII formulierten Anspruch zurück („Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden“).

Da zunehmend auch moderne Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen, wie digitale Zuschaltungen etc., sollte berücksichtigt werden, dass eine Beteiligung auch ressourcenschonend in Zukunft möglich ist.

Wir empfehlen daher, „im Einzelfall“ zu streichen und durch eine Formulierung wie: „bei Notwendigkeit“ oder „in geeigneter Form“ zu ersetzen, womit einerseits die Prüfung, ob ein Einbezug sinnvoll ist, obligat wird, wie auch eine Entscheidungsfreiheit im Sinne einer realitätsnahen Ausgestaltung möglich bleibt.

Da derzeit etwa im SGB V durchaus der Kooperationsgedanke, etwa im Bereich der neuen KJ-KSVPsych-Richtlinie des G-BA eher gestärkt wird, und auch seitens der DGKJP, BAG KJPP, BKJPP sowie auch der Aktion Psychisch Kranke (APK) (und vielen weiteren Expert:innen und Gremien, wie auch dem Bundesjugendkuratorium) mehr Kooperation als zentrales Entwicklungsziel für die Zukunft zwischen den Systemen gesehen und gefordert wird, sehen wir die derzeitige Formulierung eher als kontraproduktiv.

5. § 39 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

Wir begrüßen die Regelungen zur Sicherung des Kinderschutzes bei Kindern in Pflegeverhältnissen sowie aus entwicklungspsychologischer Sicht die Formulierungen, die das „permancy planning“ betreffen.

6. § 40 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen (insbesondere § 40 (2) Satz 1)

Mit Verwunderung nehmen wir zu Kenntnis, dass unsere Hinweise und Vorschläge aus dem Stellungnahmeverfahren bezogen auf § 40 SGB VIII offenbar nicht rezipiert wurden. Wir halten den § 40 in der derzeitigen Form nicht für akzeptabel und diskriminierend und gegen das Wohl von Kindern und Jugendlichen gerichtet, und zwar deswegen, weil zwar die Bestätigung der Diagnose einer psychischen Störung gefordert wird, aber nicht entsprechende Aussagen zur Behandlungsmöglichkeit und Therapie im Rahmen einer Auslandsmaßnahme. Hier zeigt sich die absurde Situation, die die Trennung von erzieherischen Bedarfen und psychiatrische-psychotherapeutischen Bedarfen in der Entwicklung von jungen Menschen hervorbringen kann. Nachdem unsere Hinweise aus dem Jahr 2024 sich in dem jetzigen Entwurf nicht wiederfinden, müssen wir sehr dezidiert darauf hinweisen, dass der Entwurf in dieser Fassung bezogen auf § 40 diskriminierend ist und ggfs. auch verfassungsrechtlich zu prüfen wäre.

Generell halten wir aus kinder- und jugendpsychiatrischer und –psychotherapeutischer Sicht aus vielen Gründen, die im Diskurs bekannt sind, Auslandsmaßnahmen für eine Ultima Ratio und absolute Ausnahmen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung oder Leistungen im Sinne der Eingliederungshilfe für Jugendliche mit psychischen Störungen und seelischer Behinderung. Für andere Beeinträchtigungsformen spielen unserem Wissen nach diese Maßnahmen keine Rolle. Insofern halten wir hier sowohl die Kooperation wie auch die fachärztliche/fach-psychotherapeutische Einschätzung für unablässig und ethisch geboten. § 40 (2) 2e bietet dafür nach unserem Dafürhalten nicht ausreichend Sicherheit.

Die Formulierung der „Störung mit Krankheitswert“ ist ohnehin im Sinne des modernen Behinderungsbegriffs, aber auch per se hinsichtlich der psychiatrischen Klassifikation obsolet und medizinisch unsinnig. Eine psychische Störung im Sinne des ICD-10 (oder zukünftig ICD-11) hat immer Krankheitswert (vgl. hierzu auch diverse Kommentierungen, u.a. Wiesner/Wapler 2022, id. 2026).

Bezüglich der Qualifikation würden wir uns, anders als bei der bisherigen Praxis zum aktuell gültigen § 35a SGB VIII eine etwas engere Definition wünschen: 

Zu Feststellung oder Ausschluss einer psychischen Störung ist die Stellungnahme eine:r Ärzt:in für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine:r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in, eine:r Psychotherapeuten:in mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen einzuholen.

Eine Ausweitung der Personengruppe wie im derzeitigen § 35a SGB VIII halten wir für diesen speziellen Fall der Auslandsmaßnahmen, die ja nur Ultima Ratio sind, die besonders starke Eingriffe in das Leben von Minderjährigen darstellen und denen meist hochkomplexe biografische Bedingungen wie auch komplexe psychische Störungsbilder zugrunde liegen, für nicht notwendig. Die Verfügbarkeit der genannten Gruppen in den wenigen Fällen sehen wir als gesichert an (auch durch einen Aufwuchs im letzten Jahrzehnt, zudem sind diese Jugendlichen meist in den zuständigen Kliniken für KJPP bekannt); zum anderen halten wir solche Maßnahmen für in das Persönlichkeitsrecht der Jugendlichen eingreifende Maß-nahmen, dass die Qualifikation der Stellungnehmenden auf dem höchsten Niveau sein sollte, bzw. die Expertise durch eine entsprechende formale Qualifikation gegeben sein sollte.

Wir raten dringend dazu, dass die Stellungnahme konkretisiert wird:

Die Stellungnahme sollte zumindest Angaben enthalten:

• zur Vertretbarkeit einer Auslandsmaßnahme bei Vorliegen der psychischen Störung
• zu den notwendigen medizinischen/psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen während einer Auslandsmaßnahme.

Damit ergibt sich auch die Verpflichtung für die Maßnahme, zu sichern, dass z.B. notwendige Behandlungen oder Kriseninterventionen stattfinden können.
In der Praxis stellen solche Maßnahmen die „Alternative“ zu freiheitsentziehenden Maßnahmen im Rahmen der KJH in Deutschland dar. Insofern sollte die Norm zu Auslandsmaßnahmen zumindest Regelungen zur Sicherung von Rechten, wie sie auch im § 1631b BGB vorgesehen sind, beinhalten und ggfs. eine richterliche Kontrolle beinhalten.

Uns ist bewusst, dass dieser Aspekt nicht unmittelbar mit der Ausgestaltung des SGB VIII zu einem inklusiven KJH-Recht zusammenhängt, dennoch sollte die Chance genutzt werden, hier zumindest vergleichbare Standards für diese zahlenmäßig zwar kleine, hinsichtlich der Vulnerabilität aber besonders gefährdeten Gruppe zu etablieren.

7. § 41 Hilfe für junge Volljährige
Wir gehen davon aus, dass die Regelungen des § 41 sowohl für Hilfen zur Erziehung wie auch für Leistungen zur Eingliederungshilfe gelten. Um dies zu präzisieren müsste an dieser Stelle der auch an anderen Stellen verwendete Passus verwendet werden:

„Hilfen und Leistungen zur Eingliederung für junge Volljährige“

Sollte dies jedoch bisher nicht intendiert sein, so plädieren wir ausdrücklich für eine Änderung und Gleichstellung der Regelungen.

8. Sonstiges
Wir begrüßen, dass das „Wesentlichkeitskriterium“ sich auch in diesem Entwurf nicht wiederfindet. Vorsorglich weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass dies medizinisch bei Kindern und Jugendlichen nicht sinnvoll ist und nur eine scheinbare Distinktion zwischen Gruppen suggeriert, falls dies im Stellungnahmeverfahren von dritter Seite ggfs. gefordert wird.

Die Erweiterung der Formulierung zum § 8a begrüßen wir, da er die notwendige interdisziplinäre Zusammenarbeit unterstreicht.

Hinsichtlich der Verfahrenslots:innen begrüßen wir, dass § 10b SGB VIII-RefE diese weiter vorsieht. Die explizite Aufnahme hinsichtlich der Beratung zur Pflegeversicherung und die Betonung der Unabhängigkeit durch eine funktionelle, organisatorische und personell getrennte Aufgabenwahrnehmung stärkt vordergründig die Position zugunsten der Leistungsbegehrenden. Ob dies umsetzbar ist in der Praxis, gerade auch z.B. unter dem Aspekt der hohen Heterogenität der Jugendämter in Deutschland, was Größe und Professionalisierung der Organisation angeht, muss hinterfragt werden.

Die in § 35c vorgesehenen Regelungen zu Früherkennung/-förderung unterstützen wir sehr, da dadurch die bisherige gute Praxis fortgesetzt werden kann.

Ob § 42e zur Berichtspflicht des Aufenthalts von unbegleiteten minderjährigen Ausländer:innen (UMA) sinnhaft ist, wird die Praxis entscheiden. Wir sehen dies eher als eine Reminiszenz an die gegenwärtige politische Stimmungslage; ob Bußgelder oder gar Strafzahlungen effizient sind, dies mag am Ende eine nüchterne Evaluation entscheiden.

Zu § 42f ist aus medizinischer Sicht festzustellen: Letztlich ist die medizinische Einschätzung nicht mit absoluter Wahrscheinlichkeit zu objektivieren. Die pragmatische Frage ist eher, ob man knappe Ressourcen dafür verwenden möchte, um die Frage der Volljährigkeit zu beantworten. Im gerichtlichen Verfahren angewandte Grundsätze im Rahmen des Jugendstrafrechts können Anwendung finden. Dennoch gilt die Frage der Relevanz, der Ressourcenallokation und des Sinns.

9. Schlussbemerkung

Insgesamt begrüßen wir den Entwurf und möchten nochmals unterstreichen, dass aus fachlicher Sicht ein nochmaliges Scheitern einer inklusiven Lösung nicht verständlich wäre und dies auch bei uns und in der Fachwelt zu großer Empörung führen würde. Nach einem über mehrere Legislaturperioden andauerndem Prozess der Entwicklung einer inklusiven Ausgestaltung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe, an dem wir uns sehr aktiv beteiligt haben, hielten wir ein Scheitern an etwaigen Partikularinteressen (auf welcher Ebene auch immer) für desaströs. Wir hielten dies für einen Schaden für die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien. Insofern appellieren wir an alle Beteiligten im parlamentarischen Verfahren, das Gesetzgebungsverfahren nicht scheitern zu lassen. Wir stehen sehr gern als notwendiger Kooperationspartner:innen für die praktische Ausgestaltung eines 1. KJHSRG zur Verfügung.

Deutlich wird, dass ein Gesetz mit dieser Intention einen enormen Schulungsbedarf über die Rechtskreise hinaus auslöst:

Fachliche Kriterien für die Eingangsvoraussetzungen wie auch die sach- und bedarfsgerechten Hilfen sind nur unzureichend interdisziplinär bekannt und verankert. Die bisherige Praxis orientiert sich viel zu oft an den Eingangskriterien für eine Eingliederungshilfe und zu wenig an qualitativen Kriterien für Angemessenheit, Zielorientierung und Erfolgskriterien.

Dies bedingt, dass ein 1. KJHSRG zwingend mit einer interdisziplinären Qualifizierungsoffensive im Bereich des öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe wie auch im Bereich der Leistungserbringer:innen des SGB V einhergehen muss, um sowohl die Sachgerechtigkeit der Maßnahmen wie auch die notwendige Allokation von Mitteln zu sichern. Um das 1. KJHSRG bedarfsgerecht weiterentwickeln und die Schulungen aktuell und praxisgerecht ausgestalten zu können, ist Begleitforschung unabdingbar.

 

Diese Stellungnahme wird unterstützt von

• Dazugehören e.V.
• Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. – DGPPN

Expertinnen und Experten aus Suchtforschung, Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie warnen: Der zweite EKOCAN-Zwischenbericht zeichnet ein zu positives Bild der Teillegalisierung. Riskante Entwicklungen wie die Zunahme problematischer Konsummuster werden nicht klar genug benannt. In einer gemeinsamen Stellungnahme fassen die drei medizinischen Fachgesellschaften DGPPN, DG-Sucht und DGKJP ihre Schlussfolgerungen aus den Daten zusammen und machen zudem deutlich, welchen Anforderungen eine evidenzbasierte Bewertung der Legalisierungs- bzw. Teillegalisierungspolitik gerecht werden muss.

Der zweite Zwischenbericht des Forschungsprojekts zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes
(EKOCAN) darf nach Auffassung der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), der Deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und
Suchttherapie (DG-Sucht) sowie der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP) nicht als Entwarnung verstanden werden. Die
Schlussfolgerung, der Cannabiskonsum sei seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes im April 2024
nicht angestiegen, ist aus Sicht der drei medizinischen Fachgesellschaften der Datenlage nicht
angemessen.

Prof. Dr. Euphrosyne Gouzoulis-Mayfrank, Präsidentin der DGPPN: „Die dem Bericht zugrunde liegenden
Befragungen liegen zeitlich eng um das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes. Internationale
Forschung zeigt aber, dass Effekte einer Legalisierung frühestens nach fünf, realistischer nach zehn Jahren
sichtbar werden. Dass unter diesen Messbedingungen „keine maßgebliche Veränderung“ berichtet wird,
ist kein Beleg für das Ausbleiben von Effekten. Das muss so auch öffentlich eingeordnet werden.“

Prof. Dr. Michael Kölch, Präsident der DGKJP: „Während die Zahl der Konsumierenden zwar insgesamt
stabil bleibt, ist der Anteil derjenigen mit schädlichen oder abhängigen Konsummustern gestiegen –
insbesondere bei jungen Erwachsenen und Jugendlichen. Gleichzeitig nehmen weniger Jugendliche und
junge Erwachsene die Angebote von Suchtberatung und Frühintervention wahr, denn der bisherige
Zugang über Polizei und Justiz ist weggefallen, ohne dass alternative Zugangswege geschaffen worden
sind. Damit entsteht ausgerechnet in einer Hochrisikogruppe eine Versorgungslücke.“

Prof. Dr. Eva Hoch und Prof. Dr. Thomas Hillemacher, Co-Präsidenten der DG-Sucht: „Die
schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Konsums werden bislang nur unzureichend erfasst. Dazu
gehören Abhängigkeiten, cannabisbezogene Störungen, Intoxikationen und psychotische Erkrankungen.
Der bisherige Beobachtungszeitraum ist viel zu kurz, um hierzu verlässliche Aussagen treffen zu können.“
Mit Sorge sehen DGPPN, DG-Sucht und DGKJP zudem die Entwicklung im Bereich Medizinalcannabis. Nach
den regulatorischen Änderungen hat sich ein stark wachsender Markt mit niedrigschwelligen Zugängen
ohne verpflichtenden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt entwickelt, der Fehlanwendungen und eine
Verwischung der Grenze zwischen medizinischer Indikation und Freizeitkonsum begünstigt. Dies
widerspricht dem Anspruch eines konsequenten Gesundheits- und Jugendschutzes.

In Hinblick auf die weiterführende Evaluation fordern die Fachgesellschaften eine transparente
Kommunikation der wissenschaftlichen Datenbasis, insbesondere der erheblichen Datenunsicherheiten,
und eine strikte Trennung von empirischen Befunden und Politikberatung. Kritische Befunde müssen zum
zentralen Gegenstand vertiefter Analysen werden, so dass davon ausgehend konkrete
Regulierungsvorschläge gemacht werden können.

Der zweite Zwischenbericht des Forschungsprojekts Evaluation des Konsumcannabisgesetzes, kurz EKOCAN, vermittelt zwar auf den ersten Blick eine beruhigende Botschaft zu den Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes: So sei der Cannabiskonsum seit der Legalisierung im April 2024 nicht weiter angestiegen, bei Kindern und Jugendlichen lasse sich sogar ein leichter Rückgang beobachten. Bei näherer Betrachtung erweisen sich diese Aussagen jedoch als wenig belastbar, da die Datenbasis, so die drei medizinischen Fachgesellschaften DGPPN, DG-Sucht und DGKJP, grundlegend unzureichend sei. Von einer Entwarnung hinsichtlich negativer Auswirkungen könne daher derzeit nicht gesprochen werden. Zeitgleich fordern die Fachgesellschaften, dass die in EKOCAN enthaltenen Hinweise auf durchaus problematische Entwicklungen wie z. B. die mögliche Zunahme cannabisassoziierter Störungen deutlich als solche gekennzeichnet und kommuniziert werden.

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG), zum 1. April 2024 in Kraft getreten, regelt den Umgang mit Cannabis zu Konsumzwecken im Rahmen des privaten Eigenanbaus sowie des nicht-gewerblichen Anbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen; KCanG hat den Besitz und Anbau von Cannabis in bestimmten Grenzen legalisiert. Auflage des Gesetzgebers bei Verabschiedung war eine enge wissenschaftliche Begleitung dieser Teillegalisierung; das Forschungs-projekt Evaluation des Konsumcannabisgesetzes, kurz EKOCAN, hat am 1. April 2026 seinen nunmehr zweiten Zwischenbericht veröffentlicht.

Die Fachgesellschaften Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie (DG-Sucht) und die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP) bewerten diesen zweiten EKOCAN-Zwischenbericht als wichtigen, aber in mehrfacher Hinsicht vorläufigen und teilweise zu optimistisch interpretierten Baustein; nicht jedoch als belastbare Grundlage für eine Bewertung der deutschen Cannabispolitik. Das grundlegende Problem dafür liegt in der Datenbasis. Einige der repräsentativen Studien, z.B. der ESA, wurden zeitlich unmittelbar vor bzw. kurz nach der Legalisierung Mitte 2024 erhoben und bilden damit im Kern lediglich eine Momentaufnahme rund um den Zeitpunkt der Gesetzesänderung ab. Andere repräsentative Studien, z. B. DAS, wurden in 2025 erhoben. Es gibt kein jährliches Monitoring durch diese repräsentativen Studien. Neue belastbare Daten werden erst für 2027 erwartet. Vor diesem Hintergrund, so sind sich die Fachgesellschaften einig, sind Aussagen über stabile oder gar rückläufige Konsumtrends seit der Legalisierung derzeit nicht seriös möglich.

Aktualisierte S3-Leitlinie setzt unter anderem auf altersgerechte Therapien und stärkere Beteiligung von Betroffenen

Altersgerechte Therapien, Psychotherapie vor Medikamenten, mehr ergänzende Angebote sowie eine stärkere Beteiligung von Kindern und Eltern – das sind zentrale Punkte der aktualisierten S3-Leitlinie „Behandlung depressiver Störungen bei Kindern und Jugendlichen“. Sie bündelt den aktuellen Stand der Forschung, gibt konkrete Empfehlungen für die Praxis und verbessert damit die psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Depressionen. Die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie am LMU Klinikum München hat im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP) die im März 2026 veröffentlichte Leitlinie federführend überarbeitet.

Depressive Störungen gehören weltweit zu den häufigsten psychischen Erkrankungen. Sie treten bereits im frühen Kindesalter auf, wobei die Prävalenz im Jugendalter auf ca. 8 Prozent deutlich steigt. Sie tragen erheblich zur Krankheitslast bei Kindern und Jugendlichen bei und belasten sowohl Betroffene als auch ihre Familien. Die COVID-19-Pandemie verstärkte diese Entwicklung durch soziale Isolation und Zukunftsängste. International stiegen depressive Symptome auf etwa 25 Prozent, in Deutschland auf bis zu 24 Prozent. Nach der Pandemie sanken die Werte wieder, die psychische Belastung blieb jedoch erhöht.

Prof. Dr. Gerd Schulte-Körne, Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie am LMU Klinikum München und sein Team haben wissenschaftliche Studien ausgewertet und aktuelle Behandlungsempfehlungen ausgesprochen: „Es war beeindruckend, wie viele neue Studien zur Behandlung der Depression im Kindes- und Jugendalter in den letzten Jahren veröffentlicht wurden, die Eingang in die neuen Empfehlungen gefunden haben!“, sagt Prof. Dr. Schulte-Körne. „Vor allem die frühzeitige Beteiligung der Kinder und Jugendlichen mit einer Depression an den Therapieentscheidungen auf der Basis einer alters- und entwicklungsangemessenen Aufklärung und Partizipation ist eine wichtige Neuerung in der Leitlinie“, ergänzt der Klinikdirektor. „Eine wichtige neue Empfehlung ist, dass unabhängig vom Schweregrad der Depression nach der fachärztlichen Diagnosestellung eine Behandlung immer erfolgen soll.“

Wichtige Änderungen und Ergänzungen an der Leitlinie sind:


Altersdifferenzierte Empfehlungen erstmals umgesetzt: Erstmals spricht die Leitlinie getrennte Empfehlungen für drei Altersgruppen aus: jüngere Kinder (3–6 Jahre), ältere Kinder (7–12 Jahre) und Jugendliche (13–18 Jahre). Diese Differenzierung trägt dem unterschiedlichen Entwicklungsstand Rechnung und ermöglicht es, die vorhandene wissenschaftliche Evidenz gezielter in altersangemessene Behandlungsstrategien umzusetzen. Beispielsweise gewinnen bei den jüngeren Altersgruppen familienbasierte Verfahren an Bedeutung, so wird für sieben- bis zwölfjährige Kinder die familienbasierte interpersonelle Therapie als Alternative zur Behandlung der ersten Wahl empfohlen, während für drei- bis sechsjährige Kinder die Parent-Child-Interaction-Therapy – Emotion Development (PCIT-ED) empfohlen wird. 


Psychotherapie weiterhin Vorrang vor medikamentöser Therapie: Über alle Altersgruppen der Kinder und Jugendlichen sowie Schweregrade hinweg empfiehlt die Leitlinie weiterhin die Psychotherapie als vorrangige Behandlungsform. Psychotherapie der ersten Wahl ist die kognitive Verhaltenstherapie, eine evidenzbasierte Psychotherapieform, die darauf abzielt, ungünstige Denkmuster und Verhaltensweisen zu erkennen und gezielt zu verändern. Gleichzeitig wurden die Empfehlungen zur Pharmakotherapie bei mittelgradigen und schweren depressiven Störungen erweitert: Für mehrere Wirkstoffe liegt Evidenz zur Wirksamkeit vor, sodass Behandler:innen künftig auf ein erweitertes therapeutisches Spektrum zurückgreifen können. Während in der Erstfassung der Leitlinie so nur Fluoxetin als Wirkstoff empfohlen wurde, gelten nun Fluoxetin, Sertralin und Escitalopram als Pharmakotherapien der ersten Wahl.


Stärkere Rolle ergänzender Maßnahmen: Ergänzende Maßnahmen gewinnen in der Behandlung depressiver Störungen zunehmend an Bedeutung. Die Leitlinie spricht erstmals explizite Empfehlungen für Sport und Bewegung, künstlerische Therapien sowie begleitende Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe aus. Damit wird die Bedeutung interdisziplinärer Zusammenarbeit zwischen behandelnden Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, sowie weiteren Berufsgruppen aus beispielsweise der Ergotherapie, Kunsttherapie und Bewegungstherapie hervorgehoben und die ganzheitliche Unterstützung der betroffenen Kinder und Jugendlichen gestärkt.


Intensivere Beteiligung von Kindern und Eltern: Eine der neuen Empfehlungen beschreibt, dass Kinder und Jugendliche sowie ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten in Behandlungsentscheidungen im Sinne der partizipativen Entscheidungsfindung miteingebunden werden sollen. Hierzu zählt unter anderem eine einfache Sprache, die den aktuellen Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt, aber auch den Einbezug von individuellen Bedürfnissen, sodass Entscheidungen über die Therapie gemeinsam mit den Behandelnden sowie basierend auf klinisch-wissenschaftlicher Evidenz und individuellen Präferenzen, Ressourcen und Erwartungen getroffen werden können. 

Weiterführende Informationen:
S3 Leitlinie Behandlung von depressiven Störungen bei Kindern und Jugendlichen
Infoportal „ich bin alles“
Infoportal „ich bin alles@Schule“

Kontakt für Medienanfragen:
Prof. Dr. Gerd Schulte-Körne
Direktor der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, LMU Klinikum
E-Mail:
Tel. +49 89 4400-55900

 

Stellungnahme der Gemeinsamen Suchtkommission der deutschen kinder- und jugendpsychiatrischen Verbände und wissenschaftlichen Fachgesellschaft (BAG KJPP, BKJPP, DGKJP)

Hohes Suchtpotential bei Kindern und Jugendlichen – Forderung nach rascher politischer Intervention

In der kürzlich veröffentlichten Analyse zu Trends und Risikofaktoren des Nikotinkonsums im Kindes- und Jugendalter (Präventionsradar-Studie 2016–2024) (Hanewinkel & Hansen, 2024a) wird die Entwicklung des Rauch- und Vape-Verhaltens unter deutschen Schülerinnen und Schülern dokumentiert. Während der Konsum konventioneller Zigaretten zwar langfristig zurückgeht, nehmen der Gebrauch von E-Zigaretten – insbesondere Einweg-E-Zigaretten (Disposables) – sowie anderen neuen Nikotinprodukten rapide zu. Ihre einfache Handhabung, der kostengünstige Erwerb und die gezielte Vermarktung führen dazu, dass E-Zigaretten heute das am häufigsten genutzte Nikotinprodukt unter Kindern und Jugendlichen sind (Hanewinkel & Hansen, 2024a).

Die vorliegende Stellungnahme der Suchtkommission aktualisiert das Positionspapier aus dem Jahr 2020 zum E-Zigarettenkonsum bei Kindern und Jugendlichen (Arnaud et al., 2021) um spezifische Risiken von Einweg-E-Zigaretten (Disposables) und neuartigen Nikotinprodukten.

E-Zigaretten: Besorgniserregender Trend

In Deutschland lassen sich vier Haupttypen nikotinhaltiger Inhalationsprodukte unterscheiden:

  • Einweg-E-Zigaretten (Disposables): Diese Geräte sind für den einmaligen Gebrauch konzipiert und werden nach etwa 600 Zügen entsorgt.
  • Pod-Systeme: Sie bestehen aus vorbefüllten, austauschbaren Kartuschen, die einfach in ein Akkumodul eingesetzt werden.
  • Tank-Modelle: Diese Systeme sind wiederbefüllbar und ermöglichen den individuellen Gebrauch mit verschiedenen Liquids.
  • Tabakerhitzer (Heated Tobacco Products, HTPs): Diese Geräte erhitzen echten Tabak auf eine niedrigere Temperatur als herkömmliche Zigaretten, wodurch ein Tabak-Aerosol freigesetzt wird, ohne den Tabak zu verbrennen.

Abbildung 1: Übersicht der gängigen Nikotininhalationssysteme. (Grafische Aubereitung mithilfe PowerPoint Designers, Microsoft 365 Copilot)

Während Pod- und Tank-Modelle mehrfach verwendet werden können, tragen Einweg-Geräte zu einer erhöhten Umweltbelastung bei. Ihre einfache Handhabung ohne Wartungsaufwand macht sie insbesondere für unerfahrene Konsument:innen attraktiv (Shelton et al., 2022; Smith et al., 2023). Das gezielte Marketing auf social media Plattformen über süße Aromen (z. B. süße Früchte, Cola) und unauffällige Gestaltung – das Design ähnelt in Farbe und Form oft USB-Sticks oder Stiften – wirkt insbesondere auf jugendliche Zielgruppen verstärkend (Becker 2023).

Seit 2022 boomen Einweg-Geräte besonders – sie sind inzwischen der meistgenutzte E-Zigarettentyp und gelten bei Kindern und Jugendlichen als modisches Accessoire (Smith et al., 2023).
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) meldete 2023, dass 6,7 % der 12 bis 17-Jährigen in den letzten 30 Tagen eine Einweg-E-Zigarette konsumiert hatten – ein Anteil nahezu so hoch wie der der konventionellen Raucher in dieser Altersgruppe (7,4 %). Einweg-Vapes sind damit in kurzer Zeit zu einem Massenphänomen unter Jugendlichen geworden und kommen häufiger vor als wiederbefüllbare E-Zigaretten (3,9 %) oder Wasserpfeifen (3,9 %) in dieser Altersgruppe.

Gesundheitliche Risiken

Die Nutzung von E-Zigaretten ist nicht harmlos. Sie enthalten zahlreiche gesundheitsschädliche Stoffe mit verschiedenen Risiken:

Tabelle 1: Übersicht ausgewählter Inhaltsstoffe von E-Zigaretten und deren gesundheitliche Risiken – Zusammenstellung typischer chemischer Substanzen in Liquids sowie ihrer pharmakologischen und toxikologischen Effekte im Jugendalter. 

Quote
Die Weltgesundheitsorganisation warnt, das als „nikotinfrei“ deklarierte Liquids dennoch Nikotin enthalten können – Jugendlichen daher dem Suchtrisiko ausgesetzt sind.

Abbildung 2: Einflussfaktoren auf den Konsum von Einweg-E-Zigaretten im Jugendalter.
Darstellung psychosozialer, marketingbezogener und produktspezifischer Anreize zur Nutzung von Disposables. (Visualisierung erstellt mit Napkin.ai). (sh. unten stehender Link)

Gateway-Effekt: Einstieg in den Tabakkonsum?

Besonders besorgniserregend ist der enge Zusammenhang zwischen frühem E-Ziga¬rettenkonsum und dem späteren Griff zur herkömmlichen Zigarette. Zahlreiche Untersuchungen stützen die sogenannte Gateway-Hypothese: Jugendliche, die nie zuvor geraucht haben, aber E-Zigaretten ausprobieren, haben ein deutlich erhöhtes Risiko, mit dem Zigarettenrauchen anzufangen. Laut WHO haben Jugendliche, die regelmäßig E-Zigaretten konsumieren, ein nahezu dreifach erhöhtes Risiko, später Tabak zu rauchen – selbst wenn sie zuvor keinerlei Neigung oder ein Risikoprofil hatten, jemals mit Tabakkonsum zu beginnen.
Eine aktuelle Übersichtsarbeit (69 Länder einbezogen) fand ebenfalls, dass im Schnitt 17 % der Jugendlichen weltweit bereits E-Zigaretten konsumiert haben – häufig Jugendliche, die vorher nie Tabak geraucht hatten (Barnes et al., 2022). Diese frühe Nikotinexposition kann die Hemmschwelle für konventionelles Rauchen senken. Fachleute befürchten eine Renormalisierung des Rauchens: E-Zigaretten könnten das Tabakrauchen für eine neue Generation wieder attraktiv machen, nachdem der Tabakkonsum unter Jugendlichen eigentlich rückläufig war (Feliu et al., 2023). Daten aus Deutschland belegen, dass Nutzer*innen von Einweg-E-Zigaretten im Durchschnitt 4 – 5 Jahre früher mit dem Konsum begannen als Nutzer*innen wiederbefüllbarer Systeme. Zudem zeigen diese jungen Konsument*innen häufiger parallelen Zigarettenkonsum (sogenanntes „Dual Use“) (Kolserhalfen et al., 2024).

Abbildung 3: Gesundheitsrisiken durch E-Zigarettenkonsum im Jugendalter.
Übersicht über somatische und psychische Folgeerkrankungen infolge der Inhalation nikotinhaltiger und toxischer Aerosole.
(Visualisierung erstellt mit Napkin.ai).

Nikotinbeutel und Snus – Neue Risikoprodukte

Neben E-Zigaretten gewinnen auch Nikotinbeutel und Snus an Popularität unter Jugendlichen. Nikotinbeutel (sogenannte „Nicotine Pouches“) enthalten reines Nikotin und unterscheiden sich von Snus, der Tabak enthält und in der EU, außer in Schweden, verboten ist. Nikotinbeutel werden unter die Oberlippe gelegt, sodass Nikotin über die Mundschleimhaut aufgenommen wird. Die kleinen weißen Beutel bestehen aus Pflanzenfasern, Feuchthaltemittel, Aromen (z.B. Menthol- oder Fruchtaroma), und Nikotin unterschiedlicher Stärke (Azzopardi et al., 2021; Robichaud et al., 2020). Zum Konsum platziert man den Beutel für mehrere Minuten unter die Oberlippe. Nikotinbeutel und klassischer Snus erleben unter Jugendlichen einen Trend als vermeintlich „rauchfreie“ Nikotinalternativen.
Trotz des Verkaufsverbots in Deutschland seit 2021 sind Nikotinbeutel in der Altersgruppe bereits überraschend verbreitet: In einer aktuellen Schulstudie (2022/23) lag die Lebenszeitprävalenz des Konsums von Nikotinbeuteln bei 5,4 % unter 12- bis 17-Jährigen (Hanewinkel & Hansen, 2024b). Der Gebrauch steigt mit dem Alter deutlich an – unter 16- bis 17-jährigen Jungen hatten bereits 15,2 % Erfahrungen mit Nikotinbeuteln (Mädchen: 10,3 %).
Trotz ihrer Vermarktung als harmlose Alternativen enthalten diese Produkte hohe Nikotinkonzentrationen und bergen ein erhebliches Abhängigkeitspotenzial. Durch die diskrete Nutzung können Nikotinbeutel z.B. auch in der Schule unerkannt konsumiert werden, was zu häufigerem Konsum und schnellerer Toleranzentwicklung führen kann. Studien belegen, dass Personen, die Nikotinbeutel und Snus konsumieren, ebenfalls ein erhöhtes Risiko aufweisen, später mit dem Rauchen von Tabakzigaretten zu beginnen (Hanewinkel & Hansen, 2024b). Die Gateway-Problematik stellt sich auch bei diesen oralen Nikotinprodukten.

Abbildung 4: Entwicklungspfad von Erstkonsum zu Tabakabhängigkeit – das Gateway-Modell
Schematische Darstellung des Zusammenhangs zwischen frühem E-Zigarettenkonsum und dem Einstieg in den Tabakgebrauch. (Visualisierung erstellt mit Napkin.ai.).

Fazit 

Einweg-E-Zigaretten und andere neuartige Nikotinprodukte stellen ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Kinder und Jugendliche dar und fördern den Einstieg in den Tabakkonsum.
Die Behauptung, dass diese Produkte eine „harmlose“ Alternative darstellen, ist für diese Altersgruppe nicht zutreffend.
Einweg-E-Zigaretten und andere neue Nikotinprodukte stellen aus wissenschaftlicher Sicht eine erhebliche Bedrohung für die nikotinfreie Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dar. Studien belegen nicht nur akute Gesundheitsrisiken und ein hohes Suchtpotential, sondern auch einen deutlichen Zusammenhang mit dem späteren Konsum herkömmlicher Tabakprodukte.
Die Verbreitung von E-Zigaretten unter Kindern und Jugendlichen konterkariert die Fortschritte der Tabakprävention und muss aus Public-Health-Sicht dringend eingedämmt werden. Die Suchtkommission fordert eine rasche politische Intervention.
Entsprechend rät die Suchtkommission zu konsequenteren Präventions- und Regulierungsmaßnahmen. Vielversprechend sind Strategien, die Verhaltensprävention mit gesetzlichen Regulierungen verbinden. Wirksame Prävention der Nikotinabhängigkeit erfordert ein Zusammenspiel aus Aufklärung, Angebot von Hilfen (z.B. Ausstiegsprogramme) und politischen Maßnahmen (Regulierung von Verkauf, Werbung und Produktgestaltung). Nur mit einer evidenzbasierten, umfassenden Strategie lässt sich verhindern, dass die Fortschritte der Tabakkontrolle durch die neue Generation an Nikotinprodukten wieder zunichte gemacht werden.

Mitglieder der Suchtkommission:

  • Herr Prof. Dr. Rainer Thomasius, Vorsitz (DGKJP)
  • Herr Prof. Dr. Dr. Martin Holtmann (DGKJP)
  • Frau Dr. Marianne Klein (BAG)
  • Frau Dr. Angela Wenzel (BAG)
  • Frau Dr. Gisela Schimansky (BKJPP)
  • Herr Thomas Krömer (BKJPP)
  • Herr PD Dr. Olaf Reis (assoziiertes Mitglied) 

Die Digitalisierung bietet viele Möglichkeiten. Vorrangig kommerziell motivierte digitale Angebote bergen jedoch bedeutsame Risiken für Kinder und Jugendliche. Nach der UN-Kinderschutzrechtskonvention haben Minderjährige u.a. ein Recht auf Entwicklung, Gesundheit, Schutz vor Gewalt und Missbrauch, Privatsphäre, (valide) Informationen und (balancierte) Teilhabe. Neben Maßnahmen zur Teilhabe und Befähigung sollte dieser Schutzgedanke bei allen aktuellen Debatten berücksichtigt werden.

Empfehlungen

Im Alter von 0 bis 3 Jahren:

  • keine digitalen Medien
  • Aufkleber auf digitalen Geräten: “Nicht geeignet für Kinder von 0 – 3 Jahren!“
  • medienfreie öffentliche Zonen

Im Alter von 4 bis 5 Jahren:

  • maximal 30 Minuten tägliche Medienzeit über alle Lebensbereiche
  • Nutzung digitaler Medien klar begrenzt, strukturiert und gemeinsam

Im gesamten Altersbereich von 0 bis 5 Jahren:

  • Erfassung der Mediennutzung in allen Vorsorgeuntersuchungen inklusive geschulter Kurzberatung
  • frühpädagogische Qualitätsstandards, verbindliche Medienkonzepte und Evaluations­pflicht in Kitas

Im Alter von 6 bis 18 Jahren:

  • konsequente Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzes durch die Anbieter digitaler Medien entsprechend des Digital Services Act (DSA)
  • Altersgrenzen für Smartphones und bild- und videoorientierte, auf Algorithmen basierende Soziale Medien, Messenger, Online-Videospiele und Videoportale mit externer Kontaktmöglichkeit und nicht-supervidierte Generative-KI-Chatbots inklusive wirksamer Altersverifikation (keine Nutzung vor 14, beschränkte Nutzung vor 16, danach freie Nutzung)
  • Begrenzung digitaler Spiele gemäß USK einschließlich wirksamer Altersverifikation inklusive Einrichtung einer unabhängigen staatlichen Bewertungsstelle
  • Verbot manipulativer Designmechaniken in Angeboten für Kinder und Jugendliche
  • Elternbildung in digitaler Erziehung und Selbstwirksamkeitserleben (Empowerment)
  • übergeordnete Stärkung der Früherkennung psychischer Belastungen und Störungen
  • schul- und bundeslandübergreifend standardisierte Medienkompetenzunterrichts­angebote ab der Grundschule
  • gezielte Nutzung digitaler Medien zu akademischen Zwecken bei gleichzeitigem Verbot privater Smartphones in der Schule
  • Training von Selbstregulation und Sozialkompetenz als Resilienzfaktoren
  • Breite Förderung der analogen Freizeitgestaltung für Kinder
  • Forschungsförderung und Stärkung evidenzbasierter präventiver Maßnahmen
  • Begleitforschung zu regulatorischen Maßnahmen, damit diese bei Bedarf angepasst werden können

Zur detaillierten Begründung der Empfehlungen vgl. die Grundlage der Stellungnahme: Wissenschaftliche Ausarbeitung durch die Ad-hoc-Arbeitsgruppe Mediennutzung und psychische Gesundheit: Nutzung digitaler Medien und psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen